Hallo,
um einer evtl. dummen Frage schon mal vorzugreifen: ich glaube in der Sache stehe ich etwas auf dem Schlauch. ![]()
Ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur Ausschließung von Nachlassgläubigern. Grundsätzlich ist der Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben des Verstorbenen ja antragsberechtigt nach § 455 FamFG.
In meinem Fall beantragt aber der Nachlasspfleger des (durch Erbschein ausgewiesenen) Erben die Ausschließung. Hat der Nachlasspfleger (als Vertreter der unbekannten Erbeserben nach dem Verstorbenen) ein Antragsrecht?
Viele Grüße und danke!