PfÜB-Antrag elektronisch beim Landgericht gestellt

  • Hallo, ich bin eigentlich in Zivil beim Landgericht tätig und habe nun Antrag auf Erlass eines PfÜBs, und ich bin (leider) auch dafür zuständig, da Vollstreckungstitel ein Arrestbeschluss vom Landgericht ist. Der Antrag wurde elektronisch gestellt und ich habe nun keine Ahnung wie ich den erlassen soll. Habe auch schon beim AG nachgefragt, aber die haben die eAkte für M-Sachen noch nicht. Da ja noch Sachen vom Gericht auszufüllen sind, tendiere ich zum ausdrucken, ausfüllen und unterschreiben. Oder geht das auch elektronisch mit Signatur?

    Danke für die Hilfe:)

  • Ich muss gestehen, ich weiß nicht, ob Du technisch die Möglichkeit zum elektronischen Verarbeiten hast...

    Was aber gehen müsste, ausdrucken, erlassen, zur eAkte scannen und an Gerichtsvollzieherverteilerstelle am AG oder Antragsteller, je nachdem wie beantragt, schicken.

  • Wir arbeiten mit e2A und die Handlungsempfehlung in der Schulung war folgende:

    - Pfüb prüfen

    - bei Erlassfähigkeit alle Dokumente/Seiten der e-Akte markieren, die ich als Beschluss haben will und als pdf exportieren

    - pdf wieder importieren (in den Aktenbestandteil, den ihr auch für eure Verfügungen nutzen würdet, damit die SE den Beschluss auch "findet")

    - Dokument in e2A mit den Stempeln bearbeiten (Aktenzeichen an die richtige Stelle stempeln, Leefelder mit dem "Freitext (rahmenlos)"-Stempel ausfüllen, Ankreuzfelder auch mit dem gleichen Stempel und "x" als Text, Unterschriftsstempel an die entsprechende Stelle setzen)

    - Dokument signieren


    Ist etwas umständlich und ich frage mich immer noch, wer das pilotiert und für gut befunden hat, aber naja.


    In Thüringen soll es wohl einfacher sein, habe ich gehört.

  • Hallo KleinesKind, falls Du in Hessen sitzt, kann ich Dir das Mitarbeiterportal empfehlen, da sind Videos mit Anleitungen für die Abarbeitung eines Pfübs in der E-Akte verfügbar, die ich echt hilfreich fand und die das, was Miss T.Rious in #4 geschrieben hat, nochmal anschaulicher machen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Wäre es dann nicht sinnvoller den PfÜB auszudrucken, handschriftlich zu bearbeiten und zu unterschreiben und dann nach § 298a Abs. 2 ZPO zu verfahren?

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

  • ich arbeite auch mit E2A.


    Meine Geschäftsstelle erstellt aus dem Antrag einen Beschlussentwurf (als ein Dokument und natürlich mit Geschäftszeichen) und verschiebt es zur Bearbeitung durch den Rechtspfleger in den Entwurfsordner, was nach der GStO NW auch deren Job ist:

    "§ 4: Zu den Aufgaben der Service-Einheit gehören auch

    a) die Fertigung von Beschluss- und Verfügungsentwürfen einfacher Art,".

    Dort prüfe ich, setze fehlende Kreuze, streiche Blödsinn durch, begründe evtl. den Grund für Absetzungen (alles mit dem über den rahmenlosen Stempel) , Stempel meinen Namen drauf, packe den Beschluss in die Signaturmappe und verschiebe es zur weiteren Bearbeitung der Geschäftsstelle in den Geschäftsgang.

    Mehraufwand ist immer so ne Sache, der Aufwand der Geschäftsstelle ist vor der Vorlage an den RPfl. mehr als zu Papierzeiten, dafür fällt in dem Bereich der gesamte Aufwand zur Erstellung der Ausfertigung weg, der je nach Malerei des RPfl. in dem Papierbeschluss ja auch nict unerheblich war.

    Für den RPfl. dauert die Bearbeitung tatsächlich länger, als die Nutzung eines Kugelschreibers für Änderungen am Antrag.

    Man gewöhnt sich dran, ändern kann man es ja nicht.

  • tja, mit eIP wird es da elektronisch schon deutlich schwieriger, weil dort dank eines bereits lang bestehenden Fehlers auf dem Dokument angebrachte Stempel beim Ausdrucken nicht übernommen werden (bzw. um genau zu sein: es wird immer das Originaldokument statt dem Ansichtsdokument gedruckt).

    Wäre es dann nicht sinnvoller den PfÜB auszudrucken, handschriftlich zu bearbeiten und zu unterschreiben und dann nach § 298a Abs. 2 ZPO zu verfahren?

    Das wäre daher in eIP (vorallem für nen vereinzelten PfÜB) die gangbare Lösung...

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