Unternehmensfortführung durch Betreuer

  • Folgender Fall:

    Ein Landwirt mit einem großen Hof erleidet einen Unfall und kann seine Belange nicht mehr regeln (schwere Kopfverletzung, Kommunikation kaum möglich). Vorsorgevollmacht bzw. Handlungsvollmacht für Betrieb liegt nicht vor.

    Er ist Eigentümer einer Hofstelle mit über 40 Hektar und 2 Mastställen (derzeit zum Glück keine Tiere eingestallt).

    Betreuer (Bruder) mit Aufgabenkreis Vermögenssorge.

    Welche Handlungen kann der Betreuer nun vornehmen? Welche Aufgaben hat er in Bezug auf die "Unternehmensfortführung" für den Hof? Ich habe diese Woche Verpflichtungsgespräch und bin gerade überfragt, was der Betreuer im Rahmen der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes tun darf.

  • Was sagt denn der weitere Aktenteil? Bericht der Betreuungsbehörde, richterliche Anhörung, ggf. findet sich auch im Gutachten was.

    Wenn der arme Drops gesundheitlich nicht auf der Spur ist, wer macht denn da den Rest, wenn es nix gibt? Die Ehefrau?

    Ich tippe mal, bei der richterlichen Anhöhrung ist sicher schon drüber gesprochen worden, in welche Richtung der Betreuer tätig sein soll/muss.

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  • den Rest (Gesundheit, Aufenthalt ....) macht die Schwester. Er ist unverheiratet, ohne Kinder. Der Bruder (= Betreuer) kümmert sich zur Zeit wohl um den Hof. Für mich ist die Frage: wie weit geht hier die Betreuung? Nur verfügungsberechtigt über private Konten oder auch Geschäftskonten? Ist der Bruder in der Haftung, wenn er den Betrieb vor die Wand fährt? Ist er als Betreuer zuständig um Subventionsleistungen, fördermittel ..... (alles was zur Landwirtschaft dazugehört) zu beantragen? Unternehmensfortführung kann ja eigentlich nicht Aufgabe eines Betreuers sein. Wenn es eine Gesellschaft wäre, wäre es ja noch recht einfach (Wahrnehmung der Gesellschafterrechte). Hier aber ja Einzelunternehmen.

  • Noch eine Überlegung die ich in den Raum stellen möchte: Macht der Bruder das dauerhaft kostenfrei? Es scheint ja kein ganz kleiner Betrieb zu sein.

    Gegebenenfalls wird man eine vertragliche Regelung finden müssen. Unter Umständen könnte ein Arbeitsvertrag notwendig sein, andernfalls zumindest eine Regelung bzgl. Aufwendungsersatz o.ä.

    Da könnte dann ein Vertretungsausschluss bestehen. Gegebenenfalls braucht man sogar eine dauernde Ergänzungsbetreuung, wenn der Betroffene Arbeitgeber des Betreuers wird.

    Falls der Betreuer selbst Landwirt ist, könnte man das vielleicht auch über § 1877 Abs. 3 BGB konstruieren, aber das wird dann im Entschädigungsverfahren diffizil.

    Alternativ kann ggf. auch "Fremdpersonal" eingestellt werden. Dann übernimmt der Betreuer aber die Arbeitgeberpflichten.

    Oft ist es meiner Erfahrung nach so, dass dieser Schwebezustand nicht ewig beibehalten wird. Wenn sich abzeichnet, dass der Betroffene den Hof dauerhaft nicht bewirtschaften kann, erfolgt in der Regel eine (entgeltliche) Veräußerung innerhalb der Familie.

    Zitat

    Ist er als Betreuer zuständig um Subventionsleistungen, Fördermittel ..... (alles was zur Landwirtschaft dazugehört) zu beantragen?

    Im Grundsatz: ja. Es wird aber nicht zu beanstanden sein, wenn er damit einen Experten (Steuerberater o.ä.) beauftragt. Das muss ein Betreuer in der Regel nicht selbst können.

    Zitat

    Nur verfügungsberechtigt über private Konten oder auch Geschäftskonten?

    Die Vertretungsmacht besteht in der Regel für alle Konten die auf den Betroffenen laufen, ggf. auch Geschäftskonten. Das wäre grundsätzlich mal ein Fall für § 1860 Abs. 2 BGB, wenn der Betreuer nicht wie hier ohnehin befreit wäre.

    Zitat

    Ist der Bruder in der Haftung, wenn er den Betrieb vor die Wand fährt?

    Wenn er als Betreuer handelt: Wahrscheinlich. § 1826 BGB ist recht Betroffenenfreundlich.

  • Noch eine Überlegung die ich in den Raum stellen möchte: Macht der Bruder das dauerhaft kostenfrei? Es scheint ja kein ganz kleiner Betrieb zu sein.

    Gegebenenfalls wird man eine vertragliche Regelung finden müssen. Unter Umständen könnte ein Arbeitsvertrag notwendig sein, andernfalls zumindest eine Regelung bzgl. Aufwendungsersatz o.ä.

    Da könnte dann ein Vertretungsausschluss bestehen. Gegebenenfalls braucht man sogar eine dauernde Ergänzungsbetreuung, wenn der Betroffene Arbeitgeber des Betreuers wird.

    Falls der Betreuer selbst Landwirt ist, könnte man das vielleicht auch über § 1877 Abs. 3 BGB konstruieren, aber das wird dann im Entschädigungsverfahren diffizil.

    § 1876 S. 2 BGB wäre in so einem Fall eher das Mittel der Wahl.

  • Dem würde ich nur bedingt zustimmen....

    Wenn der Betreuer einen riesigen administrativen Aufwand hat (Pflichten als Arbeitgeber, Bearbeitung der Subventionsgeschichten usw.) kann § 1876 S. 2 BGB schon passen.

    Falls der Betreuer selbst auf dem Traktor sitzt und das vergütet bekommen möchte, wäre § 1876 S. 2 BGB raus, da das keine Betreuertätigkeit im engeren Sinne ist. Da würde meiner Meinung nach nur § 1877 Abs. 3 BGB gehen.

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