Verfahrenswert Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen

  • Hallo Zusammen,

    ich bin erst seit November `24 im Dienst und mache u.a. Zwangsvollstreckungssachen. Ich habe hier ein etwas älteres Verfahren aus 2022, in dem es um die Pfändung von Unterhaltsansprüchen geht. Das Verfahren zieht sich so lange, da der Rechtsanwalt des Schuldners gegen jeden erdenklichen Beschluss Rechtsmittel eingelegt hat.
    Jetzt beantragt er, den Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen, welcher auch tatsächlich noch nicht festgesetzt wurde (nur der von der II. Instanz).

    Mir ist bekannt, dass sich der Verfahrenswert bei einer Unterhaltspfändung nach §§25 RVG, 51 FamFG richtet.
    Meine Frage wäre jedoch, welcher Zeitpunkt bei der Wertermittlung maßgebend ist. Der Zeitpunkt der Entscheidung (also heute) oder der Zeitpunkt der Antragstellung des PfüBs?

    Als Info:
    gepfändet wurden 980€ rückständiger Unterhalt und 390€ monatlich laufender Unterhalt. Ich wäre jetzt auf einen Verfahrenswert von 5.660€ gekommen (12x390 + 980).
    Ist das so korrekt oder muss ich das anders berechnen?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Jetzt beantragt er, den Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen, welcher auch tatsächlich noch nicht festgesetzt wurde

    Dafür gab es ja auch keinen Grund. Es entstehen keine wertabhängigen Gerichtskosten, sodass eine Wertfestsetzung nicht zu erfolgen hat.

    Festgesetzt werden kann hier ohnehin nur der Wert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß §33 RVG, was einen Antrag erfordert der jetzt erst vorliegt.
    Jetzt müsste man noch wissen, was Gegenstand des Verfahrens war.
    Ging es um eine Erinnerung gegen den PfüB (wenn ja, wurde der PfÜb in Gänze oder nur tlw. angegriffen) oder Anträge des Schuldners (z.B: §§850f, 850g oder §906 II ZPO) oder Gläubigeranträge (z.B. §§850c VI, 850g ZPO).

  • Jetzt beantragt er, den Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen, welcher auch tatsächlich noch nicht festgesetzt wurde

    Dafür gab es ja auch keinen Grund. Es entstehen keine wertabhängigen Gerichtskosten, sodass eine Wertfestsetzung nicht zu erfolgen hat.

    Festgesetzt werden kann hier ohnehin nur der Wert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß §33 RVG, was einen Antrag erfordert der jetzt erst vorliegt.
    Jetzt müsste man noch wissen, was Gegenstand des Verfahrens war.
    Ging es um eine Erinnerung gegen den PfüB (wenn ja, wurde der PfÜb in Gänze oder nur tlw. angegriffen) oder Anträge des Schuldners (z.B: §§850f, 850g oder §906 II ZPO) oder Gläubigeranträge (z.B. §§850c VI, 850g ZPO).

    Ja, ich nehme mal an der will nun seine anwaltliche Tätigkeit vergütet haben. Dazu braucht er ja einen Verfahrenswert.

    Das Verfahren zieht sich schon seit 2022 aber ich versuche mal die wichtigsten Verfahrensschritte aufzuführen:
    1. Beantragung Erhöhung pfandfreier Betrag
    2. Dem Antrag wurde Teilweise nicht entsprochen, deshalb: Rechtsmittel gegen Erhöhungsbeschluss (dem wurde nicht abgeholfen, LG hat die Entscheidung jedoch gehalten)
    3. KfB für das Beschwerdeverfahren (auf Antrag der Gegenseite) wurde erlassen
    4. Anwalt legt wieder Beschwerde gg. KfB ein (LG hat wieder gehalten)

    und jetzt möchte er eben den Verfahrenswert festgesetzt haben.

  • 1. Beantragung Erhöhung pfandfreier Betrag

    Nun dann ist dies der maßgebliche Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der I. Instanz.
    Der Wert ist gemäß §25 II RVG nach billigem Ermessen festzusetzen. Angemessen könnte m.E. der Jahreswert der beanspruchten Erhöhung (Also des Betrages um den der Freibetrag erhöht werden sollte) sein.

  • Für 1.: so wie jfp (vgl. dazu auch: OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.2004, 26 W 67/03 noch zum "alten" GKG), wenn also nicht einmalig oder für einen bestimmten unterjährigen, sondern darüber hinausgehenden Zeitraum die Erhöhung begehrt wurde.

    Für den dem Jahreswert zugrunde zu legenden Betrag kommt es dann aber wohl nur auf den Differenzbetrag zum Grundfreibetrag (ab 01.07.2022 betrug der 1.340 €) an. Wäre dagegen ein bestimmter wiederkehrender Betrag des P-Kontos entsprechend fortlaufend freizugeben, würde dieser die Grundlage bilden.

    Für 4.: § 23 II, III 2 RVG (= Interesse => Beschwerdesumme)

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  • 1. Beantragung Erhöhung pfandfreier Betrag

    Nun dann ist dies der maßgebliche Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der I. Instanz.
    Der Wert ist gemäß §25 II RVG nach billigem Ermessen festzusetzen. Angemessen könnte m.E. der Jahreswert der beanspruchten Erhöhung (Also des Betrages um den der Freibetrag erhöht werden sollte) sein.

    nehme ich als Wert des Erhöhungsbetrages dann die Differenz von Erhöhungsbetrag und Grundfreibetrag (in meinem Fall 1.340€ aus 2022) oder die Differenz zwischen Erhöhungsbetrag und pfandfreier Betrag nach 850d ZPO (bei mir wurden dem Schuldner 1.061€ im Jahr 2022 pfandfrei belassen).

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