A und B waren nach altem Recht in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. 2018 stirbt A und wird von B als Vorerbin beerbt. Nacherbe ist C. Das Grundbuch wurde auf B berichtigt und nach damaligen Recht wurde kein Nacherbenvermerk eingetragen.
2025 stirbt B.
C beantragt Grundbuchberichtigung und legt einen nach Eintritt des Nacherbfalls neu erteilten Erbschein nach dem vorverstorbenen A vor. Einen Erbnachweis nach B gibt es nicht.
Nach altem Recht lebte die Gesellschaft mit Eintritt des Nacherbfalls wieder auf bzw. musste neu errichtet werden. Nach dem neuen Recht (§ 723 I Nr. 1 BGB) führt der Tod eines Gesellschafters (vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen) aber zum Ausscheiden bzw. beim vorletzten Gesellschafter zur Auflösung der Gesellschaft (§ 712a BGB).
Kann C als Erbe des A als nunmehriger Alleineigentümer eingetragen werden, weil die Gesellschaft durch den Tod von B nicht mehr wieder aufleben kann? Dann würde es nicht darauf ankommen, wer B beerbt hat.
Wenn dies nicht genügt, könnte C nur dann problemlos eingetragen werden, wenn er auch B allein beerbt haben sollte.