Hier (Rheinland-Pfalz) erteilt eine Verbandsgemeinde die gemeindliche Vorkaufsrechtsbescheinigung in den Fällen, in denen kein Vorkaufsrecht besteht. Besteht ein Vorkaufsrecht, es wird aber nicht ausgeübt, wird die Bescheinigung weiterhin von der Gemeinde selbst erteilt. Begründung für diese Vorgehensweise soll sich in § 68 Abs. 1 GemO RP finden, wonach die Bescheinigung im ersten Fall nur feststellenden Charakter hat. Kann das die Gemeinde in diesen Fällen delegieren, bzw. darf die Verbandsgemeinde diese Aufgabe an sich ziehen?
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