Hallo zusammen,
mit liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor. Der Antrag lautet: "[...] wird beantragt: auf dem Grundstück des Schuldners [hier nähere Bezeichnung) eine Zwangshypothek einzutragen. Geltend gemacht wird die Forderung gemäß beigefügter Forderungsaufstellung in Höhe von derzeit x Euro."
Beigefügt sind: drei Vollstreckungsbescheide, eine Forderungsaufstellung und diverse Nachweise für Kosten nach § 788 ZPO.
Der Schuldner hat immer wieder Teilzahlungen geleistet.
Die Vollstreckungsbescheide sind allesamt so aufgebaut, dass unter I. Hauptforderung mehrere Unterpunkte mit (zumeist gleichen) Beträgen aufgelistet sind.
Nun zu meinen Problemen / Fragen:
1. Müssen wir als Vollstreckungsorgan die richtige Verrechnung nach § 367 BGB prüfen? Immerhin könnte es anderslautende Vereinbarungen geben. In meinem Fall hat sich der Gläubiger Zahlungen immer vollständig auf die Hauptforderung verrechnet.
2. Muss ich als Vollstreckungsorgan prüfen, auf welchen Titel und innerhalb des Titels auf welche Ziffer der Hauptforderung gezahlt wurde? Wenn nein, über welche Höhe soll ich jeweils Vollstreckungstitelvermerke anbringen? Wenn ja, müsste ich das konkret vom Gläubiger anfordern.
In meinem Fall ist es so, dass der im Antragsschreiben genannte Gesamtbetrag insgesamt noch unstreitig vollständig von den Titel abgedeckt wäre. Es ist allerdings so, dass der Gläubiger über die Forderungsaufstellung mitteilt, dass sich der Gesamtbetrag aus x Euro Hauptforderung und y Euro Kosten zusammensetzt, wobei die Hauptforderung (bei Anwendung des § 367 BGB) eigentlich noch höher sein müsste und die Kosten um den entsprechenden Betrag niedriger.
Bei uns im Kollegenkreis hat sich daher die Frage ergeben, ob man grundsätzlich jeden Cent exakt zuordnen können muss, oder ob die Abdeckung des Gesamtbetrags durch Titel und Nachweise abzüglich geleisteter Zahlungen genügt?