Konkretisierung einer Vormerkung zu Gunsten eines (zuvor unbenannten) Dritten

  • Eingetragen ist eine Vormerkung für den Versprechensempfänger YYY zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer bpD zugunsten eines Dritten. Der Versprechensempfänger/Vormerkungsberechtigte bewilligt und beantragt nun, die Vormerkung dahingehend zu "konkretisieren"(Zitat ), dass die XXX GmbH im Grundbuch eingetragen wird.

    Ich habe mich bisher nur für den Fall eingelesen, dass der Vormerkungsberechtigte wechseln soll, habe aber nun das Gefühl, dass eben der unbekannten/unbenannte Dritte ausgetauscht werden soll gegen die XXX GmbH. Auf welcher Rechtsgrundlage kann/soll das erfolgen und wie trage ich das ein?


    PS:

    Der Wechsel des Vormerkungsberechtigten ist nur auf Grund Berichtigungsbewilligung wegen einer erfolgten Abtretung möglich:

    1.
    ,,Dagegen scheidet bei einem so genannten unechten oder ermächtigenden Vertrag zu Gunsten Dritter eine Vormerkung zu Gunsten des nur „faktisch Begünstigten” mangels eigener Gläubigerstellung aus (vgl. nur Staudinger/Gursky, § 883 BGB Rdnr. 71). Vormerkbar ist in solchen Konstellationen zwar der Anspruch des Versprechensempfängers, und dies auch insoweit, als die Forderung auf Leistung an einen bereits benannten oder – wie hier – noch zu bestimmenden Dritten gerichtet ist (vgl. Senat, NJW 1983, 1543 [1544]). Aus diesem kann der Dritte indessen nur dann etwas herleiten, wenn ihm der Anspruch mit der Folge des Übergangs auch der Vormerkung (§ 401 BGB) abgetreten worden ist (vgl. auch Senat, NJW 1994, 2947); nur der Vormerkungsberechtigte kann sich auf die relative Unwirksamkeit nach § 883 II BGB berufen (vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 883 Rdnr. 21).
    [9] Die von der Kl. daneben als weitere Möglichkeit ins Feld geführte „vertraglich begründete Sukzession” findet im geltenden Recht keine Stütze. Es ist zwar richtig, dass die Kl. infolge ihrer Benennung durch K in die Lage versetzt worden ist, das Angebot der Verkäuferin anzunehmen. Sie ist dadurch aber nicht Rechtsnachfolgerin bezüglich des vormerkungsgesicherten Anspruchs geworden. Vielmehr hat sie einen eigenen Anspruch erworben, nicht anders, als wenn sie, ohne von K benannt worden zu sein, unmittelbar mit der Verkäuferin kontrahiert hätte. (BGH, Urteil vom 10. 10. 2008 - V ZR 137/07, NJW 2009, 356, beck-online). Ohne

    2.
    ,,1. Der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Einräumungsanspruch) kann grundsätzlich nicht an einen Dritten abgetreten werden.
    2. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Grundstückseigentümer durch unechten Vertrag zugunsten Dritter gegenüber dem Versprechensempfänger verpflichtet hat, die Dienstbarkeit für einen Dritten zu bestellen, und die Abtretungsmöglichkeit schuldrechtlich vereinbart wurde...( OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.1.2016 – 15 W 1608/15, NJOZ 2017, 530, beck-online) ,,Soll der schuldrechtliche Anspruch auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit von vornherein ebenfalls eine andere, ggf. noch zu bestimmende, Person als den Gläubiger begünstigen (→ Rn. 6), ist grundsätzlich ebenfalls davon auszugehen, dass die Dienstbarkeit nach dem Willen der Vertragsparteien nicht an die Person des ursprünglichen Gläubigers gebunden ist, weshalb die Übertragung des Anspruchs keine Veränderung seines Inhalts gemäß § 399 Alt. 1 bewirkt.`` (MüKoBGB/Mohr, 9. Aufl. 2023, BGB § 1092 Rn. 5, beck-online)

    Mithin ist von Abtretbarkeit auszugehen.

  • Ryker 8. Mai 2025 um 18:02

    Hat den Titel des Themas von „Konkretisierung einer Vormerkung zu Gunsten eines (zuvor unbenannten) Dritter“ zu „Konkretisierung einer Vormerkung zu Gunsten eines (zuvor unbenannten) Dritten“ geändert.
  • Zu 1) Diese "wie hier" (BGH a.a.O.) dürfte den Normalfall darstellen. Der Vertrag zugunsten Dritter wird bemüht, wenn der Dritte (noch) nicht bestimmbar genug i. S. d. Berechtigten einer Vormerkung ist. Sobald der Versprechensempfänger sein (Gestaltungs-)Recht auf Benennung ausübt, nützt das dem Dritten allerdings nur, wenn zugleich der Anspruch aus § 335 BGB abgetreten wird ("Aus diesem kann der Dritte indessen nur dann etwas herleiten, ...; BGH a.a.O)." Sinn ergibt die Vorlage dann, wenn nachträglich der Zustand erreicht und eingetragen werden soll, den man eigentlich schon anfänglich hätte haben wollen, was aber wegen der fehlenden Bestimmbarkeit des Dritten (noch) nicht möglich war.

    Zu 2) Abgetreten würde nicht der Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit, was im Regelfall unzulässig ist (vgl. Umkehrschluß aus § 1092 Abs. 3 S. 3 BGB), sondern der des Versprechensempfängers (§ 335 BGB). Die Person des (künftigen) Dienstbarkeitsberechtigten bleibt dabei unverändert der "Dritte". Die Zulässigkeit der Abtretung ist zumindest an den Dritten möglich. Das war der anfängliche Gedanke dieser ganzen Vormerkungen zu Photovoltaikanlagerechten.

    Würde das aber nicht auslegen wollen, sondern den Beteiligten aufgeben, das eindeutig zu formulieren.

  • Zu 1) Diese "wie hier" (BGH a.a.O.) dürfte den Normalfall darstellen. Der Vertrag zugunsten Dritter wird bemüht, wenn der Dritte (noch) nicht bestimmbar genug i. S. d. Berechtigten einer Vormerkung ist. Sobald der Versprechensempfänger sein (Gestaltungs-)Recht auf Benennung ausübt, nützt das dem Dritten allerdings nur, wenn zugleich der Anspruch aus § 335 BGB abgetreten wird ("Aus diesem kann der Dritte indessen nur dann etwas herleiten, ...; BGH a.a.O)." Sinn ergibt die Vorlage dann, wenn nachträglich der Zustand erreicht und eingetragen werden soll, den man eigentlich schon anfänglich hätte haben wollen, was aber wegen der fehlenden Bestimmbarkeit des Dritten (noch) nicht möglich war.

    Zu 2) Abgetreten würde nicht der Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit, was im Regelfall unzulässig ist (vgl. Umkehrschluß aus § 1092 Abs. 3 S. 3 BGB), sondern der des Versprechensempfängers (§ 335 BGB). Die Person des (künftigen) Dienstbarkeitsberechtigten bleibt dabei unverändert der "Dritte". Die Zulässigkeit der Abtretung ist zumindest an den Dritten möglich. Das war der anfängliche Gedanke dieser ganzen Vormerkungen zu Photovoltaikanlagerechten.

    Würde das aber nicht auslegen wollen, sondern den Beteiligten aufgeben, das eindeutig zu formulieren.

    Also du meinst auch, dass der unbenannte Dritte nun nicht ausgewechselt werden kann, sondern nur der Vormerkungsberechtigte und dafür eine Berichtigungsbewilligung auf Grund erfolgter Abtretung notwendig ist?

  • Sehe ich auch so. Aufgrund dieser "Konkretisierung" könnte man auch glauben, daß die Beteiligten wirklich nur die Inhaltsänderung eingetragen haben möchten. Darauf verlassen würde ich mich aber nicht. Sonst: "Anspruch infolge Ausübung des Benennungrechts geändert; gemäß Bewilligung vom ... ; eingetragen am ...."

  • Sehe ich auch so. Aufgrund dieser "Konkretisierung" könnte man auch glauben, daß die Beteiligten wirklich nur die Inhaltsänderung eingetragen haben möchten. Darauf verlassen würde ich mich aber nicht. Sonst: "Anspruch infolge Ausübung des Benennungrechts geändert; gemäß Bewilligung vom ... ; eingetragen am ...."

    Wäre denn für die Inhaltsänderung dahingehend, dass der Anspruch nicht mehr auf die Bestellung der Dienstbarkeit für einen zu benennenden Dritten, sondern die Bestellung für einen bestimmten Dritten gerichtet ist, eine einseitige Bewilligung des Vormerkungsberechtigten ausreichend oder nicht auch eine solche des Eigentümers nötig? Und wie ist es mit nach den Vormerkungen eingetragenen Rechten? Erhalten die dann Vorrang, weil eine Vormerkung zwar einen geänderten Anspruch sichern kann, dann aber nur mit Rang gemäß dem Datum der Änderung?

  • Beides hätte zum Inhalt des Anspruchs gemacht werden können: ".... [entweder] insoweit, als die Forderung auf Leistung an einen bereits benannten oder – wie hier – noch zu bestimmenden Dritten gerichtet ist" (BGH a.a.O.). Durch die Ausübung des Benennungsrechts wird der Anspruch auf die erste Alternative eingeschränkt. Betroffen ist davon meiner Ansicht nach nur der Versprechensempfänger als Vormerkungsberechtigter, nicht der Eigentümer.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (9. Mai 2025 um 13:27)

  • Betroffen ist davon meiner Ansicht nach nur der Versprechensempfänger als Vormerkungsberechtigter, nicht der Eigentümer ...

    ... und auch nicht die nachfolgenden Berechtigten. Der, der jetzt benannt wurde, ist so recht oder schlecht wie jeder andere, zu dessen Gunsten der Versprechensempfänger die Bestellung der Dienstbarkeit hätte verlangen können.

  • Betroffen ist davon meiner Ansicht nach nur der Versprechensempfänger als Vormerkungsberechtigter, nicht der Eigentümer ...

    ... und auch nicht die nachfolgenden Berechtigten. Der, der jetzt benannt wurde, ist so recht oder schlecht wie jeder andere, zu dessen Gunsten der Versprechensempfänger die Bestellung der Dienstbarkeit hätte verlangen können.

    Habe telefonisch Rücksprache gehalten. Es soll der zukünftig Begünstigte der Dienstbarkeit vermerkt, nicht eine Vormerkungsabtretung eingetragen, werden. Ich werde nun auf der Rückseite von Abt. II schreiben: Vorgemerkter Anspruch infolge Ausübung des Benennungsrechts geändert auf Eintragung zugunsten der XXX GmbH; gemäß Bewilligung vom ... ; eingetragen am ...

  • Hallo :)

    Ich habe nun, nachdem ich etliche solcher Rechte eintragen durfte, auch diverse Abtretungen zu den Vormerkungen vorliegen.

    Der Eigentümer hatte sich zuvor im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter gegenüber der Berechtigten XY als Versprechensempfänger verpflichtet, sofern ein Dritter den Nutzungsvertrag übernimmt und in die Rechte und Pflichten desselben eintritt oder ein inhaltsgleicher Nutzungsvertrag mit dem Eigentümer geschlossen wird, die gleichen Rechte einzuräumen und eine BPD gleichen Inhalts zu bestellen. Die Abtretung der Ansprüche sind abtretbar laut Urkunde.

    Die bisherige Berechtigte der Vormerkung bewilligt und beantragt nunmehr, dass die ZZZ Bank als Berechtigte der Vormerkung eingetragen wird, da eine Abtretung stattgefunden hat.

    Muss ich hier noch irgendwas beachten oder genügt mir das so? Ich war aufgrund der Entsch. des OLG Nürnberg 15 W 1608/15 über die Formulierung des "unechten Vertrags zu Gunsten Dritter" gestolpert.

  • Ob echt oder unecht spielt für die vorliegende Abtretung keine Rolle (s. OLG München, Beschl. v. 3.2.2017, 34 Wx 332/16). Der Unterschied besteht darin, daß im Fall des OLG Nürnberg keine Vormerkung unmittelbar für den Dritten hätte eingetragen werden können, selbst wenn er schon anfangs bestimmt genug gewesen wäre.

  • Ob echt oder unecht spielt für die vorliegende Abtretung keine Rolle (s. OLG München, Beschl. v. 3.2.2017, 34 Wx 332/16). Der Unterschied besteht darin, daß im Fall des OLG Nürnberg keine Vormerkung unmittelbar für den Dritten hätte eingetragen werden können, selbst wenn er schon anfangs bestimmt genug gewesen wäre.

    Ja das habe ich gelesen. Dann kann ich meinen Antrag ja vollziehen. Danke dir! :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!