Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Grundbuchberichtigung nach Eintritt den Nacherbfalls

  • A und B waren nach altem Recht in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. 2018 stirbt A und wird von B als Vorerbin beerbt. Nacherbe ist C. Das Grundbuch wurde auf B berichtigt und nach damaligen Recht wurde kein Nacherbenvermerk eingetragen.

    2025 stirbt B.

    C beantragt Grundbuchberichtigung und legt einen nach Eintritt des Nacherbfalls neu erteilten Erbschein nach dem vorverstorbenen A vor. Einen Erbnachweis nach B gibt es nicht.

    Nach altem Recht lebte die Gesellschaft mit Eintritt des Nacherbfalls wieder auf bzw. musste neu errichtet werden. Nach dem neuen Recht (§ 723 I Nr. 1 BGB) führt der Tod eines Gesellschafters (vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen) aber zum Ausscheiden bzw. beim vorletzten Gesellschafter zur Auflösung der Gesellschaft (§ 712a BGB).

    Kann C als Erbe des A als nunmehriger Alleineigentümer eingetragen werden, weil die Gesellschaft durch den Tod von B nicht mehr wieder aufleben kann? Dann würde es nicht darauf ankommen, wer B beerbt hat.

    Wenn dies nicht genügt, könnte C nur dann problemlos eingetragen werden, wenn er auch B allein beerbt haben sollte.

  • Aber B ist ja nicht nur als Vorerbin verstorben, sondern auch als "eigene" Gesellschafterin. Nach der gesetzlichen Grundregel (§ 723 I Nr. 1 BGB (Ausscheiden), § 712a BGB (Auflösung nach dem vorletzten Gesellschafter) habe ich die Hypothese, dass es dann keinen Raum für ein Wiederaufleben geben kann.

    (Ohne C als Nacherbe wäre die Sache klar, dann wäre B nach dem Tod von A Alleineigentümerin geworden und man würde jetzt (nur) einen Erbnachweis nach B benötigen.)

  • Denke nicht, daß sich durch MoPeG da etwas geändert hat. Das Thema hatten wir hier auch irgendwo schon mal. Daran, ob im damaligen Fall die Bedingung für den Eintritt der Nacherbfolge ebenfalls das Ableben des Vorerben war, kann ich mich allerdings nicht mehr erinnern. Finde auch den Thread nicht mehr. Hab` mich beim Suchen aber auch nicht sehr angestrengt. Eine Meinung stellt auf §§ 2139, 2143 BGB ab (MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, BGB § 705 Rn. 69, BeckOK BGB/Litzenburger, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 2143 Rn. 2, beck-online). Unter Angabe der anderen Ansicht. Eine Testamentsvollstreckung, die zur Entstehung einer 1-Mann-Gesellschaft führen könnte, gibt es vorliegend wohl nicht. Wenn man sich der (offenbar) herrschenden Meinung anschließt und sich ergänzend auch aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges ergibt, verbleibt es beim Alleineigentum des Erben von B.

  • ..Das Thema hatten wir hier auch irgendwo schon mal. Daran, ob im damaligen Fall die Bedingung für den Eintritt der Nacherbfolge ebenfalls das Ableben des Vorerben war, kann ich mich allerdings nicht mehr erinnern. Finde auch den Thread nicht mehr. ..

    Dieser hier?

    Cromwell
    17. März 2014 um 12:59

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auf den alten thread wollte ich auch verweisen, weil ich mich dunkel daran erinnert habe, dass ich so ein ähnliches Problem auch mal hatte. Musste ihn ein bisschen suchen ...

    Zu meiner Schande muss ich gestehen, dass ich mich nicht mehr erinnern kann, welcher Ansicht ich mich angeschlossen habe und in meinen Unterlagen bin ich noch nicht fündig geworden.

    Ich bin mir nicht sicher , ob/wie sich § 723 bgb auswirkt, wenn man von einem Wiederaufleben der GbR nach § 2143 bgb ausgeht und Nacherbe und Erbe nicht identisch sind.

    Ich gehe mal davon aus, dass es keine gesellschaftsvertraglichen Regelungen für den Todesfall gibt ( Ehegatten-GbR fürs Eigenheim, "Hamburger Spezial"?!).

  • Nun bin ich doch noch fündig geworden :)

    Ich habe mich damals der Ansicht angeschlossen, dass, sofern es keine gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel gibt, die GbR nach dem Tod des VE nicht wieder auflebt, sondern Eigentümer dann der/die Erbe/n des letzten Gesellschafters (= Vorerbe) ist/sind. Ich habe damals also die Erben der Mutter in Erbengemeinschaft eingetragen.

  • Naja kannst ja nun nur noch die eGbR im GB eintragen.

    (OLG München Beschl. v. 23.7.2024 – 34 Wx 167/24, BeckRS 2024, 17931 Rn. 14, beck-online)

    Ich würde den Gesellschaftsvertrag anfordern um zu prüfen was beim ausscheiden eines GSer passiert.

    (OLG München, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 34 Wx 93/25 e –, juris)

    (OLG Köln Beschl. v. 12.5.2023 – 2 Wx 69/23, BeckRS 2023, 27023 Rn. 10, beck-online)

    Sollte diese dann fortgeführt werden, ist die Berichtigung auf die eGbR einzutragen, hierbei müssen alle Gesellschafter mitwirken (neu und alt und die Erben).

    S. 218 BT-Drucksache 19/27635

    (BeckOGK/Hertel, 1.12.2024, EGBGB Art. 229 § 21 Rn. 19, beck-online)

    Hier müssen dann vermutlich auch die Nacherben mitwirken.

    (Das weiß ich ausm Stand aber nicht sicher obs dazu spezielle Regelungen gibt, würde nur ein mitwirken von der Logik her sagen)

    Haben alle mitgewirkt:

    eGbR ins Grundbuch eintragen.

    Das Vor und Nacherbschaft angeordnet ist, halte ich dann für nicht eintragungsfähig da ja nur der Anteil des B unter Vor und Nacherbfolge steht und nicht die eGbR an sich.

    Auch Wolkenkratzer haben als Keller angefangen.

  • Wenn die GbR mit dem Tod des vorletzten Gesellschafters nicht mehr existieren sollte, ist für die Eintragung im Gesellschaftsregister kein Raum (siehe Böhringer, Rpfleger 2023, 718).

  • Das hilft mir nicht weiter. Laut Antrag ist die GbR vollbeendet, da der Anteil von A auf den Erben B und letzten Gesellschafter übergegangen ist. Mich interessiert die Behandlung, da B nur Vorerbe geworden ist.

  • Das hilft mir nicht weiter. Laut Antrag ist die GbR vollbeendet, da der Anteil von A auf den Erben B und letzten Gesellschafter übergegangen ist. Mich interessiert die Behandlung, da B nur Vorerbe geworden ist.

    Ändert nichts an der Beendigung der GbR.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ergänzung zum Sachverhalt auch wenn vielleicht nicht wichtig:

    Ich habe gerade die GbR einfach mal im Gesellschaftsregister gesucht und Treffer. Die waren zügig im Dezember 2023 beim Notar und die eGbR wurde Anfang Januar 2024 im Register eingetragen. Eine weitere Eintragung bzw. die Vollbeendigung und deren Löschung ist noch nicht eingetragen, obwohl der Erbfall schon im Jahre 2024 war.

  • Du brauchst auf jeden Fall den Gesellschaftervertrag und die Mitwirkung der Erben des A.

    (BeckOK GBO, Gesellschaftsrecht Rn. 11, beck-online)

    Eine Eintragung im GSer Register brauchst du nicht aber die Bewilligungen

    (BeckOGK/Krafka, 1.4.2025, BGB § 712a Rn. 26, beck-online)

    zur Vor und Nacherbschaft.

    Nach § 712a BGB geht der Anteil im Wege der Universalsukzession ähnlich wie 1922 BGB über.

    (MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, BGB § 712a Rn. 8-9, beck-online)

    Nach folgender Rechtsprechung kannst du auch den früheren Miteigentumsanteil mit dem Nacherbenvermerk belasten:

    (BeckOK GBO/Zeiser, 57. Ed. 1.6.2025, GBO § 51 Rn. 18, beck-online)

    (Demharter/Demharter, 33. Aufl. 2023, GBO § 51 Rn. 3b, beck-online)

    Demnach würdest du im Endergebnis B eintragen und den Nacherbenvermerk zulasten des früheren Anteils von A.

    Ob dies nun bei der GbR auch anzuwenden ist weiß ich nicht.

    Wäre aber eine Idee. Vielleicht weiß jmd anderes ob meine Idee umsetzbar ist.

    Auch Wolkenkratzer haben als Keller angefangen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!