Antragsberechtigung Nachlasspfleger des Erben

  • Hallo,

    um einer evtl. dummen Frage schon mal vorzugreifen: ich glaube in der Sache stehe ich etwas auf dem Schlauch. :S

    Ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur Ausschließung von Nachlassgläubigern. Grundsätzlich ist der Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben des Verstorbenen ja antragsberechtigt nach § 455 FamFG.

    In meinem Fall beantragt aber der Nachlasspfleger des (durch Erbschein ausgewiesenen) Erben die Ausschließung. Hat der Nachlasspfleger (als Vertreter der unbekannten Erbeserben nach dem Verstorbenen) ein Antragsrecht?

    Viele Grüße und danke!

  • Rein logisch betrachtet, müsste das meiner Meinung nach gehen. Der Nachlassverwalter muss ja den Nachlass des Erben sichern und verwalten und dazu gehört auch das Erbe des ersten Erblassers. Also ich würde da jetzt kein Problem sehen.

  • Danke! Aber müsste die Nachlasspflegerin das Verfahren dann nicht evtl. nach IHRER Erblasserin beantragen? Die Forderungen sind ja auf die Erbin übergegangen.

    Darüber hinaus teilt mir die juris-KI auf die Frage nach der Vererblichkeit des Antragsrechts mit: "Das Antragsrecht nach § 455 FamFG ist nicht vererblich. Gemäß § 455 Abs. 1 FamFG ist antragsberechtigt „jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet“. Die Antragsberechtigung ist somit an die Erbenstellung gebunden und setzt voraus, dass der Antragsteller selbst Erbe ist. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen, einschließlich der Erben des ursprünglichen Antragsberechtigten, übergeht."

    Eine Quelle dafür ist nicht angegeben. Deshalb möchte ich dem auch keinen Glauben schenken und erhoffe mir ggf. noch gewinnbringende Hinweise aus der Forum-Community. Hier am Gericht hatte noch niemand so einen Fall und die mir zugänglichen Kommentierungen sagen dazu allesamt nichts.

  • Danke! Aber müsste die Nachlasspflegerin das Verfahren dann nicht evtl. nach IHRER Erblasserin beantragen? Die Forderungen sind ja auf die Erbin übergegangen.

    Die Verbindlichkeiten des Mannes sind eben nicht unbeschränkt auf die Frau übergegangen, wenn es dieser gelingt (z.B. mit einem Aufgebotsverfahren) eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen.

    Ein Aufgebotsverfahren für den Nachlass der Frau hilft nichts. Damit kommt doch keine Haftungsbeschränkung für die Erben des Mannes zustande und die Gläubiger des Mannes hätten Zugriff auf den gesamten Nachlass der Frau und nicht nur auf das, was diese von ihrem Mann geerbt hat.

    Warum die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung mit dem Tod der Erbin wegfallen sollte, verstehe ich nicht.

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