nicht vermessenes Teilstück an Gewässer - Beseitigung Doppelbuchung?

  • Ich habe jetzt schon so viel gelesen, bin jedoch noch immer unsicher, wie ich damit umgehen soll: Grundstück Flurstück 1- Wasserfläche (Bach) - war als Grundstück gebucht mit Eigentümer „öffentlich“ (in der Hauptnummer 1). Im Jahr 1944 wurde dieses Grundstück aufgrund § 4 des Thüringer Wassergesetzes vom 21.12.1932 (den Gesetzestext konnte ich leider nicht finden) übertragen auf sämtliche (ca. 170) anliegende Grundstücke. Bei den anliegenden Grundstücken wurde jeweils eingetragen: 2/ zu 1 „ein nicht vermessenes Teilstück an dem Grundstück Flurstück 1“. Im Jahr 1994 wurde sodann die Hauptnummer 1 geschlossen und das Grundstück Flurstück 1 (welches dort gerötet war?) übertragen auf ein Grundbuchblatt mit „Die Anlieger“ als Eigentümer. Nun stellen sich mir folgende Fragen: 1) Habe ich jetzt eine Doppelbuchung des Grundstücks, die ich (wie) auflösen muss. 2) War die Buchung „„ein nicht vermessenes Teilstück…“ damals zulässig und wenn ja, ist sie es heute noch? Ggf. Löschung als unzulässige Eintragung?

    Vielen Dank und liebe Grüße aus Südthüringen

    Einmal editiert, zuletzt von R2D4 (21. März 2025 um 07:41)

  • R2D4 21. März 2025 um 07:41

    Hat den Titel des Themas von „nicht vermessenes Teilstück an Gewässer - Anliegergrundstück“ zu „nicht vermessenes Teilstück an Gewässer - Beseitigung Doppelbuchung?“ geändert.
  • Mir ist der SV noch nicht ganz klar.

    Ist es so, daß seit 1944 sowohl das Bachbett als Flurstück als auch die Anliegerflurstücke (=Anteile) gebucht waren und 1994 das Bachbettflurstück auf ein neues GB übertragen wurde mit der Eigentümerbuchung "Die Anlieger" (wie lautete denn die Eigentümerbezeichnung davor?)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das bisher im öffentlichen Eigentum stehende Bachbett wurde durch das Gesetz vom 21.12.1932 zum privaten Eigentum der Anlieger.

    § 4

    I Soweit ein privates Eigentum am Bett eines öffentlichen Gewässers bisher nicht besteht, werden die Anlieger durch dieses Gesetz Eigentümer des Bettes.

    II Anlieger sind die Eigentümer der Ufergrundstücke.

    III...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nach nochmaliger Einsicht in das alte Grundbuch habe ich nun festgestellt, dass es seit 1907 immer um die Eigentümereintragung des Grundstücks - also um das Bachbettflurstück - ging.
    Im alten Grundbuch waren seit 1907 mit der Eigentümereintragung "Öffentlich" mehrere Gräben und Bäche gebucht; 1944 erfolgte aufgrund des Thüringer Wassergesetztes die Abschreibung auf sämtliche Anliegergrundbücher. In den Grundbüchern sämtlicher anliegender Grundstücke sind seitdem "unvermessene Teilstücke" dieser Gräben und Bäche gebucht.
    Das alte Grundbuch wurde nicht geschlossen. Da Eintragungen bei den Grundstücken vorgenommen werden sollten, wurde dann 1994 die Abschreibung der bereits nicht mehr im alten Grundbuch eingetragenen Grundstücke auf ein neues Grundbuch mit der Eigentümereintragung "Anlieger" vorgenommen. Und nun meine Probleme:
    1) Habe ich jetzt eine Doppelbuchung des Grundstücks, die ich (wie) auflösen muss.
    2) War die Buchung „„ein nicht vermessenes Teilstück…“ damals zulässig und wenn ja, ist sie es heute noch? Ggf. Löschung als unzulässige Eintragung?
    Ich habe bisher die Eintragung der "unvermessenen Teilfläche" als Vermerk betrachtet, der lediglich darauf hinweist, dass ein Teil des anliegenden Grundstücks dazu gehört - nach der obigen Recherche bin ich mir nicht mehr sicher, dass das richtig ist...
    Vielen Dank nochmals für Hinweise.

    Übrigens gilt jetzt: § 4 Thüringer Wassergesetz: "Das Bett eines natürlich fließenden Gewässers zweiter Ordnung (alles was nicht 1. Ordnung ist) steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt".; gilt jedoch nicht für Entwässerungräben.

  • Ich habe keine Ahnung, wie in Thüringen früher solche Anteilsbuchungen zulässig waren. Mich erinnert es an die Anliegerflurstücke aus NRW.

    Wäre denn auf der Grundlage des heutigen Gesetzes eine Grundbuchberichtigung in Erwägung zu ziehen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!