KfB - Bald Änderung von Amts wegen?

  • Mit dem am 24.06.2025 veröffentlichen Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts steht auch die Einführung eines neuen § 102 ZPO mit entsprechenden Änderungen in den übrigen Verfahrensgesetzen im Raum, wonach unter anderem neu geregelt wird, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss bei bestimmten Änderungen der Kostengrundentscheidung von Amts wegen abzuändern ist.

    Konkret soll es künftig heißen:

    „§ 102
    Änderung der Kostenentscheidung

    (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren [...] geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern."

    § 107 ZPO bleibt wohl unverändert.

    Was haltet ihr von der geplanten Neuregelung?

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Der Grundgedanke der Regelung ist sicherlich nicht verkehrt.

    Es stellt sich nur die Frage, ob die bestehende Rechtslage wirklich so unbefriedigend und ungerecht ist, dass man dieses neue Verfahren schaffen muss.

    Es ist eine weitere Verkomplizierung der ZPO, die bei Richtern, Rechtspflegern und Kostenbeamten Ressourcen bindet.

  • Bisher muss die Partei vor der Änderung die Änderung berechnen um einen Antrag stellen zu können. Nach der Änderung müsste die Partei die Änderung nachträglich berechnen um die gerichtliche Entscheidung zu überprüfen. Ich kann keinen wirklichen Nutzen in der Änderung erkennen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich verstehe das so, dass der Richter die Kostenquote ändern kann, wenn wegen der Streitwertanpassung die Obsiegensqoute nicht mehr passt. Das dürfte dann zunächst dazu führen, dass wird die neue Quote in den KFB übernehmen müssen. Die Quote können wir im KFB meinetwegen von Amts wegen ändern.

    Wenn der Streitwert dann aber steigt, würde das dazu führen, dass wir von Amts wegen mehr zusprechen müssten als bisher beantragt wurde, oder? :/

    Das kann doch unmöglich richtig / mit dem Grundgedanken der ZPO vereinbar sein...

  • Wenn der Streitwert dann aber steigt, würde das dazu führen, dass wir von Amts wegen mehr zusprechen müssten als bisher beantragt wurde, oder?

    Genau dieses Problem sehe ich auch. Man müsste dann m.E. allenfalls von Amts wegen zur entsprechend der Wertänderung angepassten Antragstellung auffordern.

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  • Der 102 ZPO besagt aber doch, dass der bestehende Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend der neuen kostentscheidung abgeändert werden soll. Bei einer streitwert Erhöhung gilt aber doch der 107 ZPO und es wäre entsprechend der Frist ein entsprechender, neuer Antrag zu stellen.

  • Irgendwie beschleicht mich der vage Verdacht, dass den Autoren der Neufassung von § 102 ZPO-E der Unterschied zwischen dem Kostenfestsetzungsverfahren als ein dem Erkenntnisverfahren nachfolgendes, eigenständiges Parteiverfahren einerseits und der Erhebung von Gerichtskosten durch den Justizfiskus anderseits nicht so hundertprozentig geläufig ist.

    :/

  • Es wäre doch wohl auch die erste Vorschrift in der ZPO, wonach wir Rechtspfleger im Zivilprozess von Amts wegen tätig werden müssen, oder irre ich mich da?

    M.E. muss die Formulierung daher statt "von Amts wegen" in "auf Antrag" geändert werden, dann gäbe es auch keine Diskrepanz zu § 107 ZPO.

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  • Wenn § 102 ZPO-E einschlägig ist, dürfte dieser wohl - so der Wortlaut - eine Entscheidung von Amts wegen auch bezüglich des heraufgesetzten Streitwerts und der deshalb höheren Kosten ermöglichen.

    § 102 ZPO-E verdrängt dann insoweit als speziellere Vorschrift den § 107 ZPO.

    Kann ich aus § 102 ZPO-E so nicht rauslesen.

    Abs. 1 S. 1 gibt dem Richter die Möglichkeit, wenn der Streitwert geändert wird, auch die Kostenentscheidung abzuändern. Zur Streitwertänderung selbst enthält er keinerlei Aussage. Abs. 1 S. 2 spricht auch klar davon, dass eine Änderung der Kostenentscheidung (nicht: Streitwertfestsetzung) auch zur Änderung der Kostenfestsetzung von Amts wegen führt.

    102 und 107 haben damit klar von einander abgegrenzte Anwendungsgebiete und stehen nebeneinander.

  • Sehe ich wie Puqepy.

    Bedeutet nach meinem Verständnis, dass eine geänderte Quotierung von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wogegen geänderte Gebührenhöhen aufgrund einer Wertänderung weiterhin nur auf Antrag nach § 107 ZPO berücksichtigt werden.

    Das entspricht dann auch eher der Partei- und Antragsmaxime der ZPO.

    Ob das insgesamt - aus fachlicher Sicht betrachtet - sinnvoll ist, lasse ich mal bewusst offen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn das so wäre, würde ich den KFB aber doch immer nur "von komplett falsch" auf "etwas besser aber immer noch falsch (Quote passt, auszugleichende Beträge jedoch nicht)" korrigieren.

    Das kann doch unmöglich gewollt sein.

  • Das kann doch unmöglich gewollt sein.

    ... und ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzestext.

    Einziger Anwendungsbereich des § 102 ZPO-E sind Änderungen des Streitwerts. Es wäre absurd, gerade dies bei der Entscheidung nach § 102 Abs. 1 S. 2 ZPO-E außer Betracht zu lassen.

    Soll nun der Rechtspfleger bei der von Amts wegen vorzunehmenden Korrektur wirklich weiter die Gebühren aus dem veralteten Streitwert ansetzen und somit eine offensichtlich mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang stehende Entscheidung treffen? Ich glaube kaum.

    Wie dem auch sei. Es macht wahrscheinlich nicht so viel Sinn, über die Details dieser frühen Entwurfsfassung zu diskutieren.

    Die Diskussion zeigt aber immerhin, dass Vorschrift viele Probleme und Zusatzaufwand schaffen wird. Ich glaube nicht, dass es das wert ist.

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