Hallo an die Vollstreckungsrechtspfleger insbesondere in BW,
wie geht ihr mit der Änderung des § 16 GVO / §15 GVGA und § 121 GVGA um?
Hier (OLG Bezirk Karlsruhe) wurden bisher die Pfüb nach Erlass soweit eine Aufforderung nach § 840 ZPO beantragt war, an die GV-Verteilerstelle des Gerichts des erstgenannten Drittschuldners zur Zustellung weitergeleitet. War kein § 840 ZPO gewollt, ging der Pfüb an die GV-Verteilerstelle des eigenen Gerichts und wurde dort entsprechend dem Drittschuldner/Bezirk des jeweiligen GVs verteilt.
Ich weiß aber, dass dies in anderen Bundesländern wohl anders gehandhabt wurde.
Nun sind obige §§ zum 01.01.2025 geändert worden, das OLG/JUM hat noch keine Empfehlung mitgeschickt, diese wird noch folgen, bis wann ist jedoch unklar. Wie geht ihr nun damit um? Zu welcher GV-Verteilerstelle schickt ihr die Pfübse nun nach Erlass (Schuldnergericht oder Drittschuldnergericht?)?
Ich muss zugeben, dass hier momentan maximale Verwirrung herrscht.
Aber im Prinzip meine ich, dass die Pfüb nun allesamt an die eigene GV Verteilerstelle gehen (allg. Gerichtsstand Schuldner). Und dann ist die Frage: Muss die Verteilerstelle prüfen, ob Zustellung beim DS möglich ist oder die Gerichtsvollzieher? Und was ist das mit § 16 Abs 1 + 2 GVO, wenn die Zustellung durch den GV am SchuldnerGerichtsstand nicht möglich ist... dann ist es der allg. Gerichtsstand des Zustellungsadressaten. Es kommt bei Banken aber doch zB häufig vor, dass Filialen oder Pfändungszentren als Anschriften durch den Gläubiger angegeben werden. Wird diese Angabe dann übergangen und wer muss dann den allg. Gerichtsstand raussuchen und den Pfüb weiterleiten?.
Also im Prinzip wird ja eine Stellungnahme von OLG/JUM folgen. Ich möchte nur ungerne bis dahin die Pfüb liegen lassen und hätte daher gerne Meinungen, wie ihr damit nun umgeht, bis entsprechende Handlungsempfehlung vorliegt.