Problem mit Kostenentscheidung nach Einspruch gegen VB

  • Guten Abend,

    ich habe folgendes Problem auf dem Tisch und bin mir unschlüssig, ob ich einfach nur ein Brett vor dem Kopf habe:

    Es erging MB, dann VB. Beklagter legte verspätet Widerspruch gg. Mahnbescheid ein nur wegen eines Bruchteils der Hauptforderung. Der Widerspruch wurde als Einspruch gegen VB gewertet.

    Dann erklärte der Kläger, dass er Aufrechterhaltung des VB insoweit kein Einspruch erfolgt ist, beantragt und in Höhe des Teileinspruchs nahm er die Klage zurück.

    Daraufhin erging ein Kostenbeschluss: Der Beklagte hat die durch seine Säumnis entstandenen Kosten zu tragen; von den übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

    Mein Problem ist nun, dass die "übrigen" Kosten des Rechtsstreits doch eigentlich bedeutet: alle Kosten des Rechtsstreits abgesehen von den Säumniskosten... also umfasst diese übrigen Kosten die VV 3305, VV 3308 und VV 3100. Diese Gebühren müsste ich quoteln. Die VV 3305 + 3308 sind ja aber schon in voller Höhe im VB tituliert.

    Oder meinte der Richter die "weiteren" Kosten des Rechtsstreits im Sinne von nur noch das was in 1. Instanz angefallen ist, also die VV 3100?

    Der Richter ist auch leider schon gar nicht mehr an unserem Gericht, so dass ich das hier zumindest mit ihm nicht besprechen könnte.

  • Die Kostenentscheidung ist m.E. leider insgesamt so vermurkst, dass eine "berichtigende Auslegung" nicht mehr möglich ist. Was soll denn die "Säumnis" gewesen sein? Die Versäumung der Widerspruchsfrist?

    Also strikt nach Wortlaut, unter entsprechender Teilabänderung der im VB bereits titulierten Kosten. Das führt dann wenigstens annähernd zu einer sinnvollen Kostenquotelung, die dem Teilunterliegen/Teilrücknahme entspricht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Tust Du ja nicht. Du führst die KGE aus, die der Richter getroffen hat. Und der darf im Erkenntnisverfahren natürlich die Kostenentscheidung des VB ändern (sollte es vielleicht richtig machen, aber das steht auf einem anderen Blatt).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Aber als Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren kann ich doch nicht die im VB titulierten Kosten abändern, oder?

    Richtete sich der Einspruch gegen die gesamten Kosten oder nur gegen den Teil der Kosten, der sich auf den angefochtenen Teil der Hauptforderung bezieht?

    In dem Umfang in dem gegen die Kosten Einspruch eingelegt wurde ist wegen der Klagerücknahme der VB wirkungslos geworden.
    Soweit kein Einspruch eingelegt wurde ist der VB rechtskräftig gewordenen.
    Sofern sich der Einspruch nicht auf die gesamten Kosten beziehen, können die im VB bereits rechtskräftig titulierten Kosten m.E. nicht von der KGE erfasst sein, weil sie gar nicht Gegenstand des Verfahrens waren.

  • Womit wir bei der Frage wären, wie und in welchem Umfang Du im KF-Verfahren die gerichtliche KGE prüfen kannst. Dass die falsch ist, liegt auf der Hand, ändert aber nichts daran, dass Du an sie gebunden bist. Innerhalb deiner Prüfungsreichweite liegt die Frage, welche Entscheidung teilrechtskräftig war und daher von der richterlichen Modifikation nicht betroffen ist.

    Wenn mich mein Eindruck von der bisherigen Sachdarstellung nicht trügt, dann wird das Ergebnis materiell noch falscher, wenn man diese feinsinnige Betrachtung betreibt. Aber vielleicht liege ich ja falsch. Das lässt sich nur klären, wenn die Threadstarterin reale Zahlen nennt. Dann kann man nachdenken und nachrechnen, wie es richtig sein müsste und durch welche noch mögliche Argumentation man wie nahe an das richtige Ergebnis kommt und wohin einen eine sehr feine und methodisch richtige Auslegung tatsächlich führt. Und dann steht man wahrscheinlich vor der Frage: Nehme ich für das "bessere" Ergebnis ein wenig unsaubere Methodik in Kauf oder halte ich mich an saubere Methodik und komme zu einem materiell "schlechteren" Ergebnis. Ist ähnlich wie bei Verantwortungsethik und Gesinnungsethik.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Es kommt bei genauer Betrachtung übrigens nicht darauf an, ob sich der Einspruch gegen welchen Anteil der Kosten richtete, sondern welcher Sachanteil (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) vom Einspruch betroffen war. Der Kostenanteil richtet sich zwingend nach dem Sachanteil, nicht umgekehrt.

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