Ich habe jetzt schon so viel gelesen, bin jedoch noch immer unsicher, wie ich damit umgehen soll: Grundstück Flurstück 1- Wasserfläche (Bach) - war als Grundstück gebucht mit Eigentümer „öffentlich“ (in der Hauptnummer 1). Im Jahr 1944 wurde dieses Grundstück aufgrund § 4 des Thüringer Wassergesetzes vom 21.12.1932 (den Gesetzestext konnte ich leider nicht finden) übertragen auf sämtliche (ca. 170) anliegende Grundstücke. Bei den anliegenden Grundstücken wurde jeweils eingetragen: 2/ zu 1 „ein nicht vermessenes Teilstück an dem Grundstück Flurstück 1“. Im Jahr 1994 wurde sodann die Hauptnummer 1 geschlossen und das Grundstück Flurstück 1 (welches dort gerötet war?) übertragen auf ein Grundbuchblatt mit „Die Anlieger“ als Eigentümer. Nun stellen sich mir folgende Fragen: 1) Habe ich jetzt eine Doppelbuchung des Grundstücks, die ich (wie) auflösen muss. 2) War die Buchung „„ein nicht vermessenes Teilstück…“ damals zulässig und wenn ja, ist sie es heute noch? Ggf. Löschung als unzulässige Eintragung?
Vielen Dank und liebe Grüße aus Südthüringen