Vor- und Nacherbfolge

  • Hallo,

    ich habe ein handgeschriebenes Einzeltestament, welches mir Kopfzerbrechen bereitet.


    Inhalt des Testaments lautet wie folgt:

    Zu meinen Erben setze ich meine Ehefrau F und meine 3 Kinder A, B, C ein.

    Meine Frau bekommt die Hälfte & die Kinder je 1/6.

    Zur Erbmasse gehört mein Grundstück (nur Verstorbene ist Eigentümer) sowie Bankguthaben.

    Das Grundstück erhalten F und A zu je 1/2.

    Das Bankguthaben erhalten B und C zu je 1/2.

    Für das Grundstück gilt folgendes:

    • F erhält die 50 % als Vorerbin
    • Nacherbin für diesen Anteil ist A
    • Kinder B und C erhalten ein Vorkaufsrecht, falls F und A veräußern wollen


    Die Beteiligten haben mitgeteilt, dass Wert des Hauses und Bankguthaben gleichwertig ist.

    Die Ehefrau will bei Gericht einen Erbschein beantragen.


    Mir ist bewusst, dass eine Vor- und Nacherbfolge für das unbewegliche Vermögen möglich ist oder für einen ganzen Erbteil eines Erben.

    Aber ist die Anordnung für einen halben Erbteil möglich? Wenn ja, wie soll die obige Anordnung im Erbschein dargestellt werden?


    Vielen Dank für eure Hilfe :)

  • Vor- und Nacherbfolge nur für unbewegliches Vermögen? Eine Sondererbfolge für bestimmte Nachlassgegenstände ist nicht möglich (siehe zB OLG Düsseldorf, 3 Wx 78/17).

  • Sorry, ich habe mich vielleicht missverständlich ausgedrückt. Ich meinte, dass ich bislang nur die Fälle hatte, in denen für den Vorerben Vorausvermächtnisse angeordnet waren und die dann nicht der Vor- und Nach Erbfolge Unterlagen.


    Kai: Du meinst also die Anordnung geht ins Leere und im Erbschein werden nur die 4 Erben aufgeführt?

  • Eigentlich ist die Zuwendung eines Einzelgegenstandes ein Vermächtnis. Bei Vor- und Nachvermächtnis gibt es dann keine dingliche Sicherung. Ich sehe aber nicht, dass man deswegen im Rahmen der Auslegung das ganze Testament auf den Kopf stellen kann.

  • Vielleicht hilft dir der Aufsatz weiter wo es um gegenständlich beschränkte Nacherbfolge geht:

    Erbscheinanträge bei sog „gegenständlich“ beschränkter Nacherbfolge
    (ZEV 2016, 675, beck-online)

    Hilfreich sollte auch, die Entscheidung des OLG sein:

    OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2015 – 15 W 138/15
    (ErbR 2015, 450, beck-online)

    Je nach Antrag auf Erteilung des Erbscheins, ist die Frage wie weit du auslegen kannst. Ggf. scheint es am einfachsten sein, die Erben anzuhören um den Willen des Erblassers besser rausfinden zu können.

    Jedenfalls scheidet eine gegenständlich beschränkte Nacherbfolge in den Grundbesitz wegen der Gesamtrechtsnachfolge aus (s. OLG oben III 1.).

    Auch Wolkenkratzer haben als Keller angefangen.

  • Aber Vorsicht, wenn auch im vorliegenden Fall nicht einschlägig:

    Auch bei mehreren Vorerben ist es möglich, der gesamten Erbengemeinschaft - also allen Vorerben - im Wege des Vorausvermächtnisses einen Nachlassgegenstand nacherbschaftsfrei zuzuweisen (Schäuble ZEV 2016, 675, 676 m. w. N.; Bestelmeyer Rpfleger 2017, 674, 679). Diesen Aspekt hat das OLG Hamm in einer späteren Entscheidung verkannt (OLG Hamm NJW-RR 2020, 891; hierzu vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2020, 626, 632).

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