Hallo Zusammen,
ich bin erst seit November `24 im Dienst und mache u.a. Zwangsvollstreckungssachen. Ich habe hier ein etwas älteres Verfahren aus 2022, in dem es um die Pfändung von Unterhaltsansprüchen geht. Das Verfahren zieht sich so lange, da der Rechtsanwalt des Schuldners gegen jeden erdenklichen Beschluss Rechtsmittel eingelegt hat.
Jetzt beantragt er, den Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen, welcher auch tatsächlich noch nicht festgesetzt wurde (nur der von der II. Instanz).
Mir ist bekannt, dass sich der Verfahrenswert bei einer Unterhaltspfändung nach §§25 RVG, 51 FamFG richtet.
Meine Frage wäre jedoch, welcher Zeitpunkt bei der Wertermittlung maßgebend ist. Der Zeitpunkt der Entscheidung (also heute) oder der Zeitpunkt der Antragstellung des PfüBs?
Als Info:
gepfändet wurden 980€ rückständiger Unterhalt und 390€ monatlich laufender Unterhalt. Ich wäre jetzt auf einen Verfahrenswert von 5.660€ gekommen (12x390 + 980).
Ist das so korrekt oder muss ich das anders berechnen?
Vielen Dank im Voraus!