Kosten für PKH/VKH Überprüfungsverfahren

  • Hallo zusammen,

    mich würde mal eure Meinung interessieren. Ich war immer der Ansicht, dass die Beiordnung von Rechtsanwälten auch für das Überprüfungsverfahren weiterhin gilt, soweit keine gerichtliche Aufhebung oder einvernehmliche Mandatsniederlegung erfolgt ist. Eine Vereinbarung, dass die Beiordnung nur für das Hauptsacheverfahren gilt, war m.E. unzulässig, ich glaube da gibt es auch keine Entscheidung des BGH, die mir jedoch leider entfallen ist.

    Nun reichte mir eine Partei im Rahmen der Überprüfung eine Abschrift des Schreibens d. Rechtsanwalts an sie ein, in dem diese darauf hinwiesen, dass sie für den Fall, dass sie auch im Überprüfungsverfahren tätig werden sollten, Kosten für die Partei anfallen. Meines Erachtens wäre das nicht zulässig. Wie seht ihr das?

  • Das muss der Anwalt schon bei der Mandatierung auf dem Schirm haben. Jedenfalls in Berlin-Brandenburg funktioniert nach meiner Erfahrung der Ausschluss des Überprüfungsverfahrens in der Vollmacht. Ohne diesen darf der RA die kostenfreie Mitwirkung nicht verweigern.

    Hier meine Entwicklung dazu:

    PKH-Überprüfungsverfahren-Entziehung der PKH bei Umzug? - FoReNo.de

    Beschränkung Vollmacht um Überprüfungsverfahren PKH/VKH auszuschließen - Seite 4 - FoReNo.de

    Nachprüfung VKH - Schreiben an Mandant? - Seite 3 - FoReNo.de

    Seit ca. 2019 schließe ich im Vollmachtsformular das §120a-Verfahren ausdrücklich aus. Wenn ich im Verfahren angeschrieben werde, lehne ich die Abgabe des EB ab mit der Begründung, im Verfahren nicht beauftragt zu sein, und der Bitte, sich unmittelbar an die Partei zu wenden. Danach höre ich von dem Verfahren nichts mehr. Protest habe ich bisher in keinem Fall erhalten.

  • Genau das ist m.E. unzulässig. (Amtsgericht in Bayern).

    Ich habe auch die Entscheidung wieder gefunden, leider doch keine BGH Entscheidung, sondern diese hier: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2017 - 18 WF 302/14

    Gibt es noch andere Meinungen von Rechtspflegerkollegen?

    Ich weiß v.A. auch nicht, ob ich da jetzt überhaupt etwas machen soll. Die Partei selbst hat sich nicht beschwert. Ich finde es aber jedoch trotzdem nicht richtig, vor Allem da ich jetzt davon ausgehen muss, dass jede VKH Partei so ein Schreiben des Anwalts im Falle einer Überprüfung erhält..

  • Ich verweise auch auf die Entscheidungen des BGH u. des OLG Karlsruhe, wonach nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Zustellungen im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren an den RA zu erfolgen haben und auf § 48 BRAO, weil keine Entpflichtung (durch den Richter) beantragt bzw. erfolgt ist.

  • ...

    Genau das ist m.E. unzulässig. (Amtsgericht in Bayern).

    Ich habe auch die Entscheidung wieder gefunden, leider doch keine BGH Entscheidung, sondern diese hier: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2017 - 18 WF 302/14

    Ich verweise auf OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2021 – 15 WF 69/21.

    Und wie gesagt, in Deinem Fall oben darf der RA mE die kostenfreie Mitwirkung nicht verweigern. Auch wenn Du keinen Wert auf meine Meinung legst, würde ich hier weiterhin den RA anschreiben und auch deutlich mitteilen, dass er keine weitere Vergütung erheben darf, solange die Beiordnung nicht aufgehoben wurde.

  • Bei uns wird das so gehandhabt, dass Rechtsanwälte, die das Nachprüfungsverfahren in ihren Vollmachten ausschließen, nicht beigeordnet werden.

    Beruft sich der Anwalt erst im Nachprüfungsverfahren darauf, dass er keine Vollmacht habe/aus anderen Gründen nicht mitwirken wolle, erfolgt ein freundlicher Hinweis, dass dann die Beiordnung aufgehoben werden kann mit der Folge, dass die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung erstattet werden muss.

    Edit: Entsprechende Entscheidung zB hier: BAG, 18.04.2024 - 4 AZB 22/23; LAG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 9 Ta 101/19

  • OLG Stuttgart, Senat für Familiensachen widerspricht dieser Ansicht, und hat sich der Rechtsansicht des OLG Brandenburg angeschlossen:

    OLG Stuttgart, 13.06.2024 - 17 WF 60/24

    Leitsatz: Eine Einschränkung der Verfahrensvollmacht, wonach diese nicht für ein Verfahren zur Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens gilt, stellt keine Einschränkung der Bereitschaft des Anwalts zur Vertretung des Beteiligten i.S.d. § 121 ZPO dar und steht weder der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe noch der Beiordnung des Anwalts entgegen.

  • Ich entnehme den Antworten, dass es wohl immer noch unterschiedliche Meinungen diesbezüglich gibt..

    in meinem Fall liegt mir die Vollmacht leider nicht vor, ich weiß daher nicht, ob das Überprüfungsverfahren darin ausgeschlossen wurde.

    Ich denke, in vorliegendem Fall belasse ich es einfach mal dabei.. die Partei selbst hat sich wie gesagt ohnehin nicht beschwert und bei der Überprüfung kommt eh nichts raus (keine Verbesserung). Bezüglich Zustellung von Beschlüssen haben sich die Anwälte noch nie beschwert, ich denke es geht hier mehr um das wirkliche Tätigwerden bei der Überprüfung.

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