Neues zu § 1360a BGB und dessen praktische Auswirkungen auf die Beratungshilfe

  • In der Rechtsprechungsrubrik des Familienforums habe ich gerade den Beschluss des BGH, vom 5. Februar 2025 - XII ZB 187/24 entdeckt:

    Leitsatz:

    Die zwischen getrenntlebenden Ehegatten bestehende Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses erstreckt sich nicht auf die Kosten einer vor- oder außergerichtlichen Rechtsberatung oder Vertretung.

    Die Entscheidung hat meiner Meinung nach gravierende Auswirkungen auf die Beratungshilfe.

    Meine Überlegungen hierzu möchte ich zur Diskussion stellen:

    Zumindest ich habe den Prozesskostenvorschussanspruch gem. § 1 BerHG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO (bei Kindern mehr oder weniger in Anlehnung an BGH, Beschluss vom 4. August 2004 – XII ZA 6/04 –, juris) als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt.

    Antragstellern, die Kinder oder Ehepartner einkommensstarker Personen sind, konnte ich regelmäßig Beratungshilfe versagen.

    Bisher war dies von der Literatur gedeckt (etwa: BeckOGK/Preisner BGB § 1360a Rn. 236). Das Ergebnis erschien mir auch sachgerecht.

    Im Lichte der obigen Entscheidung werde ich meine entsprechende Rechtsprechung wohl nicht fortführen können.

    Kinder und Hausfrauen in einer „Versorgerehe“ werden künftig wohl faktisch immer Beratungshilfe erhalten wenn § 1360a Abs. 4 BGB nur noch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens umfasst.

  • Ich hatte überlegt, die Entscheidung auch zur Beratungshilfe einzustellen, aus ebendiesen Gründen. Mir passt das auch nicht, dass die mittellose Partei außergerichtlich auf Beratungshilfe zurückgeworfen sein soll. Aber zumindest ist das jetzt sicher.

  • Ich habe den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss noch nie auf die Beratungshilfe angewandt, sondern immer mit einem Sonderbedarf im Rahmen der Unterhaltspflicht argumentiert. Auch wenn ich kein Fan der Rechtsprechung des BGH bin, gibt er hier meiner Meinung nach einfach nur geltendes Recht wider. Ein Verfahrenskostenvorschuss kann sich schon vom Namen her nur auf Verfahrenskosten beziehen. Und darunter fallen die Kosten für eine außergerichtliche Beratung nunmal nicht.


    Zudem ist auch bei der Annahme des Bestehens eines Anspruchs aus § 1360a BGB (oder eines Sonderbedarfsanspruchs) immer zusätzlich zu prüfen, ob dieser im Rahmen eines angemessenen Aufwands auch durchsetzbar ist. Dies ist bei getrennt lebenden Ehegatten zumindest stärker in Zweifel zu ziehen als bei Ehegatten, die nicht in Trennung leben.


    Kinder und Hausfrauen in einer „Versorgerehe“ werden künftig wohl faktisch immer Beratungshilfe erhalten wenn § 1360a Abs. 4 BGB nur noch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens umfasst.

    Sehe ich aus den vorgenannten Gründen anders. Der Anspruch besteht nicht aufgrund von § 1360a BGB, ist aber im Rahmen eines Sonderbedarfs weiterhin durchaus denkbar. Er muss halt durchsetzbar sein, was in einer Versorgerehe der Fall sein dürfte, sofern die Ehepartner nicht in Trennung leben.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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