Deliktanmeldung Titulierung durch vollstreckbaren Tabellenauszug

  • Hallo,

    mein Schuldner hat bereits ein Insolvenzverfahren durchlaufen, in welchem er keinen RSB-Antrag gestellt hat.

    Darin wurde eine Deliktforderung angemeldet und (offenbar versehentlich) entsprechend § 175 Abs.2 belehrt. Die Forderung wurde als Deliktforderung ohne Widerspruch eingetragen.

    Nun habe ich ein 2.Verfahren mit RSB Antrag und derselbe Gläubiger meldet die Forderung wieder als Deliktforderung + tituliert durch Tabellenauszug an.

    Jetzt widerspricht der Schuldner dem Delikt nach Belehrung.

    Kann ich mich jetzt auf § 184 Abs.2 stützen und dem Schuldner die Verfolgung des Widerspruchs aufgeben? Ich habe da etwas Bauchschmerzen, da m.E. - und so handhaben wir es hier - ohne RSB-Antrag keine Deliktseigenschaft eingetragen wird (ich weiß, dass das nicht unstreitig ist).

    Andererseits wurde der Schuldner belehrt....

    Viele Dank für eure Hilfe!

    Ruly

  • das Ding ist "tituliert".

    Dies unabhängig von irgendwelchen Belehrungen im 1. Verfahren (worüber sollte da belehrt werden ?).

    Der Schuldner ist ergo über seine Widerspruchsverfolgungslast zu belehren (wie auch immer er diese wahrnehmen kann......).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der Rechtsgrund ist tituliert. Das ist maßgeblich. Ob er im ersten Insolvenzverfahren zu Recht tituliert wurde, ist jetzt nicht zu überprüfen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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