Pflichtverteidigervergütung und Wahlanwalts

  • Sorry Leute,

    euch wird die Frage wahrscheinlich dämlich vorkommen.

    Hocke hier in einer unfreiwilligen Straf-Vertretung und stehe auf dem Schlauch, weil ich das sonst nicht mache.


    Kostenfestsetzung !!


    Freispruch des Angeklagten und Kosten sind der Staatskasse auferlegt.

    Anwalt macht Pflichtverteidigergebühren für sich geltend und dann noch mal Wahlanwaltsgebühren für den freigesprochenen Angeklagten.

    Pflichtverteidigergebühren sind bereits festgesetzt.

    Was passiert jetzt mit den Wahlanwaltsgebühren? Werden die ebenfalls voll festgesetzt oder muss ich die Pflichtverteidigergebühren verrechnen?


    Danke für euer Verständnis :saint:

  • Die Pflichtverteidigergebühren werden voll angerechnet und nur noch die Differenz festgesetzt.

    Wenn Du die Wahlanwaltsvergütung direkt an den Verteidiger auszahlen sollst, brauchst Du eine Geldempfangsvollmacht oder Abtretungserklärung vom Freigesprochenen.

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Und hier wird vor Festsetzung der Wahlanwalts(differenz)vergütung noch der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse angehört.

    Dito

    Regelmäßig werden die Rahmenmittelgebühren geltend gemacht. Bei 08/15-Sachen vor dem Amtsgericht werden hier oft niedrigere Gebühren festgesetzt. Das würde ich mal mit Deinem Bezirksrevisor abklären.


    Wenn es nur kurze Vertretung ist, würde ich es auch eher für den Vertretenen liegen lassen. In Bayern kommt noch ForumStar-Baustein 2353 (Aufrechnungshinweis) hinzu, der per E-Mail an die Landesjustizkasse übersandt wird. Der KFB lautet im Tenor zu Gunsten des Freigesprochenen, auszuzahlen ist aber an Anwalt. Habe lange Zivil- und Fam-Festsetzung gemacht, die Festsetzung eines solchen KFB war für mich als Straf-Neuling technisch damals erst einmal ungewöhnlich.

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