Änderungen der GVGA und der GVO zum 01.05.2025

  • Hallo an die Vollstreckungsrechtspfleger insbesondere in BW,

    wie geht ihr mit der Änderung des § 16 GVO / §15 GVGA und § 121 GVGA um?

    Hier (OLG Bezirk Karlsruhe) wurden bisher die Pfüb nach Erlass soweit eine Aufforderung nach § 840 ZPO beantragt war, an die GV-Verteilerstelle des Gerichts des erstgenannten Drittschuldners zur Zustellung weitergeleitet. War kein § 840 ZPO gewollt, ging der Pfüb an die GV-Verteilerstelle des eigenen Gerichts und wurde dort entsprechend dem Drittschuldner/Bezirk des jeweiligen GVs verteilt.

    Ich weiß aber, dass dies in anderen Bundesländern wohl anders gehandhabt wurde.

    Nun sind obige §§ zum 01.01.2025 geändert worden, das OLG/JUM hat noch keine Empfehlung mitgeschickt, diese wird noch folgen, bis wann ist jedoch unklar. Wie geht ihr nun damit um? Zu welcher GV-Verteilerstelle schickt ihr die Pfübse nun nach Erlass (Schuldnergericht oder Drittschuldnergericht?)?

    Ich muss zugeben, dass hier momentan maximale Verwirrung herrscht.

    Aber im Prinzip meine ich, dass die Pfüb nun allesamt an die eigene GV Verteilerstelle gehen (allg. Gerichtsstand Schuldner). Und dann ist die Frage: Muss die Verteilerstelle prüfen, ob Zustellung beim DS möglich ist oder die Gerichtsvollzieher? Und was ist das mit § 16 Abs 1 + 2 GVO, wenn die Zustellung durch den GV am SchuldnerGerichtsstand nicht möglich ist... dann ist es der allg. Gerichtsstand des Zustellungsadressaten. Es kommt bei Banken aber doch zB häufig vor, dass Filialen oder Pfändungszentren als Anschriften durch den Gläubiger angegeben werden. Wird diese Angabe dann übergangen und wer muss dann den allg. Gerichtsstand raussuchen und den Pfüb weiterleiten?.

    Also im Prinzip wird ja eine Stellungnahme von OLG/JUM folgen. Ich möchte nur ungerne bis dahin die Pfüb liegen lassen und hätte daher gerne Meinungen, wie ihr damit nun umgeht, bis entsprechende Handlungsempfehlung vorliegt.

  • Hallo,

    schön, dass jemand das Thema hier startet. Ich habe es bisher auch so :

    ...wurden bisher die Pfüb nach Erlass soweit eine Aufforderung nach § 840 ZPO beantragt war, an die GV-Verteilerstelle des Gerichts des erstgenannten Drittschuldners zur Zustellung weitergeleitet. War kein § 840 ZPO gewollt, ging der Pfüb an die GV-Verteilerstelle des eigenen Gerichts und wurde dort entsprechend dem Drittschuldner/Bezirk des jeweiligen GVs verteilt.

    ...

    Ich habe die neue Regelung so verstanden, dass ich als Vollstreckungsgericht alle PfÜBse an die GV-Verteilerstelle des eigenen Gerichts als Gerichtsstands des Schuldners sende.

    Aber auch im Saarland hat das Ministerium die Vollstreckungsgerichte nicht informiert. Bisher ging eine Erklärung dazu nur an die GVs, Prüfungsbeamte und die Bezirksrevisoren. Diese liegt mir vor.

    M. E. muss der GV selbst prüfen wie die Zustellung erfolgt und ob er zuständig ist und nicht die Verteilerstelle. Bei meinem AG ist Verteiler einer der GV, aber ich weiß aus meiner Anwärterzeit, dass in KA die Verteilerstelle eine Geschäftsstelle ist.

    Gern eine Nachricht per PN, wenn du die Mail möchtest, die unser JuMi an die o.G. geschickt hat.

  • Bei uns wird es nach den Hinweisen des OLG so gehandhabt, dass alle Pfübse an den GV gehen, der für den Schuldner zuständig ist.

    Dieser trägt das Verfahren ein, prüft ob zugestellt werden kann und führt alle Zustellungen aus, die er erledigen kann (Reihenfolge unbeachtlich, außer explizite Weisung des Gläubigers).

    Wenn er nicht zustellen kann, gibt er das Verfahren an den zuständigen GV ab. Dabei sollen wir die GVs unterstützen und als GV-Verteilerstelle die Weiterleitung der Pfübse übernehmen.

    Da die Information auch hier sehr kurzfristig erfolgt ist, wird das auch noch zu einiger Verwirrung führen.

    Ich war irgendwie der Meinung, dass etliche Bundesländer das mit der Übergabe an den Schuldner-GV schon bisher so handhaben.

  • Da Du liebe Wiesenblume aus meinem Bundesland kommst, dürften wir beide das entsprechende Schreiben des OLG in Händen halten :)

    Rückfrage beim OLG hat klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher, der entsprechend Schuldnerwohnsitz zuständig ist, den Pfüb bekommt und prüft, ob er (elektronisch) zustellen kann... Verneint er dies aus Gründen (Drittschuldner nicht elektronisch empfangsbereit), prüft der Gerichtsvollzieher, welches Amtsgericht für den Drittschuldner zuständig ist und erlässt ein entsprechendes Weiterleitungsschreiben sowie eine Abgabenachricht an den Gläubiger. Das Amtsgericht übernimmt quasi nur die Versendung, der Gerichtsvollzieher gibt die fertigen Briefe im Umschlag bei der Wachtmeisterei ab und spart sich damit das Porto, auf dem er sonst sitzen bleiben würde...

    Vielleicht hat euer Dienstvorstand ja aber tatsächlich zur Unterstützung der Gerichtsvollzieher die Weiterleitung durch die Verteilerstelle verfügt. Da es aus meiner Sicht mindestens !!! 80% aller Pfübse betreffen dürfte, hat die Verteilerstelle mit den Rückläufern dann allerhand zu tun...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Bei uns in Sachsen gilt der § 16 GVO in seiner neuen Fassung zwar offiziell noch nicht, aber wir setzen ihn im Hinblick auf eine bundeseinheitliche Handhabung zum 01.05.2025 bereits - wie von Wiesenblume und Gerichtsdiener - beschrieben anhand unseres OLG Schreibens um.

    Ich empfinde die Regelung des § 16 GVO sowohl in der Fassung zum 01.06.2023 als auch in der jetzigen Fassung zum 01.05.2025 als grundlegend falsch, weil eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit vor allem eindeutig sein muss. Die örtliche Zuständigkeit darf sich niemals darüber definieren, auf welche Art und Weise eine Handlung ausgeführt wird, sondern das örtlich zuständige Organ entscheidet über die Art und Weise der Ausführung. Sinn macht eine Zuständigkeitsregelung auch nur dann , wenn dem zuständigen Organ die Ausführung der Handlung auch tatsächlich möglich ist. Völlig sinnfrei erscheint somit, den Gerichtsvollzieher am Schuldnerwohnsitz die grundsätzliche Zuständigkeit zu geben, dem durch die elektronische Zustellung die Ausführung lediglich zu einem geringen Bruchteil tatsächlich möglich ist und der weit überwiegende Anteil der Zustellaufträge abzugeben ist.

    Für die Vollstreckungsgerichte erscheint es eigentlich einfacher, immer zunächst an den Schuldnergerichtsvollzieher zuzuteilen. Aus Sicht der Gerichtsvollzieher ist der § 16 GVO ein bürokratischer Wahnsinn ohne jeglichen Mehrwert und tieferen Sinn (Auflösung der Zustellinseln hin oder her).

    Auch nach zwei Jahren ist mir unbegreiflich wie sich die Länder auf so etwas einigen konnten, umso sympathischer erscheint Bayern, weil es sich aus diesem "Unsinn" offensichtlich rausnehmen darf.

  • Bei uns wird es nach den Hinweisen des OLG so gehandhabt, dass alle Pfübse an den GV gehen, der für den Schuldner zuständig ist.

    Dieser trägt das Verfahren ein, prüft ob zugestellt werden kann und führt alle Zustellungen aus, die er erledigen kann (Reihenfolge unbeachtlich, außer explizite Weisung des Gläubigers).

    Hat sich nicht der Gläubiger bei der Reihenfolge der Drittschuldner im Pfüb bereits etwas gedacht? Diese dürfte wohl nicht gewürfelt worden sein.

    M. E. muss daher der Gerichtsvollzieher die vom Gläubiger vorgegebene Reihenfolge der Drittschuldner bei seinen Zustellungen beachten (auch ganz ohne explizite Weisung).


    Freitag

    Deinen Ausführungen kann ich nur zustimmen. Offenbar hat man bei Schaffung der Regelung den dadurch erforderlichen Mehraufwand - vor allem der Gerichtsvollzieher - nicht bedacht.

  • Ich muss fragen:

    Mehraufwand für die GV? - Wegen des Prüfens auf jeden Fall. Aber meiner Meinung nach auch mit dem Erfassen der Zustellaufträge, die sie dann abgeben, oder? Denn sie müssen ja dem Gläubiger mitteilen, dass sie abgegeben haben und das auch jederzeit wieder nachvollziehen und bei Sachstandsanfragen reagieren können. Oder? Und das dann wohl ohne Vergütung, oder?

    Wir haben noch keine e-Akte, daher ist das im Moment noch logistisch für die GVs schwierig. Wo vorher auf dem Auftrag ein Durchstreichen und zuständiges-Gericht-Hinschreiben gereicht hat, muss dann der Stapel mit heim genommen, eingetragen und beantwortet werden. Das wird sicherlich nicht auf Begeisterung stoßen.

    Ich verfüge an unsere Gerichtsvollzieherverteilerstelle seit dem 2.5.25 wie in der Änderung gewünscht, aber das ist in meinem Bundesland noch nicht einheitlich angekommen...

  • Ja, Mehraufwand für die GV wegen der Prüfung aber vor allem durch die Erfassung der Zustellaufträge im Dienstregister, allein zum Zweck diese dann abgeben zu können. Wir haben in der Einzelzwangsvollstreckung auch noch keine E-Akte, aber das Zuständigkeitsproblem bei den Gerichtsvollziehern löst sich nicht durch den elektronischen Erlass der PfüB'se. Auch bei elektronisch übersandten PfüB'sen muss der Schuldnergerichtsvollzieher prüfen: Kann ich (elektronisch oder per Post) zustellen und bin ich dadurch örtlich zuständig oder kann ich nicht zustellen und gebe an den nach Abs. 2 nachrangig örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher ab. Die (elektronische) Abgabe spart allein später Porto, Druckkosten und ggf. die Umwelt, aber bis dahin haben wir einen Zeitverlust von mindestens zwei bis drei Wochen...

  • Wie wird das mit dem Porto für all die Zustellaufträge, für die der GV nicht zuständig ist, gelöst? Kann das dann über das Amtsgericht versandt werden? Bis zur Einführung der e-Akte müssen die BEschlüsse ja dann zum Ort des Drittschuldners.

  • Noch eine Frage: Es heißt ja in dem Formular: "Zustellvermittlung durch die Geschäftsstelle" - muss ich als Rpfl überhaupt verfügen, wohin die vermitteln müssen?

    Was, wenn Uneinigkeit (zwischen Rpfl und GVs) herrscht ob

    a) das Vollstreckungsgericht vorprüft ob elektr. ZU möglich ist und dann ggf. schon zum Ort des Drittschuldners versendet oder

    b) eben alles zum GV am Ort des Schuldners schicken will?

    Wie läuft es bei euch? Was sagen die GVs?

  • Ich verfüge es, musst du aber nicht.

    GS z.w.V. ist auch schön.

    Da es bei uns Handlungsanweisungen gibt es das allerdings einfach, auch wenn es dem einen oder anderen nicht gefällt. Meine GVs sind z.B. froh dass sie jetzt mehr Zustellaufträge haben und die Zustellungen für die Sparkasse nicht mehr 4 - 5 Tage durch den Freistaat geschickt werden sondern fix elektronisch erledigt sind.

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