Guten Abend,
ich habe folgendes Problem auf dem Tisch und bin mir unschlüssig, ob ich einfach nur ein Brett vor dem Kopf habe:
Es erging MB, dann VB. Beklagter legte verspätet Widerspruch gg. Mahnbescheid ein nur wegen eines Bruchteils der Hauptforderung. Der Widerspruch wurde als Einspruch gegen VB gewertet.
Dann erklärte der Kläger, dass er Aufrechterhaltung des VB insoweit kein Einspruch erfolgt ist, beantragt und in Höhe des Teileinspruchs nahm er die Klage zurück.
Daraufhin erging ein Kostenbeschluss: Der Beklagte hat die durch seine Säumnis entstandenen Kosten zu tragen; von den übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
Mein Problem ist nun, dass die "übrigen" Kosten des Rechtsstreits doch eigentlich bedeutet: alle Kosten des Rechtsstreits abgesehen von den Säumniskosten... also umfasst diese übrigen Kosten die VV 3305, VV 3308 und VV 3100. Diese Gebühren müsste ich quoteln. Die VV 3305 + 3308 sind ja aber schon in voller Höhe im VB tituliert.
Oder meinte der Richter die "weiteren" Kosten des Rechtsstreits im Sinne von nur noch das was in 1. Instanz angefallen ist, also die VV 3100?
Der Richter ist auch leider schon gar nicht mehr an unserem Gericht, so dass ich das hier zumindest mit ihm nicht besprechen könnte.