Genehmigung Ausbildungsvertrag Mündel; Antrag erforderlich? Zustellung Beschluss auch an Arbeitgeber?

  • Vom Vormund wird mir ein Ausbildungsvertrag des Mündels vorgelegt. Einen Antrag auf Genehmigung wurde seitens des Vormunds nicht gestellt.

    Ich gehe davon aus, dass es eines Antrags nicht bedarf und ich den Ausbildungsvertrag von Amts wegen genehmigen kann.

    1) Liege ich hier richtig?

    2) Ist die Genehmigung auch dem Ausbildungsbetrieb zuzustellen oder ist dieser in einer sonstigen Weise an dem Verfahren zu beteiligen?

  • Genehmigungspflicht besteht aber nur, wenn der Ausbildungsvertrag das Mündel länger als 1 Jahr bindet, z.B. bei Kündigungsausschluss oder sehr komplizierten vertraglichen Kündigungsregelungen zu Lasten des Mündels.

    Kann also sein, dass es gar keiner Genehmigung bedarf.

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Kommt wohl darauf an, ob du den Ausbildungsvertrag angefordert hast (z. B. als Anlage zum Jahresbericht) oder dieser unaufgefordert eingereicht wurde.

    Der Vormund hat mir in einem persönlichen Gespräch von der Ausbildung des Mündels erzählt. Ich habe ihn auf die Genehmigungserfordernis hingewiesen und gebeten, den Ausbildungsvertrag einzureichen. Hierüber habe ich einen Aktenvermerk gefertigt. Das dürfte als Anregung ausreichen. Oder?

  • Kommt wohl darauf an, ob du den Ausbildungsvertrag angefordert hast (z. B. als Anlage zum Jahresbericht) oder dieser unaufgefordert eingereicht wurde.

    Der Vormund hat mir in einem persönlichen Gespräch von der Ausbildung des Mündels erzählt. Ich habe ihn auf die Genehmigungserfordernis hingewiesen und gebeten, den Ausbildungsvertrag einzureichen. Hierüber habe ich einen Aktenvermerk gefertigt. Das dürfte als Anregung ausreichen. Oder?

    Der Ausbildungsvertrag wurde über eine Ausbildungsdauer von 3 Jahren geschlossen und enthält keine Bestimmungen zu Kündigungsmöglichkeiten.

    Somit dürfte die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gelten und der Ausbildungsvertrag muss nicht genehmigt werden.

    Seht Ihr das auch so?

  • Kommt wohl darauf an, ob du den Ausbildungsvertrag angefordert hast (z. B. als Anlage zum Jahresbericht) oder dieser unaufgefordert eingereicht wurde.

    Der Vormund hat mir in einem persönlichen Gespräch von der Ausbildung des Mündels erzählt. Ich habe ihn auf die Genehmigungserfordernis hingewiesen und gebeten, den Ausbildungsvertrag einzureichen. Hierüber habe ich einen Aktenvermerk gefertigt. Das dürfte als Anregung ausreichen. Oder?

    Der Ausbildungsvertrag wurde über eine Ausbildungsdauer von 3 Jahren geschlossen und enthält keine Bestimmungen zu Kündigungsmöglichkeiten.

    Somit dürfte die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gelten und der Ausbildungsvertrag muss nicht genehmigt werden.

    Seht Ihr das auch so?

    Ich sehe den Vertrag als genehmigungspflichtig an, "normale" Ausbilfungsverträge wie diesen genehmige ich immer (musste bislang auch nie ablehnen).

    Dass es irgendwie eine Kündigungsmöglichkeit gibt, ändert nichts an der grds. Bindung für diese Laufzeit.

  • Kommt wohl darauf an, ob du den Ausbildungsvertrag angefordert hast (z. B. als Anlage zum Jahresbericht) oder dieser unaufgefordert eingereicht wurde.

    Der Vormund hat mir in einem persönlichen Gespräch von der Ausbildung des Mündels erzählt. Ich habe ihn auf die Genehmigungserfordernis hingewiesen und gebeten, den Ausbildungsvertrag einzureichen. Hierüber habe ich einen Aktenvermerk gefertigt. Das dürfte als Anregung ausreichen. Oder?

    Der Ausbildungsvertrag wurde über eine Ausbildungsdauer von 3 Jahren geschlossen und enthält keine Bestimmungen zu Kündigungsmöglichkeiten.

    Somit dürfte die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gelten und der Ausbildungsvertrag muss nicht genehmigt werden.

    Seht Ihr das auch so?

    Da wäre ich vorsichtig. Nach der Gesetzesbegründung sollen die gesetzlichen Kündigungsfristen nach dem BBiG nicht berücksichtigt werden (s. auch BeckOGK/Kerscher BGB § 1795 Rn. 73). Näher begründet wurde das damals nicht. Im Ergebnis dürfte das dazu führen, dass Ausbildungsverträge nur dann nicht genehmigt werden müssen, wenn der Vertrag ausnahmsweise bessere Kündigungsmöglichkeiten als das BBiG vorsieht und/oder für kürzere Zeit als ein Jahr dauern soll. Das wird kaum vorkommen (ich hab´s bislang jedenfalls nicht gesehen).

    Somit dürfte die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gelten und der Ausbildungsvertrag muss nicht genehmigt werden.

    Wie kommst Du darauf?

    Auch bei Ausbildungsverträgen war anerkannt, dass diese selbst bei Laufzeiten über einem Jahr nicht genehmigt werden müssen, wenn der Vertrag vor Ablauf des Jahres ohne rechtliche Nachteile ordentlich gekündigt werden konnte (s. MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl. 2020, BGB § 1822 Rn. 47). Das sollte grundsätzlich weiterhin gelten, wird aber - wie oben beschrieben - durch den Gesetzgeber erheblich eingeschränkt.

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