Moin moin,
folgender Sachverhalt:
Erblasser verstirbt am 04.10.2024, sein Sohn geht zum Notar und lässt seine Erbausschlagungserklärung notariell beglaubigen, nicht beurkunden.
Notar schickt via ERV eine digitale Kopie der Erklärung an das Nachlassgericht, die am 11.11.2024 eingeht. Das Original der Erklärung geht per Post erst am 18.12.2024 und somit verspätet ein.
Es wird nunmehr von einem Erben ein Erbscheinsantrag gestellt, so dass die Erbausschlagungserklärung hinsichtlich der Wirksamkeit zu prüfen war. Anhand der Daten Kenntnisnahme am 04.10.2024, Eingang der originalen Urkunde am 18.12.2024, wäre zunächst die Nichteinhaltung der Frist des § 1944 BGB festzustellen.
Der Ausschlagende wird anwaltlich vertreten und hatte Kenntnis vom Tode des Vaters am 04.10.2024. Es bestand lange Jahre kein Kontakt zwischen Sohn und Vater, so dass es keine Kenntnis gab, ob der Vater ein Testament (seitens des Sohnes gemutmaßt: Enterbung) hinterlassen haben mag oder nicht. Daher fragte der Anwalt beim Nachlassgericht an, ob es ein Testament gegeben habe, was mit Schreiben vom 29.10.2024, dem Anwalt zugegangen am 08.11.2024, verneint wurde.
Der Anwalt vertritt nun die Auffassung, dass die Frist nach § 1944 BGB für den Sohn erst mit Zugang der Mitteilung des Nachlassgerichts bzgl. des Nichtvorhandenseins eines Testaments begonnen habe.
BeckOK führt dazu aus, dass im Fall gesetzlicher Erbfolge Kenntnis vom Berufungsgrund dann anzunehmen sei, wenn dem Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen und seiner subjektiven Sicht keine begründete Vermutung hat oder haben kann, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist.
Welches Datum ist nun maßgeblich für den Beginn der Ausschlagungsfrist: der 04.10.2024 (Kenntnis vom Tod) oder der 08.11.2024 (Zugang Negativmitteilung Testament vom Nachlassgericht)?