Auslandszustellung eines privatschriftlichen Dokuments nach Art. 5 Verordnung (EU) 2020/1784

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich benötige euer fachliches Schwarmwissen...

    Mir liegt ein "Antrag auf Auslandszustellung eines außergerichtlichen Dokuments in die Tschechische Republik" nach Art. 5 Verordnung (EU) 2020/1784 vor.

    Antragsteller ist eine Privatperson. Es ist keinerlei Verfahren oder Sonstiges hier anhängig.

    Zugestellt werden soll eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.


    Und jetzt bin ich komplett überfragt... Sind wir für solche Zustellungen zuständig? Kann ich eine privatschriftliche Unterlassung- und Verpflichtungserklärung zustellen lassen?

    Falls ja, welche Gebühren fallen an? Gerichtskosten für mein Tätigwerden? Vorschuss für eine Zustellung in der Tschechischen Republik?


    Greift die Verordnung (EU) 2020/1784 überhaupt für solche Fälle?


    Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.


    Vielen herzlichen Dank schon einmal!

  • Ja. Du kannst auch außergerichtliche Schriftstücke zustellen, Art. 21 EuZVO. Und ja, wir sind dann zuständig.

    Kosten erhebe ich nach KV 1321 JVKostG. Sollten Auslagen für die Übersetzung entstehen, erhebe ich die nach Absprache mit meiner Revisorin weil dafür gibt es keine KV. Wenn die Übersetzerkosten höher sind, erhebe ich einen Vorschuss vom Antragsteller.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ja, das geht. Hatten wir schon mit Grundschuldbestellungsurkunden zur Vorbereitung der Zwangsversteigerung.

    Was die Zuständigkeit angeht, sehe ich es anders als Annett: § 29 Nr. 1 RpflG überträgt uns nur eingehende Zustellersuchen.

    Ich habe meine Zustellersuchen (insbesondere die nach dem HZÜ) folglich immer auf den "Resterichter"(jenen bedauernswerten Kollegen, der für alles zuständig ist, das niemand anders ausdrücklich übertragen wurde) vorbereitet.

    Wenn es bei dir Tschechien ist, müsste aber Einschreiben gegen internationalen Rückschein gehen. Wenn du es gegen internationalen Rückschein machst, dürfte nur einmal Nr. 9002 KV-GKG anfallen.

    Falls keine Übersetzung dabei ist, wäre dem Schriftstück noch das Formblatt L beizufügen.

    Selbst wenn du das gegen Einschreiben machst, müsste der Richter meiner Meinung nach die Zustellung bewilligen.

  • Okay. Das stimmt. Aber ich bin der Verwaltung dafür auch zuständig. Es ist der nach Geschäftsverteilungsplan zuständige Mensch aus der Verwaltung dran.


    Aber einen kleinen Einwand habe ich noch. Das GKG ist hier nicht die passende Kostenvorschrift. Da gilt das JVKostG.

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    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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