Eingetragen ist eine Vormerkung für den Versprechensempfänger YYY zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer bpD zugunsten eines Dritten. Der Versprechensempfänger/Vormerkungsberechtigte bewilligt und beantragt nun, die Vormerkung dahingehend zu "konkretisieren"(Zitat ), dass die XXX GmbH im Grundbuch eingetragen wird.
Ich habe mich bisher nur für den Fall eingelesen, dass der Vormerkungsberechtigte wechseln soll, habe aber nun das Gefühl, dass eben der unbekannten/unbenannte Dritte ausgetauscht werden soll gegen die XXX GmbH. Auf welcher Rechtsgrundlage kann/soll das erfolgen und wie trage ich das ein?
PS:
Der Wechsel des Vormerkungsberechtigten ist nur auf Grund Berichtigungsbewilligung wegen einer erfolgten Abtretung möglich:
1.
,,Dagegen scheidet bei einem so genannten unechten oder ermächtigenden Vertrag zu Gunsten Dritter eine Vormerkung zu Gunsten des nur „faktisch Begünstigten” mangels eigener Gläubigerstellung aus (vgl. nur Staudinger/Gursky, § 883 BGB Rdnr. 71). Vormerkbar ist in solchen Konstellationen zwar der Anspruch des Versprechensempfängers, und dies auch insoweit, als die Forderung auf Leistung an einen bereits benannten oder – wie hier – noch zu bestimmenden Dritten gerichtet ist (vgl. Senat, NJW 1983, 1543 [1544]). Aus diesem kann der Dritte indessen nur dann etwas herleiten, wenn ihm der Anspruch mit der Folge des Übergangs auch der Vormerkung (§ 401 BGB) abgetreten worden ist (vgl. auch Senat, NJW 1994, 2947); nur der Vormerkungsberechtigte kann sich auf die relative Unwirksamkeit nach § 883 II BGB berufen (vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 883 Rdnr. 21).
[9] Die von der Kl. daneben als weitere Möglichkeit ins Feld geführte „vertraglich begründete Sukzession” findet im geltenden Recht keine Stütze. Es ist zwar richtig, dass die Kl. infolge ihrer Benennung durch K in die Lage versetzt worden ist, das Angebot der Verkäuferin anzunehmen. Sie ist dadurch aber nicht Rechtsnachfolgerin bezüglich des vormerkungsgesicherten Anspruchs geworden. Vielmehr hat sie einen eigenen Anspruch erworben, nicht anders, als wenn sie, ohne von K benannt worden zu sein, unmittelbar mit der Verkäuferin kontrahiert hätte. (BGH, Urteil vom 10. 10. 2008 - V ZR 137/07, NJW 2009, 356, beck-online). Ohne
2.
,,1. Der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Einräumungsanspruch) kann grundsätzlich nicht an einen Dritten abgetreten werden.
2. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Grundstückseigentümer durch unechten Vertrag zugunsten Dritter gegenüber dem Versprechensempfänger verpflichtet hat, die Dienstbarkeit für einen Dritten zu bestellen, und die Abtretungsmöglichkeit schuldrechtlich vereinbart wurde...( OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.1.2016 – 15 W 1608/15, NJOZ 2017, 530, beck-online) ,,Soll der schuldrechtliche Anspruch auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit von vornherein ebenfalls eine andere, ggf. noch zu bestimmende, Person als den Gläubiger begünstigen (→ Rn. 6), ist grundsätzlich ebenfalls davon auszugehen, dass die Dienstbarkeit nach dem Willen der Vertragsparteien nicht an die Person des ursprünglichen Gläubigers gebunden ist, weshalb die Übertragung des Anspruchs keine Veränderung seines Inhalts gemäß § 399 Alt. 1 bewirkt.`` (MüKoBGB/Mohr, 9. Aufl. 2023, BGB § 1092 Rn. 5, beck-online)
Mithin ist von Abtretbarkeit auszugehen.