Ordnungsgeld §380 ZPO Vollstreckungskosten vollstrecken?

  • Gegen einen Zeugen wurde Ordnungsgeld festgesetzt. Ich habe letzlich einen Vollstreckungsauftrag an den GV gemacht. Erfolglos. Jetzt aber hat der Zeuge das Ordnungsgeld doch noch freiwillig beglichen, nicht aber die Kosten und auch nicht die Vollstreckungskosten.

    Vollstrecke ich nun die Kosten + Vollstreckungskosten weiter, also neuer GV-Auftrag od. Pfüb, oder kann ich beides zum Soll stellen und über die LOK einziehen lassen?

  • Wenn das O-Geld vollständig gezahlt wurde und nur noch die Kosten (teilweise oder vollständig) offen sind, wird bei mir die Verbindung von Geldbetrag (O-Geld) und Kosten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EBAO gelöst. Dann verfüge ich an den Kostenbeamten die weitere Veranlassung nach § 16 Abs. 1 EBAO bzgl. der noch offenen Kosten mit dem jeweiligen Betrag. Das O-Geld-Verfahren ist dann für mich als Rechtspfleger erledigt.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

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