Aufschiebende Wirkung Betreuwechsel

  • ... Jedenfalls findet sich auch nach erschöpfender Suche in diversen juristischen Datenbanken nichts weiteres zum Thema. Ich betrachte das daher als irrelevant und abgehakt. Wäre ja geradezu peinlich, sich auf eine solche Entscheidung zu beziehen.

    Wenn sich nach erschöpfender Suche nichts (aktuelleres) finden lässt, ist das Problem also offenbar seither nicht mehr entscheiden worden. Und dann kann selbstverständlich auch eine fast 90 Jahre alte Entscheidung "relevant" sein.

    Geradezu peinlich wäre es, eine solche Entscheidung (nur deshalb) nicht heranzuziehen, weil sie alt ist. Oder weil Deutschland in der Zeit kein Rechtsstaat gewesen ist. Sie ist nur mit entsprechender Sorgfalt zu prüfen. Das gilt aber für aktuelle Entscheidungen ebenso.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Materiell-rechtlich gilt § 1868 BGB, welchem ich jedenfalls nicht entnehmen kann, dass eine Befristung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auch dem Sinn und Zweck des § 287 FamFG, einen eindeutigen Wirksamkeitszeitpunkt zu bestimmen, wäre damit nicht widersprochen (Bedingungen, also zukünftige, ungewisse Ereignisse sehe ich hingegen kritischer).

  • Was hat denn diese Problematik mit der Zeit des Nationalsozialismus zu tun? Die "normale" Zivilrechtsprechung war in der Regel völlig unverdächtig, sofern sie nicht davon infiziert wurde, dass z. B. Juden am Verfahren beteiligt waren oder die Blut-und-Erde-Mentalität im Sinne eines "gesunden Volksempfindens" irgendeine Rolle spielte.

    Die JFG-Sammlung (Jahrbuch der Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Grundbuchrechts, Verlag Franz Vahlen, Berlin) findet sich - ebenso wie die damalige JW (heute NJW) - in jeder guten Präsenzbibliothek und die JFG habe ich mir damals selbst besorgt, weil ein Amtsgericht meinte, es müsse das "alte Zeugs" ausscheiden (bin ich hingefahren, war umsonst, kostet antiquarisch um die 300-450 €). Beide Sammlungen sind auch heute noch durchgängig zitiert. Weshalb auch nicht? Das ist nicht anders als bei der alten Entscheidungssammlung des BayObLG (BayObLGZ, nicht zu verwechseln mit der späteren gleichnamigen Sammlung in den grünen Bänden).

    Die Entscheidung des KG vom 12.02.1937 ist zu den §§ 1821, 1822 BGB ergangen und hat das Az. 1a Wx 118/37. An Verfahrensgesetz galt das seinerzeitige FGG und materiell das BGB in der damaligen Fassung.

  • Damals galt das FGG, das allerdings 1992 im Rahmen des Betreuungsgesetzes erhebliche Änderungen erfahren hat, bis es 2009 durch das FamFG ersetzt wurde. Welche Änderungen vor 1992 erfolgten, entzieht sich meiner Kenntnis. Jedenfalls entspricht § 16 Abs. 1 FGG dem § 40 Abs. 1 FamFG. Kein Wort zur Zulässigkeit von Bedingungen oder Befristungen. Siehe den Unterschied dazu im Verwaltungsrecht: § 36 VwVfG. Meine Meinung bleibt: hätte der Gesetzgeber das für Gerichtsbeschlüsse gewollt, wäre es auch irgendwo kodifiziert.

    Eine versehentliche Gesetzeslücke halte ich für sehr unwahrscheinlich. Daran ändern doch auch praxisbedingte Interpretationen wie die mit dem Arbeitsvertragsende beim Vereinsbetreuer nichts. Ist das lang genug bekannt, kann man eine Wiedervorlage machen, damit das Pi mal Daumen hinkommt (was ja auch ausreichend ist).


    In Zukunft macht es eh mehr Sinn, mit der Bestellung des Vereins als Verhinderungsbetreuer zu arbeiten. Und wenn das Ganze (ohne VB) eilig wird (zB Tod des Betreuers, fristlose Kündigung), muss eh ohne Rücksicht auf andere Fristen so schnell wie möglich gehandelt werden.

  • In Zukunft macht es eh mehr Sinn, mit der Bestellung des Vereins als Verhinderungsbetreuer zu arbeiten.

    Ist das jetzt wunschdenken oder steht irgendwo, dass die Betreuungsvereine alle Verhinderungsbetreuungen übergestülpt bekommen. Ich kann mir vorstellen, das Ihnen 99,8% ALLER Betreuungsvereine in Deutschland was Husten würde, wenn Sie jetzt als Auffangbecken aller Rechtlichen Betreuungen herhalten sollen. Aufgrund deren Nachwuchsmanngel haben wir schon die unsägliche Sachkundebefreiung für Sozialarbeiter an der Backe. Also, ich glaube, die Freunde vom BdB organsieren sofort den nächsten Streik, wenn das zur Norm werden sollte. ;)

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • In Zukunft macht es eh mehr Sinn, mit der Bestellung des Vereins als Verhinderungsbetreuer zu arbeiten.

    Ist das jetzt wunschdenken oder steht irgendwo, dass die Betreuungsvereine alle Verhinderungsbetreuungen übergestülpt bekommen. Ich kann mir vorstellen, das Ihnen 99,8% ALLER Betreuungsvereine in Deutschland was Husten würde, wenn Sie jetzt als Auffangbecken aller Rechtlichen Betreuungen herhalten sollen. Aufgrund deren Nachwuchsmanngel haben wir schon die unsägliche Sachkundebefreiung für Sozialarbeiter an der Backe. Also, ich glaube, die Freunde vom BdB organsieren sofort den nächsten Streik, wenn das zur Norm werden sollte. ;)

    Kontext. Es ging hier um Vereinsbetreuer mit dem Verein als Verhinderungsbtreuer.

  • Genau so. Konnte man mich da falsch verstehen? Ich finde allerdings auch, dass selbstständige Berufsbetreuer grundsätzlich einen VB haben sollten (dann aber einen anderen Berufsbetreuer, optimalerweise ein/e Kollege/in aus der eigenen Bürogemeinschaft, die ich ohnehin als Zukunftsmodell ansehe, weg von den Einzelkämpfern).


    Oder werden Berufsbetreuer niemals (ernsthaft) krank oder wollen auch nie einen mehrwöchigen Urlaub machen (von Mutterschutz/Elternzeit mal abgesehen)? Den VB erst bestellen, wenn die Bude schon brennt, ist ja wohl 19. Jahrhundert, vor allem, wenn keiner den Büroschlüssel und das Passwort hat. Professionalisierung ist das Stichwort.

  • Konnte man mich da falsch verstehen?

    Meiner Meinung nach nur, wenn man es wirklich wollte.


    In Bezug auf Berufsbetreuer wirken wir daraufhin, dass sich diese gegenseitig vertreten und auch als Verhinderungsbetreuer bestellt werden.

    Wenn es möglich ist, keine gegenseitige 1:1 Vertretung, weil, wenn dann der eine länger oder dauerhaft ausfällt, der andere den Supergau erlebt.

  • Unter dem Kontext der aufschiebende Berufsaufgabe durch Übergabe an einen Nachfolger habe ich meine Antworten platziert. Prinzip des Brainstormens ist doch, man kann gar nicht so viele dumme Ideen auf den Tisch hauen, wie dann eine gute Lösung herauskommt.


    Faktisch wurde für die Frage nach einer aufschiebenden Übergabe als aktuell einzig praktikable Lösung herausgeschält, dass man frühzeitig den zukünftig übernehmenden als Vertretungsbetreuer einsetzen lässt und dann zum persönlich gewünschten Zeitpunkt abtritt.


    Das Ergebnis halte ich für ein sehr gutes, gerade um das Berufsbild des freiberuflichen rechtlichen Betreuer weiter voranzubringen.

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  • Das Problem bei der Verhinderungsbetreuung ist eben, dass bei Eintritt des Verhindungsfalles (egal aus welchem Grund bzw. wie lange er andauert bzw. andauern wird) alle Fälle des verhinderten Betreuers beim Verhinderungsbetreuer anfallen. D.h. von jetzt auf gleich 200 % Belastung. Und ohne zu wissen, wie lange.

    Deshalb wird kein halbwegs normal denkender Berufsbetreuer (auch bei Berufsausübungsgemeinschaft) sich freiwillig zum Verhinderungsbetreuer bestellen lassen. Wir haben hier bei Berufsbetreuern 0% an Verhinderungsbetreuungen.

    Auch bei Vereinsbetreuern, wo wir früher Vereinsbetreuer als Verhinderungsbetreuer bestellt haben, gab es bei Verhindungsfällen für die Verhindungsbetreuer nur Probleme. Zwischenzeitlich sind so gut wie alle "Vereinsbetreuerverhindungsbetreuer" entlassen und der Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt.

    Sinnvoll erscheint die Bestellung von Betreuungsvereinen zu Verhinderungsbetreuern bei ehrenamtlichen Betreuern, die durch Betreuungsvereine unterstützt werden. Dasselbe gilt bei Vereinsbetreuern und Behördenbetreuern durch Bestellung der Betreuungsvereine bzw. der Betreuungsbehörde zu Verhinderungsbetreuern.

    Im Falle des Ausscheidens von Vereinsbetreuern bzw. von Verhinderungsbetreuern kann hier sogar kurzfristig die Entlassung der Vereins- bzw. Behördenbetreuer durch Ernennung des Betreuungsvereins bzw. der Betreuungsbehörde zum neuen Betreuer beschlossen werden.

  • Das Problem bei der Verhinderungsbetreuung ist eben, dass bei Eintritt des Verhindungsfalles (egal aus welchem Grund bzw. wie lange er andauert bzw. andauern wird) alle Fälle des verhinderten Betreuers beim Verhinderungsbetreuer anfallen. D.h. von jetzt auf gleich 200 % Belastung. Und ohne zu wissen, wie lange.

    Deshalb wird kein halbwegs normal denkender Berufsbetreuer (auch bei Berufsausübungsgemeinschaft) sich freiwillig zum Verhinderungsbetreuer bestellen lassen. Wir haben hier bei Berufsbetreuern 0% an Verhinderungsbetreuungen.

    Warum gleich so persönlich? Schon mal, was von Brainstorme Regeln gehört? Für diskussionswürdig halte ich den Einwand, dass alle rechtlichen Betreuungen dann schlagartig fällig werden. Oder ist es vielleicht auch möglich, Tatbestände im jeweiligen Einzelfall zu kreieren?

    Wenn der Beitrag ohne den persönlichen Unterton gekommen wäre, wäre es ein sehr guter Beitrag gewesen, so gehört er leider nur zur Kategorie: Herr Lehrer ich weiß was, was richtig sein könnte!;)

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  • Das Problem bei der Verhinderungsbetreuung ist eben, dass bei Eintritt des Verhindungsfalles (egal aus welchem Grund bzw. wie lange er andauert bzw. andauern wird) alle Fälle des verhinderten Betreuers beim Verhinderungsbetreuer anfallen. D.h. von jetzt auf gleich 200 % Belastung. Und ohne zu wissen, wie lange.

    Deshalb wird kein halbwegs normal denkender Berufsbetreuer (auch bei Berufsausübungsgemeinschaft) sich freiwillig zum Verhinderungsbetreuer bestellen lassen. Wir haben hier bei Berufsbetreuern 0% an Verhinderungsbetreuungen.

    Das muss nicht sein

    Bei den Berufsbetreuern wird im Regelfall ein zweiter Berufsbetreuer als Verhinderungsbetreuer bestellt.

    In Bezug auf Berufsbetreuer wirken wir daraufhin, dass sich diese gegenseitig vertreten und auch als Verhinderungsbetreuer bestellt werden.

    Wenn es möglich ist, keine gegenseitige 1:1 Vertretung, weil, wenn dann der eine länger oder dauerhaft ausfällt, der andere den Supergau erlebt.

    Heißt bei uns, sind sich beispielsweise 4 Berufsbetreuer einig, bekommt jeder der 4 ≈ ⅓ der Betreuungen der Kollegen als Verhinderungsbetreuer.

    Bei dir würde das Gericht versinken, wenn mal ein Berufsbetreuer länger ausfällt und dann klar wird, dass er berufsunfähig ist oder halt verstorben ist.


    Sinnvoll erscheint die Bestellung von Betreuungsvereinen zu Verhinderungsbetreuern bei ehrenamtlichen Betreuern, die durch Betreuungsvereine unterstützt werden.

    Bei den ehrenamtlichen Betreuern wird in Bezug auf Verhinderung auf den Einzelfall geschaut.

    Heißt, wenn vorher ein Berufsbetreuer bestellt war, mit dem vernünftig zusammengearbeitet wurde, bestellen wir diesen i.d.R. als Verhinderungsbetreuer.

    Oder halt einen weiteren Angehörigen, wenn es untereinander gesittet zugeht.

    Problematisch sind hier Fälle mit erheblichem Vermögen, da möchte niemand den Verhinderungsbetreuer machen, da hatte ein Richter bei uns auch einmal die Betreuungsbehörde zum Verhinderungsbetreuer wegen tatsächlich bereits eingetretener Verhinderung bestellt.

  • Das Problem bei der Verhinderungsbetreuung ist eben, dass bei Eintritt des Verhindungsfalles (egal aus welchem Grund bzw. wie lange er andauert bzw. andauern wird) alle Fälle des verhinderten Betreuers beim Verhinderungsbetreuer anfallen. D.h. von jetzt auf gleich 200 % Belastung. Und ohne zu wissen, wie lange.

    Deshalb wird kein halbwegs normal denkender Berufsbetreuer (auch bei Berufsausübungsgemeinschaft) sich freiwillig zum Verhinderungsbetreuer bestellen lassen. Wir haben hier bei Berufsbetreuern 0% an Verhinderungsbetreuungen.

    Das kommt mir bekannt vor. Die Absicherung von Verhinderungsfällen (meist Urlaub) praktizieren die Berufsbetreuer lieber mit der Erteilung von Vollmachten.

  • ...

    Wenn der Beitrag ohne den persönlichen Unterton gekommen wäre, wäre es ein sehr guter Beitrag gewesen, so gehört er leider nur zur Kategorie: Herr Lehrer ich weiß was, was richtig sein könnte!;)

    Die Aussage, auf die Du Dich beziehst, kam von einem unserer Berufsbetreuer. Auf unseren ursprünglichen Gedanken, es wäre doch gut, wenn jeder Betreuer einen Verhinderungsbetreuer hätte (wir dachten sogar daran, von der Betreuungsbehörde zu jedem Betreuer, auch zu jedem in Vorschlag gebrachten Berufsbetreuer, einen Verhinderungsbetreuer verlangen zu können), kam die Aussage, dass wir doch nicht erwarten könnten, dass ein Berufsbetreuer so ....

  • Aus der Sicht des Gerichtes ist die (vorsorgliche) Verhinderungsbetreuung schon das Beste. Die Sache mit den Vollmachten ist ja aus der Not geboren, dass Gerichte mit Verhinderungsbetreuungen sehr zurückhaltend waren, um es mal höflich auszudrücken.

    Wobei man noch mal klar sagen muss: eigentlich ist „Vollmacht“ als Begriff in diesem Zusammenhang eh falsch. Empfangs- und Übermittlungsbote trifft es eher. Häufig gehts um die Beantwortung von Rückfragen Dritter, um Bitten um Terminsaufschub, ggf (im Sozialhilferecht) um die Unterrichtung des SHT über den Eintritt einer Notlage (nach § 18 SGB XII nicht antragsabhängig), um die Übergabe von Bargeld oder Schecks an Betreute, um das Notieren von tel. Infos und dazu erfolgende Rückfrage an den zB im Urlaub oder Krhs verweilenden Betreuer. Alles unproblematisch. Schwierig wirds, wenn echte Entscheidungen zu treffen sind und der Bote diese übermittelt. Weil sich da schon das Beweisproblem ergibt.

    Med. Einwilligungen und die Aufklärung dazu gehen gar nicht auf diese Weise und Unterbringungsentscheidungen (inkl des Auftrags an die Betreuungsbehörde nach § 326 FamFG) erst recht nicht. Die Genehmigungsanträge wohl, da es ja nur Anregungen nach § 24 FamFG sind, aber dafür müsste das Gericht dann doch eiben VB bestellen (oder nach § 1867 BGB selbst entscheiden).

  • Aus der Sicht des Gerichtes ist die (vorsorgliche) Verhinderungsbetreuung schon das Beste. Die Sache mit den Vollmachten ist ja aus der Not geboren, dass Gerichte mit Verhinderungsbetreuungen sehr zurückhaltend waren, um es mal höflich auszudrücken.

    Vielleicht liegt es daran, aber ggf. auch an der fehlenden Bereitschaft von Berufsbetreuern, für sich einen festen Vertreter bestellen zu lassen oder als fester Vertreter eines anderen Betreuers bestellt zu werden.

    Höchstwahrscheinlich ist ein Grund - wie oben dargestellt - um bei Verhinderung nicht zu 100 % für den verhinderten Kollegen einspringen zu müssen. Mit Vollmachten ist man zudem flexibler, wenn es um die Urlaubsplanung geht. Mit dem bestellten Verhinderungsbetreuer müsste man sich abstimmen.

  • Für mich bleibt aber die Frage nach den Vorraussetzungen des Eintritts des Verhinderungsfalls. Einzelfall oder Gesamtheit der geführten Betreuungen?

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    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
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  • Im Falle des Urlaubs oder beispielsweise einer Grippe, braucht ja der Verhinderungsbetreuer nur tätig werden, wenn etwas zeitnah geregelt werden muss, das ist sicherlich nicht bei jedem Betroffenen der Fall.

    Ist aber der Betreuer längerfristig außer Standes, braucht es für jeden Betroffenen einen Verhinderungsbetreuer.

    Ist der Betreuer verstorben oder berufsunfähig eher einen Betreuerwechsel.


    Aber gerade bei Krankheit weiß man nicht unbedingt, ob es kurz- längerfristig oder doch eine Berufsunfähigkeit wird...

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