Es ist vor Eintragung eines Wohnungseigentums eine Grunddienstbarkeit an dem gleichzeitig nach § 8 WEG aufgeteilten Grundstück eingetragen worden mit dem Recht einen Stellplatz X zu nutzen. Bezüglich der Lage des Stellplatzes X wurde auf die Anlage zur Teilungserklärung verwiesen.
Nun wird im Wege der Änderung der Teilungserklärung an dem Stellplatz X ein Sondernutzungsrecht begründet und das SNR einem Wohnungseigentümer zugewiesen.
Der Grunddienstbarkeitsberechtigte stimmt zu.
Ist das möglich? Es besteht kein Rang zwischen SNR und Grunddienstbarkeit? Es macht aus meiner Sicht (gleicher Inhalt/gleiche Fläche) keinen Sinn, aber spricht etwas dagegen?
Vielen Dank für eure Hilfe.