Manche Insolvenzverwalter vertreten die Auffassung, ein Nachlasspfleger habe unmittelbar nach Kenntnis eines Insolvenzgrunds die Pflicht, Insolvenzantrag zu stellen. Tut er dies nicht, so sei die Vergütung, die nach der Kenntnis des Insolvenzgrunds noch entstanden ist, im Wege des Schadensersatzes an die Insolvenzmasse zu erstatten.
Das OLG Braunschweig - Beschluss vom 21.02.2025 - 10 W 7/25 - hat nun klargestellt, dass die Vermeidung der Nachlassinsolvenz im Interesse der Erben liegt.
"Im übrigen versteht es sich von selbst, dass die Vermeidung einer Nachlassinsolvenz dem Interesse der Erben dient. Dies gilt nicht nur wegen der mit einem Insolvenzverfahren einhergehenden Kosten, sondern auch deshalb, weil eine Nachlassinsolvenz die Rechte der Erben einschränken und weiter dazu führen würde, dass eine zur Auseinandersetzung des Erbes erforderliche Ermittlung der weiteren Erben nicht fortgesetzt würde".
Aus meiner Sicht kann daraus geschlossen werden, dass der Nachlasspfleger nicht pflichtwidrig handelt, wenn er nach Kenntnis des Insolvenzgrunds (Im Fall des OLG Braunschweig Zahlungsunfähigkeit) versucht, sich mit Gläubigern zu einigen, um ein Nachlassinsolvenzverfahren zu vermeiden.
Wie sind eure Meinungen dazu?