Vollmachtsurkunde Ausland

  • Ich erstelle mal mangels Rückmeldung ein neues Thema:

    Griechische Ehegatten (in Griechenland wohnhaft) veräußern Grundbesitz. Bei der Beurkundung ist nur der Erwerber vorbehaltlich Genehmigung seitens der Veräußerer anwesend. Der Notar schickt einen Genehmigungsentwurf (in deutscher Sprache) an die Veräußerer, die Ehefrau geht damit zum Konsulat. Die Unterschrift der Ehefrau wird beglaubigt, beigefügt ist eine griechische Vollmachtsurkunde seitens des Ehemannes, der die Ehefrau bevollmächtigt (sehr umfassend, auch Grundstücksveräußerung). Die Vollmacht wurde im Jahre 2018 von einem Notar in Griechenland beurkundet. Dem Konsulat wird eine Abschrift der Vollmachtsurkunde samt Apostille vorgelegt, beides wird vom Honorarkonsul in deutsche Sprache übersetzt. Dass es sich um eine Abschrift handelt, ergibt sich aus dem (übersetzten) Vermerk "die Gebühr für die Ausstellung der vorliegenden Kopie wurde erhoben und ist im Original vermerkt". Der Übersetzungsvermerk lautet "die Richtigkeit der Übersetzung der in beglaubigter Abschrift beigefügten notariellen Vollmachtsakte wird hiermit amtlich beglaubigt".

    Problem 1: Ich kann nur vermuten, dass in Griechenland das Original der Vollmacht in der Urkundensammlung des Notars verbleibt. Wie wird der Besitz der ausländischen Urkunde nachgewiesen (Problem Original oder Ausfertigung, Fortbestand der Vollmacht)? Die Vollmacht ist widerruflich (Passus der Urkunde: " ... dass diese Urkunde bis zur Widerrufung und deren rechtmäßige Bekanntmachung gültig ist"). Die Vollmacht enthält keine Angabe, ob diese über den Tod hinaus gültig ist.

    Problem 2: Der Genehmigungsentwurf sieht die Unterschriften beider Ehegatten vor (eine Linie, darunter in Klammern Name Ehemann und Ehefrau) und wurde nicht ergänzt (sinngemäß: die Ehefrau handelt für sich und als Vertreterin ihres Ehemannes aufgrund Vollmacht). Die Ehefrau unterschreibt über dieser Linie. Dass die Ehefrau auch für ihren Ehemann handelt, ergibt sich ansonsten nur durch die beigefügte Vollmacht.

    Gibt`s Meinungen dazu?

  • Problem 1: Mir würde es nicht reichen, dass die Frau sich nur mit einer einfachen Abschrift der Vollmachtsurkunde als Vertreterin ausgegeben hat.

    Problem 2: Wäre für mich keins, da gibt es aber ja auch strenge Meinungen, z. B. dahingehend, dass sich eine Vertretung aus dem Text über der Unterschrift ergeben muss.

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