In der Rechtsprechungsrubrik des Familienforums habe ich gerade den Beschluss des BGH, vom 5. Februar 2025 - XII ZB 187/24 entdeckt:
Leitsatz:
Die zwischen getrenntlebenden Ehegatten bestehende Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses erstreckt sich nicht auf die Kosten einer vor- oder außergerichtlichen Rechtsberatung oder Vertretung.
Die Entscheidung hat meiner Meinung nach gravierende Auswirkungen auf die Beratungshilfe.
Meine Überlegungen hierzu möchte ich zur Diskussion stellen:
Zumindest ich habe den Prozesskostenvorschussanspruch gem. § 1 BerHG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO (bei Kindern mehr oder weniger in Anlehnung an BGH, Beschluss vom 4. August 2004 – XII ZA 6/04 –, juris) als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt.
Antragstellern, die Kinder oder Ehepartner einkommensstarker Personen sind, konnte ich regelmäßig Beratungshilfe versagen.
Bisher war dies von der Literatur gedeckt (etwa: BeckOGK/Preisner BGB § 1360a Rn. 236). Das Ergebnis erschien mir auch sachgerecht.
Im Lichte der obigen Entscheidung werde ich meine entsprechende Rechtsprechung wohl nicht fortführen können.
Kinder und Hausfrauen in einer „Versorgerehe“ werden künftig wohl faktisch immer Beratungshilfe erhalten wenn § 1360a Abs. 4 BGB nur noch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens umfasst.