Hallo,
folgender Fall:
Die Eheleute A und B verfassen ein gemeinsames handschriftliches Testament (gegenseitige Erbeinsetzung, Benennung Erben für den Fall, dass A und B "mehr oder weniger gleichzeitig versterben").
A Verstirbt 2021, das Testament wird eröffnet, in Aktenverwahrung genommen und erstmalig im ZTR registriert.
B möchte das Testament zurückhaben, weil es laut B verbraucht und für den zweiten Erbfall ohne Bedeutung ist. Zudem soll die Registrierung im ZTR gelöscht werden.
Nach einigem Hin und Her bin ich jetzt dabei einen ablehnenden Beschluss zu erlassen.
Bei der Rechtsmittelbelehrung bin ich mir unsicher, ob die Beschwerde nach § 58 FamFG ( wäre mir lieber, passt aber gefühlt nicht so richtig, wobei gegen die Ablehnung der Herausgabe bei Lebenden ja auch die Beschwerde möglich wäre) oder "nur" die Rechtspflegererinnerung zulässig wären.
Das Rechtsmittel wird auf jeden Fall eingelegt, da hätte ich schon gerne die richtige Belehrung unter dem Beschluss.
Habe nach Rechtsprechung gesucht und Kommentare zu §§ 58 ,347,349 FamFG durchwühlt, leider ohne wirkliches Ergebnis