Hallo,
gibt es hier jemanden der sich gut mit den SGB VIII Vorschriften für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge auskennt?
Es ist so dass in unserem Bundesland (RLP) ein Großteil der Flüchtlinge zum Clearingverfahren hier in unsere Stadt kommen und dann von hier aus im ganzen Land verteilt werden. Unser Jugendamt beantragt für jeden dieser Flüchtlinge eine vorläufige Vormundschaft. Wir ordnen an, machen dann ca. 3 Monate später einen Vormundwechsel und geben das Verfahren an das nach Zuteilung zuständige Amtsgericht ab. Das hat nie jemand hinterfragt, läuft so wie die Richter das schon immer gemacht haben.
Jetzt war ich letzter Woche auf Schulung und da kam heraus, dass die anderen Gerichte die vorläufige Vormundschaft erst anordnen, nachdem die Zuteilung an das andere Jugendamt erfolgt ist. Vorher könnten die Jugendämter über § 42 SGB VIII handeln und es wäre nicht nötig die Vormundschaft schon anzuordnen. Außerdem wurde argumentiert, dass die UmF ihren gewöhnlichen Aufenthalt erst mit der Zuweisung im dortigen Bezirk begründen und dann erst dort, wo das Kind dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Gericht für die Vormundschaft zuständig ist.
Jetzt würde ich darüber gerne mit unserem Jugendamt diskutieren (bedeutet natürlich viel weniger Arbeit für uns, und für die wahrscheinlich auch). Aber so richtig lese ich das aus keinem Gesetz und keinem Kommentar.
Hat hier jemand eine Argumentation für mich?