Sondernutzungsrecht / Grunddienstbarkeit

  • Es ist vor Eintragung eines Wohnungseigentums eine Grunddienstbarkeit an dem gleichzeitig nach § 8 WEG aufgeteilten Grundstück eingetragen worden mit dem Recht einen Stellplatz X zu nutzen. Bezüglich der Lage des Stellplatzes X wurde auf die Anlage zur Teilungserklärung verwiesen.

    Nun wird im Wege der Änderung der Teilungserklärung an dem Stellplatz X ein Sondernutzungsrecht begründet und das SNR einem Wohnungseigentümer zugewiesen.

    Der Grunddienstbarkeitsberechtigte stimmt zu.

    Ist das möglich? Es besteht kein Rang zwischen SNR und Grunddienstbarkeit? Es macht aus meiner Sicht (gleicher Inhalt/gleiche Fläche) keinen Sinn, aber spricht etwas dagegen?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Das BayObLG geht im Beschluss vom 09.04.2002, 2Z BR 30/02, davon aus, dass durch die Begründung eines Sondernutzungsrechtes das Recht aus einer Dienstbarkeit, die an gleicher Stelle begründet wurde (dort: Kinderspielplatzmitbenutzungsrecht), beeinträchtigt wird und es daher der Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten bedarf. Ebenso Demharter, Grundbuchordnung, 33. Auflage 2023, Anhang zu § 3 RN 83.

    Anderer Ansicht sind etwa Falkner im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.03.2025, § 10 WEG RN 396 mwN in Fußnote 610. Schneider führt in Bauer/Schaub, Grundbuchordnung, 5. Auflage 2023, Teil E Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht, RN 228 aus: „Bezieht sich der Inhalt einer Dienstbarkeit auf dieselbe Fläche, so ist die Bewilligung des Berechtigten richtigerweise nicht nötig 1282.

    1282 OLG München ZWE 2013, 321; Röll MittBayNot 2002, 398; aA noch BayObLG NZM 2002, 488 = MittBayNot 2002, 397 = Rpfleger 2002, 432.

    Der Beschluss des OLG München vom 12.04.2013 , 34 Wx 124/13 = ZWE 2013, 321 ist in diesem Thread erwähnt:

    Pullmoll
    23. Mai 2017 um 11:20

    Dazu habe ich den Fall 2 bei Röll, „Konkurrenz zwischen Sondernutzungsrecht und Dienstbarkeit“, in der NZM 2002, 601/602 zitiert

    Dienstbarkeit - Sondernutzungsrecht - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Da die bisherigen Threads nicht ganz meinen Fall treffen, stelle ich ihn hier mal ein. Und war habe ich zwei WEG-Blätter. Es handelt sich um eine…
    rechtspflegerforum.de

    Die Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten liegt aber ohnehin vor.

    Dann dürfte dem Vollzug der Änderung der Teilungserklärung nichts im Wege stehen. Das OLG München sieht kein Rangproblem. Es führt aus: "Wie die Beschwerde zu Recht hervorhebt und auch das Grundbuchamt nicht in Frage stellt, ergibt sich insoweit kein Rangproblem. Die am gesamten Grundstück bestellten Grunddienstbarkeiten gehen der Nutzungsbefugnis am Gemeinschaftseigentum vor“

    Im Fall des BGH, Urteil vom 20.03.2020, V ZR 317/18, war Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit eine Sondernutzungsfläche, die dem belasteten Sondereigentum zugeordnet worden ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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