Insolvenz eines Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen GbR

  • Hallo,

    folgende Frage:

    Im Grundbuch ist eine GbR bestehend aus zwei Gesellschaftern als Eigentümerin eingetragen. Über das Vermögen des einen Gesellschafters wurde nun das Insolvenzverfahren eröffnet. Die zuständige Serviceeinheit hat sich die Frage gestellt, ob der Insolvenzvermerk jetzt "ganz normal" eingetragen werden muss oder ob eventuell die Gesellschaft vorher aufgefordert werden muss, dass sie die Eintragung in das Gesellschaftsregister beantragen. Weil dann würde die eröffnete Insolvenz vermutlich nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden müssen, sondern in das Gesellschaftsregister. Die Frage ist nur, ob man die Gesellschafter dazu "zwingen" kann, dass sie die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister beantragen.

    Vielleicht hatte jemand ja schonmal so einen oder einen ähnlichen Fall und kann helfen. Vielen Dank :)

  • Der Insolvenzvermerk kann eingetragen werden. Durch das MoPeG ist diesbezüglich keine Änderung eingetreten, siehe BeckOK GBO, Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren Rn. 76, beck-online.

    Deine Quelle deckt deine Aussage nicht.

  • Ein solcher Vermerk kommt nach dem Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 nicht mehr in Betracht.
    (Demharter/Demharter, 33. Aufl. 2023, GBO § 38 Rn. 9a, beck-online)

    Nicht so eindeutig sieht es Michael Volmer in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, § 38 GBO, Rn. 20.

    Man kann dieser Kommentierung m. E. entnehmen, dass die Eintragung des Insolvenzvermerks noch möglich ist, solange wie die GbR und damit der betreffende insolvente Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind.
    Erst wenn die eGbR als Eigentümerin im Grundbuch steht, kann ein Insolvenzvermerk nachvollziehbar hinsichtlich eines Gesellschafters nicht mehr eingetragen werden.

  • Braun/Herzig, 10. Aufl. 2024, InsO § 32 Rn. 10 sagt, die Eintragung eines Insolvenzvermerks ist unzulässig.

    Die in der Fundstelle zu lesenden Ausführungen stehen aber mit eventuellen Änderungen durch das Inkrafttreten des MoPeG überhaupt nicht in Zusammenhang.
    Der Kommentator lehnt die Eintragung des Insolvenzvermerkes bei Insolvenz eines Gesellschafters einer GbR aus ganz anderen Gründen ab, entgegen der hM und Rechtsprechung (siehe BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – V ZB 136/16 –, Rn. 17, juris).

    K. Schmidt InsO/Keller, 20. Aufl. 2023, InsO § 32 Rn. 25, beck-online sieht durchaus die Möglichkeit der Eintragung trotz der Einführung der eGbR, solange eben die GbR mit ihren Gesellschaftern noch im Grundbuch steht.

    im Ergebnis genauso: BeckOK InsR/Farian, 38. Ed. 1.2.2025, InsO § 32 Rn. 4, beck-online

    Ohne die Eintragung des Insolvenzvermerkes besteht doch sonst auch die Gefahr, dass das Grundbuchamt die Bewilligungen des insolventen Gesellschafters noch akzeptiert, da dessen Insolvenz nicht grundbuchersichtlich ist. (z. B. für die Eintragung der eGbR im Grundbuch)

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (7. April 2025 um 14:21)

  • Braun/Herzig, 10. Aufl. 2024, InsO § 32 Rn. 10 sagt, die Eintragung eines Insolvenzvermerks ist unzulässig.

    im Ergebnis genauso: BeckOK InsR/Farian, 38. Ed. 1.2.2025, InsO § 32 Rn. 4, beck-online

    Diese Quelle, obwohl aus 2025, geht gar nicht auf das MOPEG ein und zitiert als Grund für die Zulässigkeit des Vermerks, dass die GbR mit der Insolvenz eines Gesellschafters gemäß § 728 Abs. 2 BGB aufgelöst wäre. Seit dem 01.01.2024 führt aber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters grundsätzlich nur zu dessen Ausscheiden, § 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

  • Dennoch halte ich die Eintragung des Insolvenzvermerks für sinnvoll.

    Ansonsten kann es doch passieren, dass der betreffende Gesellschafter seine Insolvenz verschweigt und an der Anmeldung der eGbR im Register und der nachfolgenden Eintragung im GB durch Bewilligung mitwirkt?

  • Der Vermerk ist sicher sinnvoll, aber eben auch strittig. Und wenn überhaupt, nur dann angebracht, wenn die GbR selbst noch nicht ins GsR eingetragen ist und die Gesellschafter noch mit Namen in Abteilung I des Grundbuches eingetragen.

    Natürlich. Das dürfte auch unstreitig sein.
    Wenn ein Gesellschafter nicht mehr im GB steht (sondern bereits die eGbR), kann man die Insolvenz des Gesellschafters nicht vermerken.

  • Mein Fall ist noch etwas verzwickter:

    GbR im Grundbuch eingetragen, nach alter Form, also nicht als eGbR.
    2 Gesellschafter
    Insolvenzverfahren gegen die GbR. Grundstücke sollen veräußert werden.
    Grundsatz: Keine Eintragung (im GB) ohne Voreintragung (im GsR).
    Aber: Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Gesellschaft ja aufgelöst, § 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
    Kollege vom Registergericht wird die Eintragung ins GsR darum wohl nicht vornehmen.

    Jetzt wird es kompliziert:
    Über das Vermögen eines der Gesellschafter wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
    Identitätserklärung wohl höchstpersönliches Recht, das nicht durch Insolvenzverwalter ausgeübt werden kann.

  • Identitätserklärung wohl höchstpersönliches Recht, das nicht durch Insolvenzverwalter ausgeübt werden kann.

    Woraus ergibt sich das?

    Unabhängig davon, wann wurde die Insolvenz über die GbR eröffnet und wann über den einen Gesellschafter?

    Wenn die GbR materiell-rechtlich bereits aufgelöst ist, kann man keine Voreintragung als eGbR mehr fordern, siehe BeckOK GBO/Zeiser, 56. Ed. 1.3.2025, GBO § 39 Rn. 4a, beck-online.

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (23. April 2025 um 13:22)

  • Auch eine Abwicklungsgesellschaft muss im GsR eingetragen sein.
    Wie sonst wollen die Liquidatoren das Grundstück zu Geld machen?
    Für die Umschreibung auf einen Käufer muss die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren gem. § 32 Abs. 2 GBO nachgewiesen werden.

    Eine Vollbeendigung liegt erst dann vor, wenn der letzte Vermögensgegenstand der Gesellschaft verwertet ist.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Du musst aber zwischen einer bestehenden Abwicklungsgesellschaft und einer Vollbeendigung unterscheiden.

    Da hast du natürlich recht.

    Wenn allerdings die Insolvenz über einen der beiden Gesellschafter zeitlich vor der Insolvenz über die GbR eröffnet worden sein sollte, wäre der insolvente Gesellschafter ja ausgeschieden und dessen Anteil dem verbleibenden Gesellschafter angewachsen.

  • Du musst aber zwischen einer bestehenden Abwicklungsgesellschaft und einer Vollbeendigung unterscheiden.

    Da hast du natürlich recht.

    Wenn allerdings die Insolvenz über einen der beiden Gesellschafter zeitlich vor der Insolvenz über die GbR eröffnet worden sein sollte, wäre der insolvente Gesellschafter ja ausgeschieden und dessen Anteil dem verbleibenden Gesellschafter angewachsen.

    Aber nur wenn der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung der Gesellschaft vorgibt.

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