Guten Morgen,
meine Frage richtet sich insbesondere an diejenigen, die für ihr BL die Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem HBÜ/HZÜ wahrnehmen, falls diese hier überhaupt angemeldet sind (ich bin u. a. ZB in Hessen); ich bin aber dankbar für jegliche "Erfahrungsberichte", egal von wem.
Hier war ein Beweisaufnahmeersuchen nach dem HBÜ aus Serbien eingegangen, mit dem beantragt wurde, für den dortigen Sorgerechtsstreit ein Gutachten über den in D lebenden Kindsvater bzgl. seiner Geeignetheit zur elterlichen Sorge einzuholen, inkl. "Aufrechterhaltung der persönlichen Verhältnisse zum Kind, Wohnverhältnisse der beklagten Partei, materielle Verhältnisse - Einnahmen und Ausgaben, familiäre Verhältnisse in seinem Wohnort".
Ich kenne es bei vergleichbar formulierten Beweisaufnahmeersuchen so, dass durch das Rechtshilfegericht dann bei dem örtlich zuständigen Jugendamt ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben wird. Bei dem o. g. Fall bestehen die jetzt zurückgesandten Erledigungsstücke aber lediglich aus Protokollen einer nicht öffentlichen Sitzung, zu der der Kindsvater geladen war, aber nicht erschienen ist.
Meiner Auffassung nach ist das Beweisaufnahmeersuchen so nicht erledigt wie beantragt, den Fall, dass die Art der (versuchten) Erledigung so von dem Antrag des ersuchenden Gerichts abgewichen ist, hatte ich in 3,5 Jahren Sachbearbeitung in RH-Sachen auch noch nicht. Wie geht ihr in so Fällen vor: schickt ihr die Erledigungsstücke, solange formell alles stimmt, zurück an die ersuchende Stelle und diese muss selbst entscheiden, ob sie damit zufrieden ist? Oder bemängelt ihr bei dem deutschen Rechtshilfegericht auch mal die Art der Erledigung? Oder falls ihr Rechtshilfesachen bei einem AG bearbeitet, laufen bei euch manchmal Zwischenverfügungen der ZB über den Tisch, mit dem die Art der Erledigung bemängelt wird?
Da der Rechtshilferichter/die Rechtshilferichterin bei der Erledigung grundsätzlich frei ist, bin ich unschlüssig, inwieweit ich mich da einmischen darf...
Viele Grüße
MöchtegernRpflin