Zustellung im Wege der Rechtshilfe für Jugendamt als Beistand?

  • Hallo zusammen,

    das hiesige Jugendamt als Beistand für das minderjährige Kind schickt uns ein Schreiben an den in Polen lebenden unterhaltspflichtigen Vater (Aufforderung zur Auskunft nach § 1605 BGB) und teilt mit, dass dessen Anschrift vom Bundesamt für Justiz zwar ermittelt worden sei, dieses die Anschrift aber nicht herausgeben darf und bitte nun uns das Schriftstück an den Vater in Polen zuzustellen. Wir seien zuständig, da das Kind in unserem Zuständigkeitsbereich wohnt.

    Ich habe folgendes Merkblatt des BfJ dem Jugendamt geschickt unter Verweis auf Bl. 10 + 20: https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=9

    Daraufhin sendet das Jugendamt mir das Merkblatt des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. und bittet erneut um Zustellung: https://dijuf.de/fileadmin/Reda…_2022-06-27.pdf

    Muss ich tatsächlich zustellen? Und wenn ja: wie läuft das Verfahren ab?

    Vielen Dank!

  • Dann ist das eine außergerichtliche Zustellung nach Polen. Die kannst du mit der Post machen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Guten Morgen und danke zunächst für Eure Rückmeldungen! :)

    Ich habe tatsächlich letzte Woche einen gleichen Fall auf den Tisch bekommen und dort gibt das Jugendamt als Beistand konkret an, dass unter Bezugnahme auf Artikel 21 der Europäischen Zustellungsverordnung VO EU 2020/1784 (EuZVO 2ß020) um Zustellung des Schreibens an den Kindesvater gebeten wird. Die Anschrift des Kindesvaters läge beim Bundesamt für Justiz vor.

    Wie Tomoto auch sehe ich noch nicht richtig unsere Zuständigkeit, s. oben in #1 bereits angehängtes Merkblatt des BfJ.

  • Das können die Behörden nicht selbst machen, wenn ich das System richtig verstanden habe. Für Zustellungen in das Ausland müssen die Behörden sich an die Amtsgerichte wenden.

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    Maxim Gorki



  • Das können die Behörden nicht selbst machen, wenn ich das System richtig verstanden habe. Für Zustellungen in das Ausland müssen die Behörden sich an die Amtsgerichte wenden.

    Aber steht das nicht im Widerspruch zu dem Inhalt des oben unter #1 verlinkten Merkblatts des BfJ?

  • Ein Ersuchen um Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten nach EG-UntVO ist nur möglich, wenn bereits ein Unterhaltstitel vorliegt, Art. 53 Abs. 2 S. 2 EG-UntVO. Nur die Anschriftenermittlung nach EG_UntVO ist auch ohne bereits vorliegenden Titel möglich.

    Vorliegend soll offenbar erst ein Titel geschaffen geschaffen werden, die Aufforderung zur Auskunft nach § 1605 BGB muss dann tatsächlich nach EuZVO zugestellt werden.

  • Ich habe diese Woche einen ähnlichen Fall auf den Tisch bekommen.

    Die Bundesagentur f. Arbeit bittet um Zustellung einer bereits (von mir im Unterhaltsverfahren) erteilten vollstreckbaren Teilausfertigung an den Kindsvater, der in Österreich wohnt. Sie bitten das Gericht als zuständige Übermittlungsstelle im Sinne von § 1069 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO um Zustellung des Titels.

    Laut GVP bin ich für Geschäfte aus Anlass der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland zuständig, einen solchen Fall hatte ich allerdings noch nie. Mein erster Gedanke war, dass dies über die "normale" Auslandsrechtshilfe geht (für die eine andere Kollegin zuständig ist), die hat mir den Antrag allerdings kommentarlos wieder vorgelegt.

    Auf dem Merkblatt des BfF ist ja auch die Rede davon, dass das AG am Sitz des OLGs zuständig ist, wenn ich das richtig verstehe?

    Ich wüsste ehrlich gesagt auch gar nicht, wie ich den Antrag bearbeiten soll (neues Verfahren eintragen? im Unterhalstverfahren machen? Wie Zustellung verfügen?)

    Vielleicht kann auch mir jemand weiterhelfen :/

  • Das ist die Zuständigkeit für das AUG. Das, was die Gemeinden und Jobcenter nach dem UVG eintreiben und titulieren wollen, fällt nach meiner Ansicht nach, nicht darunter.

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  • Das ist die Zuständigkeit für das AUG. Das, was die Gemeinden und Jobcenter nach dem UVG eintreiben und titulieren wollen, fällt nach meiner Ansicht nach, nicht darunter.

    Danke schon mal für die Antwort.. leider werde ich trotzdem nicht ganz schlau daraus. Was soll ich denn nun mit dem Antrag machen?

  • Auf dem Merkblatt des BfF ist ja auch die Rede davon, dass das AG am Sitz des OLGs zuständig ist, wenn ich das richtig verstehe?

    Das in #1 erwähnte Merkblatt beschäftigt sich mit der Geltendmachung von Unterhalt innerhalb der Europäischen Union nach EGUntVO (= VO (EG) Nr. 4/2009), die deutschen Durchführungsvorschriften finden sich im AUG, dieses kennt eine Zuständigkeitskonzentration.

    Vorliegend ist jedoch (nur) eine Zustellung nach EuZVO beantragt, die Auslands-Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel müsste m.E. im Unterhaltsverfahren erfolgen (§ 1069 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

  • ja, wenn die ausgehenden Ersuchen bei euch zentral erledigt werden

    Ja genau. Danke!!

    Jetzt taucht bei mir die nächste Frage auf: was genau stelle ich dem Schuldner nun zu?

    Das Jobcenter hat mir den mit der Teilausfertigung verbundenen Originaltitel zusammen mit einer Aufwandsbestätigung geschickt. Muss die Geschäftsstelle hiervon eine beglaubigte Abschrift fertigen?

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