Rechtsnachfolge Notariatsakt nach deutschem Recht

  • Ich hab hier als Titel einen Notariatsakt nach österreichischem Recht, der die Bestellung einer Grundschuld nach deutschem Recht beinhaltet. Diese Eigentümergrundschuld wurde wirksam von einem Dritten gepfändet, so dass nach Zöller § 727 ZPO eine Rechtsnachfolge eingetreten ist und die Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO erteilt werden müsste. Der österreichische Notar weigert sich wohl, eine solche Klausel zu erteilen. Gemäß Urkunde ist die Vollstreckungsunterwerfung gemäß § 800 ZPO für den Eigentümer erfolgt, der Notariatsakt enthält auch die Vollstreckbarerklärung usw. Was mach ich nu, um die Zwangsversteigerung anordnen zu können. Ist das jetzt mit der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel möglich (obwohl der Inhalt deutsches Recht enthält) oder wer erteilt ggf. innerhalb von Deutschland die Rechtsnachfolgeklausel oder kann ich darauf ganz verzichten (weil der PfÜB ja wirksam ist). Gemäß der Urkunde hat der Notar sich wohl aus der Haftung und Verantwortung für anderes als österreichisches Recht losgesagt. Vielleicht ist das ja ganz einfach.

    Für Hilfen und Anregungen bin ich dankbar, weil der Gläubiger auch überfragt ist und nicht weiterkommt und ich mir jetzt nicht mehr sicher bin, wozu ich ihn genau beauflagen muss, um den Titel für ihn vollstreckbar zu machen. Vielen lieben Dank

  • stimmt, was mach ich dann.

    Nochmal genauer den Sachverhalt (war vielleicht bisschen durcheinander und kompliziert):

    III/1 - EGS aufgrund österreichischem Notariatsakt für A (kann ja ohne Legalisation aufgrund Staatsvertrag eingetragen werden) mit § 800 ZPO.

    B kommt mit einem weiteren österreichischem Notariatsakt, der die Zahlung einer Geldsumme enthält und vollstreckbar ist, samt Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel gegen A und pfändet mittels PFÜB die EGS III/1 vollständig. Diese Pfändung ist wirksam und auch zugestellt, Nachweis hab ich da sowie Titel und Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel. Pfändungsgläubiger und Schuldner kommen aus Österreich, nur das Grundstück ist in Dtl.

    § 727 ZPO kann ich wohl nicht erzwingen, da die Grundschuldbestellung ein Notariatsakt ist. Wegen der gleichzeitigen Pfändung von § 800 ZPO fällt dann wohl auch die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel weg. Muss B den A auf Duldung verklagen (in Dtl. oder Österreich?) oder kann ich das (vollstreckbarer Notariatsakt für B mit der Geldsumme mit der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel sowie daraus PfÜB für die EGS III/1) als Titelnachweis anerkennen? Ich bin hier völlig überfragt. Ich hab dazu auch nichts weiter gefunden.

    Wenn jemand eine Anregung oder Idee hat, wäre ich sehr dankbar.....

  • Vor allem müssen wir uns klar sein, dass wir uns nicht im Kontext der §§794 Nr. 5, 727 ZPO bewegen, sondern in der EUGVVO (=Verordnung (EU) Nr. 1215/2012), dort Art. 58 ff. i.V.m. §1112 ZPO=> wie 45 in #4 schreibt: es kommt auf die Vollstreckbarkeit in Österreich an.

    Ist der Notariatsakt in Österreich gegen deinen Schuldner vollstreckbar? (abstrakt, nicht konkret; natürlich ist der Grundbesitz ja in Schland belegen)

    Wenn er das ist (zu prüfen (gibt es dort überhaupt sowas wie eine vereinfachte Titulierungsmaßnahme gegen einen Rechtsnachfolger, wie die Rechtsnachfolgeklausel in Deutschland? keine Ahnung, vielleicht muss man als Rechtsnachfolger und gegen Rechtsnachfolger neu titulieren (eher nicht, aber was weiß ich schon)) wird die Vollstreckung nach Art. 58 I -> Art. 39 erfolgen, wenn dir nach Art. 42 I b) eine Bescheinigung nach Art. 53 -> Anhang I vorgelegt wird, die dem Schuldner nach Art. 43 I vor der Vollstreckung zugestellt werden muss.

    Einer (Rechtsnachfolge)-klausel nach §727 ZPO bedarf es nicht.

    In Hinblick auf §750 ZPO und die hiernach erforderliche Schuldneridentität meine ich, dass die Bescheinigung nach EUGVVO an die Stelle der Rechtsnachfolgeklausel tritt.


    Weigert sich das zuständige Organ die Bescheinigung zu erteilen, wird es ja wohl einen Rechtsweg nach österreichischem Recht geben, die Haltung zu überprüfen.

    Zur Not wird man neu (streitig) zu titulieren haben (und auch in Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis können, wenn der österreichische Notar zurecht beharrt).

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von JoansDong (24. April 2025 um 07:24)

  • Befinden wir uns im Anwendungsbereich der EuVTVO (= Verordnung (EG) Nr. 805/2004, §§ 1079 ff. ZPO, Titel ab 21.01.2005), wie in #1 erwähnt ("Bestätigung als europ. Vollstreckungstitel")? Dann ist für den Duldungsanspruch eine Bestätigung nicht möglich.

    Oder befinden wir uns im Anwendungsbereich der EuGVVO (= Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, §§ 1110ff. ZPO, Titel ab 10.01.2015)? Dann #5

  • in beiden Fällen dürfte ja eine Bestätigung notwendig sein (entweder als europäischer Vollstreckungstitel oder der Vollstreckbarkeit in Österreich gegen den Pfändungsgläubiger). Ich kann dem Pfändungsgläubiger ja mitteilen, dass die sich darum kümmern sollen, was der österreichische Notar mit letztlich ausstellt, ist mir egal? (kann mir das egal sein?)

  • uhhh guter Einwand=> Art 66 EUGVVO!

    Daran hab ich nicht gedacht; das muss man aber in den Blick nehmen!- bin mit der EUVTVO nicht so vertraut

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  • Immer gerne:)


    Es kommt darauf an, wann die Urkunde errichtet wurde; vor oder nach dem 10.01.2015

    Ab dem 10.01.2015 stimmt das was ich verzapft habe, davor wäre wie geo schreibt die EuVTVO grds. maßgebend, dort ist aber in Art. 25 geregelt, dass die nur auf Geldforderungen Anwendung finden soll. Der Duldungsanspruch ist aber keine einfache Geldforderung; also keine Anwendung der EuVTVO=> kein vereinfachtes Anerkennungsverfahren für Titel aus EU Mitgliedsstaat=> §722 ZPO= Klage


    45

    das ist eine gute Frage, die insbesondere für das GBA relevant sein dürfte: kann man sich vor einem ausländischen Notar in der Weise des §800 ZPO unterwerfen? §800 ZPO ist im Wortlaut eigentlich recht eindeutig und führt zu nein, aber das ist dann relevant, wenn es um die Eintragung der Unterwerfung nach §800 ZPO geht, nicht bei der Vollstreckung gegen den damaligen und heutigen Eigentümer

    Man vergisst es leicht, aber man kann sich wegen der dinglichen Duldungsansprüche aus einem Grundpfandrecht unterwerfen, ohne dass die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll (hat halt zur Folge, dass man möglicherweise einen neuen Duldungstitel schaffen muss (wenn der neue Eigentümer nicht auch Rechtsnachfolger des alten Eigentümers ist), bzw. dass es der Zustellung der Klauselbegründenden Urkunden bedarf (weil §800 II ZPO nicht greift).

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    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (24. April 2025 um 08:55)

  • ich danke allen, die mitgedacht haben.

    Ich will das dann mal aufklären:

    Nicht nur nach § 794 Nr. 5 ZVG steht der Verweis auf einen deutschen Notar. Es gibt auch eine BGH Entscheidung (13.02.2020, V ZB 3/16), die für die Auflassung bestimmt, dass nicht vor einem ausländischen Notar vorgenommen werden kann, sondern das Hoheitsrecht in Deutschland besteht. Aufgrund der Beurkundungsform und wegen der Parallelität dürfte dies erst recht für die 800-Unterwerfung gelten, so dass die Beschränkung in § 794 Nr. 5 ZPO nach wie vor so ist - ob das im Rahmen der europäischen Geschichte wirklich noch zeitgemäß ist, ist unerheblich. Daher ist die eingetragene Unterwerfung der EGS formunwirksam und kann damit nicht gepfändet werden, muss der Pfändungsgläubiger sich anderweitig einen Duldungstitel beschaffen.

    vielen vielen Dank :thumbup:

  • Ich möchte doch nochmal auftrennen: warum soll die ganze EGS formunwirksam bestellt worden sein und nicht nur die Erklärung nach §800 ZPO?

    Oder ist dann (ggfs. mangels salvatorischer Klausel) die ganze Urkunde (und Unterwerfung) unwirksam?

    Ich bin ganz dabei: man kann sich vor einem ausländischen Notar nicht in der Weise der Zwangsvollstreckung aus dinglichen Ansprüchen aus Grundpfandrechten unterwerfen, dass die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll. (§800 ZPO (-))

    Aber: warum kann sich der Schuldner nicht vor einem ausländischen Notar der Zwangsvollstreckung aus dinglichen Ansprüchen aus Grundpfandrechten unterwerfen, ohne dass die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll (also ohne §800 ZPO)?

    Der Aufsatz von Cranshaw in juris beschäftigt sich damit.

    Letztlich schreibt er, dass wg. Art. 58-> Art. 46 -> Art. 45 I e) ii)-> Art. 24 Nr. 1 EUGVVO die Vollstreckung im Ergebnis ausscheidet, weil es sich um Verfahren handelt, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben.

    Im Ergebnis aber deswegen, weil die Versagung der Vollstreckung nach Art. 46. 45 EUGVVO nur auf Antrag des Schuldners stattfindet!

    Das Verfahren über die Versagung der Vollstreckung (Art. 47 ff. EUGVVO) findet außerhalb unseres Vollstreckungsverfahrens statt=> Art. 47=> Art. 75 Ia) => https://e-justice.europa.eu/topics/taking-…zu-richten-sind => Antrag beim LG

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  • joansdong - mag sein dass ich das missverständlich ausgedrückt hab, aber ich meinte dass nur die Unterwerfung unwirksam ist, der Rest geht ja - bei Österreich sogar ohne Legalisation. Deswegen ist die EGS ja wirksam eingetragen usw., nur die Unterwerfung ist formunwirksam und damit nicht eintragbar. Die Pfändung der EGS ist ja auch soweit wirksam möglich, aber ich hab einen Antrag auf AO der Versteigerung und da brauch ich § 800 ZPO (= Duldungstitel) und der ist nicht wirksam erklärt und konnte damit auch nicht (wirksam) mitgepfändet werden. Den Duldungstitel für die Versteigerung aus der gepfändeten Grundschuld muss sich der Gläubiger dann an anderer Stelle besorgen, vorliegen tut jedenfalls keiner, deswegen keine Versteigerung möglich. Das ist dann die Lösung, sorry wenn das hier bisschen durcheinander ging

  • Da bin ich mir net ganz klar!

    es braucht in keiner Weise eine Unterwerfung i.S.d. §800 ZPO, um die dinglichen Ansprüche aus einer Grundschuld zu titulieren.

    Ja- meistens liegt sie vor und wird auch so erklärt, aber manchmal eben nicht.

    Nochmal: man kann sich der Zwangsvollstreckung wegen der dinglichen Ansprüche aus einer Grundschuld auch nicht in der Weise des §800 ZPO unterwerfen. Ein Duldungstitel kann geschaffen werden, ohne dass eine Unterwerfung i.S.d. §800 ZPO erfolgt.

    Wie? ganz einfach: Der Eigentümer sucht (wenn wir uns im deutschen Recht bewegen) einen deutschen Notar auf und erklärt: "ich unterwerfe mich wegen der dinglichen Ansprüche aus III/1 der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. Auf gar keinen Fall in der Weise, dass die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll". Schwuwupp: Duldungstitel; aber halt ohne §800 ZPO.

    Kann man sich nach österreichischem Recht vollstreckungsfähig auch wegen derartiger Ansprüche der Vollstreckung unterwerfen? gute Frage!

    Ich denke, du kannst davon ausgehen, wenn dir eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO vorgelegt wird.

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Gut, wenn sich der Schuldner nicht nach § 800 ZPO der Zwangsvollstreckung unterwerfen kann, dann weil schon keine Urkunde i.S.d. § 894 ZPO vorliegt, sondern eine ausländische öffentliche Urkunde (Art. 58 Brüssel Ia-VO). Nach Cranshaw sollen allerdings nur öffentliche Urkunden des Belegenheitsstaats die Vollstreckungsunterwerfung ermöglichen. Entsprechend stelle der § 794 ZPO auch ausdrücklich auf einen deutschen Notar ab. Wolfsteiner kommt wohl zum selben Ergebnis. Ob es noch andere Ansichten dazu gibt, habe ich jetzt nicht nachgelesen. Wenn, dann wird wohl eher dieser Staatsvertrag mit Österreich die Wende bringen.

  • Nach Cranshaw sollen allerdings nur öffentliche Urkunden des Belegenheitsstaats die Vollstreckungsunterwerfung ermöglichen.

    Im Ergebnis!- weil Art. 47 EUGVVO nur auf Antrag des Schuldners geschieht!

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
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  • Es gibt vielleicht auch andere Ansichten dazu, als die schon geannten. Der Notar wird sich bei der Beurkundung auch etwas gedacht haben. Gefunden habe ich aber nur diese beiden Nachweise. Damit würde ich eröffnen ("Bauer c2 - c4"). Eine Kommentarstelle habe ich noch -> Stein/Kern, 23. Aufl. 2024, ZPO § 794 Rn. 135, beck-online. Komme aber nicht so ganz klar damit und bin mir nicht sicher, worauf sie hinausläuft.

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