Rücknahme eines Testaments aus der Verwahrung - Kopie?

  • Eine (testierunfähige, str.) Erblasserin hat ein Jahr vor dem Erbfall ein notarielles Testament aus der Verwahrung genommen und ein handschriftliches Testament erstellt. Gibt es eine Vorschrift, wonach das Nachlassgericht eine Kopie des Testaments zurückbehalten muss/darf? Wie lange werden die Akten des Notars aufbewahrt, in denen sich ggf. eine Kopie des Testaments befindet?

  • Gibt es eine Vorschrift, wonach das Nachlassgericht eine Kopie des Testaments zurückbehalten muss/darf?

    Wenn das Testament nicht bereits eröffnet worden war, kennt das Nachlassgericht den Inhalt nicht...

    Wie lange werden die Akten des Notars aufbewahrt, in denen sich ggf. eine Kopie des Testaments befindet?

    Nicht die Kopie, sondern die Urschrift, seit 2022 meine ich 100 Jahre, kann aber bei älteren Urkunden abweichen.

  • Wie lange werden die Akten des Notars aufbewahrt, in denen sich ggf. eine Kopie des Testaments befindet?

    Nicht die Kopie, sondern die Urschrift, seit 2022 meine ich 100 Jahre, kann aber bei älteren Urkunden abweichen.

    Bei Testementen wird die Urschrift abgeliefert. Es reicht aus, ein Vermerkblatt zurückzubehalten, man kann aber eine beglaubigte Abschrift in die Urkundensammlung legen.

    Aber wie willst Du deine Berechtigung zur Einsicht nachweisen, wenn es keinen Erbnachweis gibt? Man wird nach § 46 Abs. 1 S. 1 BeurkG vorgehen müssen.

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  • Das heißt, dass der Erbschleicher effektiv jedes notarielle Testament aushebeln kann, wenn es ihm gelingt, dass der testierunfähige Erblasser (ggf. mit der üblichen Fassade bei Demenz) das Testament abholt? Und es ist dann vom Zufall abhängig, ob sich noch eine Kopie finden lässt?

  • Das heißt, dass der Erbschleicher effektiv jedes notarielle Testament aushebeln kann, wenn es ihm gelingt, dass der testierunfähige Erblasser (ggf. mit der üblichen Fassade bei Demenz) das Testament abholt? Und es ist dann vom Zufall abhängig, ob sich noch eine Kopie finden lässt?

    Was ist gemeint mit "üblicher Fassade bei Demenz"?

  • Wenn der Rechtspfleger eine Testierunfähigkeit erkennt, hat er das Rückgabeverlangen des Testators zurückzuweisen (s. bspw. MüKoBGB/Sticherling, 9. Aufl. 2022, BGB § 2256 Rn. 6, beck-online).

    Sofern er lediglich Zweifel an der Testierfähigkeit hat, sollte er zu Beweissicherungszwecken eine (begl.) Kopie der Verfügung von Todes wegen zur Akte nehmen, damit man deren Inhalt später nachvollziehen kann, falls die Rückgabe nicht wirksam gewesen sein sollte.

    Wenn der Testator im Zeitpunkt der Rückgabe jedoch nicht erkennbar testierunfähig war und sich keine Zweifel ergeben haben, erfolgt die Rückgabe und die Verfügung ist "weg". Im Protokoll müsste daher der Passus enthalten sein, dass sich keine Zweifel an der Testierfähigkeit ergeben haben.

  • Das heißt, dass der Erbschleicher effektiv jedes notarielle Testament aushebeln kann, wenn es ihm gelingt, dass der testierunfähige Erblasser (ggf. mit der üblichen Fassade bei Demenz) das Testament abholt? Und es ist dann vom Zufall abhängig, ob sich noch eine Kopie finden lässt?

    Wieso das? Wenn der Nachweis der Testtierunfähigkeit gelingt, kann die Urschrift ersetzt werden.

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  • Was ist gemeint mit "üblicher Fassade bei Demenz"?

    Bei einer Demenz kann man in vielen Fällen die Testierunfähigkeit nicht erkennen, weil die Menschen eine Fassade aufrecht erhalten, die sie als "normal" erscheinen lässt. Beispiel aus meiner Beratungspraxis: Ein Ehepaar lässt sich zum Testament beraten. Die Frau führt die Unterhaltung, aber der Mann stellt immer wieder Zwischenfragen, die sinnvoll erscheinen. Am Ende erzählt sie mir, dass er Informatiker war und nicht mal mehr weiß, wie man einen Computer anschaltet. Bis dahin hatte ich keine Zweifel an der Testierfähigkeit.

  • Aber du hast ja geschrieben, dass der Notar eine Kopie machen kann, aber nicht muss. Oder habe ich das falsch verstanden?

    Verwwahrstelle ist das Gericht, nicht der Notar. Das muss die Urschrift ersetzen, ggf. unter Mitwirkung des Notars oder des Verwahrers. Wenn wirklich alles restlos zerstört ist - ja, dann ist der Drops gelutscht, nicht anders als bei Kriegs- oder Brandeinwirkung.

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  • Wenn keine Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, hat der Rechtspfleger das Testament in einem entsprechenden Termin zurückzugeben. Er hat dann auch keine Kopie des Testaments für die Akte zu fertigen. Hätte der Gesetzgeber die Zurückbehaltung einer Kopie zu Beweissicherungszwecken für den Fall einer eventuellen Testierunfähigkeit in jedem Fall gewollt, hätte er eine entsprechende Norm schaffen müssen.

  • Was ist gemeint mit "üblicher Fassade bei Demenz"?

    Bei einer Demenz kann man in vielen Fällen die Testierunfähigkeit nicht erkennen, weil die Menschen eine Fassade aufrecht erhalten, die sie als "normal" erscheinen lässt. Beispiel aus meiner Beratungspraxis: Ein Ehepaar lässt sich zum Testament beraten. Die Frau führt die Unterhaltung, aber der Mann stellt immer wieder Zwischenfragen, die sinnvoll erscheinen. Am Ende erzählt sie mir, dass er Informatiker war und nicht mal mehr weiß, wie man einen Computer anschaltet. Bis dahin hatte ich keine Zweifel an der Testierfähigkeit.

    Aus diesem Grund führe ich im Termin vor der Rückgabe ein Gespräch mit den Beteiligten, worin ich auch gerne mal von der Thematik Testamentsrückgabe abschweife und auch mal was tagesaktuelles oder dergleichen einfließen lasse bzw. mal abrupt Themen wechsle, nach dem Weg hierher frage und dergleichen. Ein gutes Mittel ist auch, die Leute mal reden zu lassen, was sie bewogen hat, die Rückgabe zu begehren. Geht einen per se nichts an, aber auch durch die Aussagen der Beteiligten lassen sich m.M.n. Rückschlüsse bilden.

    Damit lässt sich m.E. recht gut aussteuern, wie fit der oder die Antragsteller sind. Hinzu kommt, dass ich vor meinem heutigen Rechtspflegerdasein in der Pflege tätig war und man da gewisse Beobachtungen sammeln konnte. Aber 100% Gewissheit wird man nie haben, wie bei allem im Leben.


    Im Übrigen hat es caba sehr prägnant zusammenfasst.

  • Selbst nach 20 min intensivem Gespräch kann man nicht sicher sein. Ich hatte in einer Sache den Tipp mindestens 20 bis 25 min mit der Dame zuzubringen. Dannach wusste ich warum. Sie war wie eine "Schallplatte". Wäre mir nie aufgefallen bei den üblichen kurzen Terminen bei Rückgabe.

    Und weil das so schwer eindeutig festzustellen ist, bin ich dafür gesetzlich zu verankern, eine Abschrift weiter aufzubewahren.

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