Berechtigung Antragstellung Notar-Verteter-anderer Notar

  • Ich würde mich über Eure Einschätzung als Grundbuch-Kollegen freuen. Vielleicht ist es zu hart geschrieben. Aber es ärgert mich tatsächlich, dass Rechtspfleger von einigen Notaren oder auch Rechtsanwälten so von oben herab behandelt werden. Als wenn wir zu doof wären.

    Zur Sache:

    Mir liegt ein Grundstückskaufvertrag zur Genehmigung (Betreuungssache) vor. Beurkundet hat Herr RA H. S. als amtlich bestellter Vertreter des Notars Dr. S. von Sch.

    Den Antrag stellt nun Notar M. D.

    Ich hatte der Betreuerin telefonisch mitgeteilt, dass ich Bedenken habe bezüglich des Antragsrechts von M. D., da er weder der beurkundende Notarvertreter noch der vertretene Notar ist. Auch geht aus keinem Schreiben, keiner Urkunde hervor, dass es sich um eine Sozietät handelt. Dann könnte er (soweit ich das aus meinem laaaange zurückliegendem Studium in Erinnerung habe) auch ein Notar aus der Sozietät den Antrag stellen. Sie wollte es klären.

    Gestern bekomme ich ein "liebevolles" Schreiben des Notars vorgelegt:

    "In pp. erhalte ich von der Betreuerin die Nachricht, dass das Gericht die Auffassung vertritt, als Antragsteller zu einem Antrag auf Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung in dieser Angelegenheit sei ausschließlich RA H. S. befugt.

    Ich darf höflich darum bitten, dass das Gericht diese Fehlauffassung überprüft und korrigiert.

    Wie schon der Ausdruck "Vertreter ergibt, war Herr RA H. S. der Vertreter meiner Person in meinem Amte als Notar. Nach Ende seiner Vertreterstellung nehme naturgemäß ich diese Aufgabe wieder wahr und seine Befugnisse als Vertreter enden.

    Auch ein Anwaltsnotar ist wie ein Nur-Notar in Brandenburg

    ein öffentliches Amt, dass dann, wenn er es persönlich gerade nicht wahrnehmen kann, aber ein durch die zuständige staatliche Stelle bestellter amtlicher Vertreter existiert, weiter arbeitet und existiert und nicht auf die Person des Vertreters übergeht.

    Ich stelle anheim, sich ggfls. beim diensthabenden Richter zu vergewissern und sehe nunmehr der zeitnahen Erteilung der Genehmigung entgegen."


    Ich habe es erst Mal bis heute liegen lassen, sonst wäre ich geplatzt. Da ich natürlich keine Volljuristin und somit per se doof bin, soll ich den diensthabenden Richter -der ja zum Glück auch Volljurist ist wie der Notar- fragen. Hab ich natürlich nicht. Aber vorsichtshalber meine Kollegin aus dem Grundbuchamt. Sie hat bestätigt, dass sie es auch bemängeln würde. Ich habe nun eine Antwort entworfen und möchte mich vergewissern, ob ich rechtlich rechtlich richtig liege oder wiederum eine Fehlauffassung vertrete.


    " bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 26.05.2025 wird Ihnen Folgendes mitgeteilt.

    Die rechtlichen Grundlagen, welche Sie ausführlich erläutert haben, sind mir durchaus bekannt. In der Sache selbst vertrete ich auch absolut die gleiche Auffassung. Dazu bedarf es nicht einer Vergewisserung bei dem diensthabenden Richter. Ich bin aufgrund meiner Ausbildung in der Lage, solche juristischen Grundlagen und Vorgänge selbst zu erfassen und entscheide in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Es erfolgte -um ganz sicher zu sein- dennoch eine Rücksprache mit der zuständigen Rechtspflegerin im Grundbuchamt. Meines Erachtens und auch nach den zu prüfenden Tatbeständen, die für die Eintragung im Grundbuch erforderlich sind, liegt hier keine zu korrigierende Fehlauffassung meinerseits vor.

    Vielmehr ist es so, dass der Rechtsanwalt H. S. nicht Sie als Person vertreten hat, sondern laut notarieller Urkunde Notar Dr. S. von Sch. Auch ergeben sich aus den eingereichten Schreiben, Urkunden etc. keine Hinweise darauf, dass aufgrund einer Sozietät eine Vertretungsmacht zu unterstellen wäre.
    Allein darin liegen meine Bedenken. Mit den Auswirkungen einer Vertretung und Aufhebung einer Vertretung an sich bin ich vertraut, da ich mit meiner ca. 30-jähriger Berufserfahrung schon sehr viele Grundstücksgeschäfte genehmigt habe.

    Sobald dieses Hindernis behoben ist, wird Ihnen eine zeitnahe Genehmigung des Vertrages -welcher ansonsten beanstandungsfrei ist- zugesichert."

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • " bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 26.05.2025 wird Ihnen Folgendes mitgeteilt.

    Die rechtlichen Grundlagen, welche Sie ausführlich erläutert haben, sind mir durchaus bekannt. In der Sache selbst vertrete ich auch absolut die gleiche Auffassung. Dazu bedarf es nicht einer Vergewisserung bei dem diensthabenden Richter. Ich bin aufgrund meiner Ausbildung in der Lage, solche juristischen Grundlagen und Vorgänge selbst zu erfassen und entscheide in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Es erfolgte -um ganz sicher zu sein- dennoch eine Rücksprache mit der zuständigen Rechtspflegerin im Grundbuchamt. Meines Erachtens und auch nach den zu prüfenden Tatbeständen, die für die Eintragung im Grundbuch erforderlich sind, liegt hier keine zu korrigierende Fehlauffassung meinerseits vor.

    Mit den Auswirkungen einer Vertretung und Aufhebung einer Vertretung an sich bin ich vertraut, da ich mit meiner ca. 30-jähriger Berufserfahrung schon sehr viele Grundstücksgeschäfte genehmigt habe.

    Inhaltlich kann ich nichts beitragen, aber all das was im Zitat noch steht würde ich weglassen. Begib dich nicht auf dieses Niveau. Über so was muss man drüber stehen. Dreizeiler was fehlt an den Antragsteller, Frist zur Behebung, entscheiden nach Fristablauf.

    Mit wem du dich bespricht und ob du das ganze seit 30 Jahren oder 3 Tagen machst ist völlig egal und geht keinen was an

  • Aus meiner Sicht hat die Grundbuchrechtspflegerin ihrerseits Recht, das ganze zu beanstanden, wenn der antragstellende Notar weder in der Urkunde bevollmächtigt, durch die Kammer als Vertreter bestellt wurde, den Beurkundenden zu vertreten, noch selbst beurkundet hat.

    Allerdings ist das Genehmigungsverfahren beim Betreuungsgericht ein Amtsverfahren, sodass grundsätzlich auch ohne konkreten förmlichen Antrag zu entscheiden ist.

    Aber die Art der Kanzlei geht garnicht, lasse dich nicht auf ein solches Niveau herab.

    Aber die Akte liegenlassen, weil dir die Art nicht passt, darfst Du auch nicht...


    Das mit den Kollegen würde ich weglassen, ich würde schreiben, dass ich unabhängig und nur an Recht gebunden bin.

  • Ich danke Euch für Euer Feedback.
    So denke ich auch. Das ist eigentlich nicht mein Niveau. Ich war nur gerade stinkesauer.
    Hab es auch noch nicht abgesendet.

    Ich habe und werde es auch nicht liegenlassen. Die Vorlage des Schreibens war erst gestern. Ich musste nur erst Mal runterfahren.
    Danke für die kollegiale Hilfe dabei. 🙏


    Sophie

    Für eine Genehmigung brauche ich keinen Antrag? Es reicht, wenn nur der Vertrag eingeht? Ohne irgendwas? Dann weiß ich doch aber gar nicht, ob zur Kenntnis, zur Weiterleitung, zur Genehmigung… Mir muss doch m. E. schon mitgeteilt werden, was gewollt ist. Oder liege ich da so falsch? Dann habe ich es all die Jahre verkehrt gemacht. 🤔

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Zur Frage der Genehmigung ohne Antrag:

    Der reine Eingang der Urkunde ohne Begleitung würde mir grds. auch nicht reichen. Ein "Begleitschreiben" sollte zu Ausdruck bringen, was gewollt ist. Ansonsten weiss ich ja nicht, ob ich sowohl der gewollte Adressat bin, als auch, ob die Urkunde tatsächlich in den Rechtsverkehr eingebracht werden sollte

    (jajaja, sowas kommt nie vor, aber doch!)


    Hinsichtlich des Schreibens:

    Er ist -möglicherweise wohlweißlich- überhaupt nicht auf den Umstand eingegangen, dass M.D. die Urkunde des RA H.S. als amtl. Vertreter des Notars Dr. S. von Sch. eingereicht hat. Und da er das nicht tut und nur rumkrakeelt, ist ihm wohl klar, dass da was nicht richtig gelaufen ist.

    Ich würde (mittlerweile!) auch die persönlichen Befindlichkeiten rausnehmen. Nicht weil es korrekter ist, sondern weil du dir da nur selbst ins Knie schiessen wirst.

    Begib dich nie auf das Niveau des anderen, er schlägt dich dort mit seiner Erfahrung ;)

  • Die Betreuerin kann ja leicht mitteilen, M. D. mit dem Vollzug beim Betreuungsgericht beauftragt zu haben. Dann kann mir als Betreuungsgericht die Frage, wie aus S. von. Sch. ein M. D. werden konnte (war das der Grund für die Vertretung?:teufel:) egal sein.:cool:

    Das GBA prüft dann schon selbst das Antragsrecht dort. Und da kommt er mit der Nummer nicht weit...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich meinte jetzt, allein durch das Einreichen der Urkunde durch einen Dritten Notar hätte ich ebenfalls Bauchschmerzen, wenn mir aber der Betreuer dazu sagt, soll genehmigt werden, hätte ich einen Vermerk darüber gemacht und das Genehmigungsverfahren eingeleitet.

    Ich meinte jetzt bei Genehmigung = Amtsverfahren eher, wenn mir der Betroffene oder auch der Betreuer einen genehmigungspflichtigen Vertrag, der bereits vollzogen ist, zufällig einreicht, würde ich auch ohne Antrag ein Genehmigungsverfahren einleiten und die Beteiligten anhören.

  • Vielen lieben Dank Euch allen für Eure konstruktiven Antworten und das "Runterbringen". Ich habe das Schreiben selbstverständlich "entschärft". Ihr habt natürlich absolut Recht. Das ist tatsächlich nicht mein Niveau. Ich war nur echt sauer wegen der sehr herablassenden Art und Weise. Nicht immer kann man da drüber stehen. Zumindest nicht auf Anhieb. ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es geschehen noch Zeichen und Wunder.
    Ich habe heut ein Schreiben des besagten Notars vorgelegt bekommen, dass ich Euch aufgrund Eurer tollen Unterstützung nicht vorenthalten möchte. Danke noch Mal an jeden einzelnen von Euch dafür .


    „In pp bedanke ich mich für Ihre erläuternden Worte vom 28.05.2025. Zunächst möchte ich mich für meine möglicherweise zu hatsche Ausdrucksweise entschuldigen.

    Könnte mein Antrag im Hinblick auf Ziffer 12.4 des Kaufvertrages weiterhelfen, da nicht nur der Kollege Dr. von Sch., sondern auch ich als in Soietät verbundener Notar ermächtigt und bevollmächtigt bin?“

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • :thumbup:Dann könnt ihr ja jetzt wieder vernünftig zusammenarbeiten!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Ich habe heut sofort die Genehmigung erteilt und damit ist es für mich erledigt. Hab mich aber schon gefreut, dass er sich entschuldigt hat. Hat ja jeder Mal einen schlechten Tag. 😉

    Ein schönes Pfingstfest Euch allen. 🌼

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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