Vorkaufsrecht Miteigentumsanteil

  • Guten Morgen, ich bin etwas unsicher bzgl folgender Eintragung:

    A und B zu je 1/2 im GB eingetragen. Nunmehr bestellen sie jeweils ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht zugunsten des jew. Eigentümers des anderen Miteigentumsanteils.

    Wie sieht denn hier mein Eintragungstext aus?

    - ...zugunsten des Miteigentümers des Grundstücks von... oder nehme ich explizit auf den Anteil Bezug

    - ...zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Anteils Abt. I Nr. 1.1 des Grundstücks von...

  • Ich hab mal eine blöde Frage.


    Ich habe auch genau diesen Fall, soll aber eintragen "zugunsten des jeweiligen Miteigentümers - bei mehreren gem. § 472 BGB -.

    Das geht doch nicht oder? Aktuell gibt es nur 2 MEA. Der eine wird belastet zugunsten des anderen.

    Gemeint ist, dass wenn der begünstigte einen weiteren Anteil veräußert, dass dieser dann auch das VKR hat, aber ist doch künftig und derzeit noch in den Sternen... oder bin ich jetzt blöd? :/

  • Ich habe auch genau diesen Fall, soll aber eintragen "zugunsten des jeweiligen Miteigentümers - bei mehreren gem. § 472 BGB -.

    Das geht doch nicht oder? Aktuell gibt es nur 2 MEA. Der eine wird belastet zugunsten des anderen.

    Bei zwei Miteigentümern würde ich die Eintragung so vornehmen:

    Vorkaufsrecht (für alle Verkaufsfälle ?). Eingetragen auf den Miteigentumsanteilen Abt. I Nrn. 1.1 und 1.2 jeweils zugunsten des jeweiligen anderen Miteigentümers am….

    Der Umstand, dass bei einer Unterteilung des Miteigentumsanteils beiden Miteigentümern das Vorkaufsrecht nach § 472 BGB zusteht, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§§ 1098 Abs. 1 Satz 1, 472 BGB). Wie der BGH im Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 98/15 = FGPrax 2017, 54 ausführt, bedarf es daher keiner Erwähnung dieses Berechtigungsverhältnisses. Nach Ansicht des DNotI im Gutachten vom 15. November 2019, Abruf-Nr. 172606

    Dingliches Vorkaufsrecht; Zulässigkeit eines Hinweises auf § 472 BGB - DNotI

    ist zwar eine klarstellende Eintragung von § 472 BGB für das Gemeinschaftsverhältnis zulässig, aber nicht zwingend notwendig. Diese klarstellende Eintragung zum jetzigen Zeitpunkt würde mE voraussetzen, dass es bereits mehrere Vorkaufsberechtigte gibt, weil die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses nach § 47 Absatz 1 GBO voraussetzt, dass ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden soll.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Lieber Prinz

    wie so oft "rettest" du mich mal wieder. Vielen vielen Dank!!!!

    Genau da war mein Denkproblem:

    Zitat

    Ist zwar eine klarstellende Eintragung von § 472 BGB für das Gemeinschaftsverhältnis zulässig, aber nicht zwingend notwendig. Diese klarstellende Eintragung zum jetzigen Zeitpunkt würde mE voraussetzen, dass es bereits mehrere Vorkaufsberechtigte gibt, weil die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses nach § 47 Absatz 1 GBO voraussetzt, dass ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden soll.


    Vielen vielen Dank für deine tollen Erklärungen!! Ich hoffe, es geht dir gut !


    :2danke:blumen:

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