Prüfung Vermächtniserfüllung durch TV - Reichweite

  • Guten Morgen,

    ich habe irgendwie einen Knoten im Hirn und weiß nicht, ob ich gerade völlig falsch abbiege...

    Ich habe einen Erbvertrag von A+B. Diese setzten sich gegenseitig zu Erben ein und als Schlusserbe den Sohn S.

    Als Vermächtnis soll die Tochter T einige Grundstücke erhalten. Als Einschränkung steht dabei, dass sie nicht die Grundstücke erhält, an deren die Firma XY (der Eltern) beteiligt ist.

    Es ist TV angeordnet.

    Zuerst stirbt B, A wird Erbe und nun stirbt A und der Sohn S wird Alleinerbe.

    Ich habe nun den Vermächtniserfüllungsvertrag vor mir, es handelt der TV und die Tochter T als Vermächtnisnehmerin. Aufgeführt sind alle Grundstücke, die sie aufgrund des Vermächtnisses erhalten soll. Es wird auf den Erbvertrag Bezug genommen.


    Ich habe das Verfahren übernommen. Der Kollege hatte hier folgendes angefordert:

    1. Ein Erbschein, da lt. Nachlassverzeichnis die übergebenden Grundstücke den gesamten Nachlasswert ausmachen und er zweifel an dem Vermächtnis hat bzw. dass die Tochter nicht doch ERbin sein soll.

    2. Für den Fall, dass die Tochter nicht Erbin wird, einen Nachweis darüber, dass die übergebenden Grundstücke in dem Vermächtniserfüllungsvertrag nicht die Firma XY betreffen bzw. die Zustimmung des Alleinerben S.


    Das NLG hat dann einen Erbschein erteilt mit dem Inhalt, dass der Sohn S Alleinerbe ist sowie "TV ist angeordnet". Fertig.


    Und jetzt stehe ich komplett auf dem Schlauch irgendwie.


    Ich selbst hätte keinen Erbschein angefordert, da sich aus dem Erbvertrag der Wille des Erblassers klar ergibt. Aber ok.

    Nun frage ich mich aber, ob ich das prüfen muss, ober der TV das Vermächtnis korrekt übergibt? Also in meinem Fall, muss ich wirklich prüfen, ob die Grundstücke die Firma betreffend hier nicht mit dabei sind? Ist das nicht gerade die Aufgabe des TV??


    Der Notar sieht es so und führte noch aus, dass die Firma bzw. die Beteiligung soll nur dem Sohn zustehen, darum geht es. Dieser ist inzwischen GF der Firma und lt. Aussage des Notars wurde die Übertragung der Grundstücke die Firma betreffend bereits 2021 vorgenommen. Die Firma ist in einem anderen Bundesland.


    Mir ist klar, dass ich die Entgeltlichkeit prüfen muss, die ja bei einem Vermächtnis durch TV idR vorliegt. Aber der konkrete Inhalt wie hier, muss ich das prüfen?

    Muss der Alleinerbe S jetzt wirklich zustimmen?


    Ich wäre für Meinungen sehr dankbar.

  • Du prüfst ob der TV verfügungsbefugt ist. Wenn er das Vermächtnis erfüllt wäre es eine Erfüllung einer Verbindlichkeit und damit wäre er, sollte der Erblasser nix anderes angeordnet haben, verfügungsbefugt.

    Gibt es Zweifel daran, dass der TV nicht ordnungsgemäß handelt?

    Erfüllt der TV die vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse?

    OLG München, Beschluss vom 31. 5. 2010 - 34 Wx 28/10
    (ZEV 2011, 197, beck-online)

    (OLG München Beschl. v. 30.6.2010 – 34 Wx 31/10, BeckRS 2011, 4131, beck-online)

    Das dein Kollege einen Erbschein angefordert hat finde ich durchaus nachvollziehbar.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 11.12.2018 – 12 Wx 59/18

    (RNotZ 2019, 546, beck-online)

    Nach deinen Ausführungen hätte ich das wohl auch gemacht.

    mE musst du nur den Nachweis nachfordern an welchen Grundstücken die Gesellschaft beteiligt ist wenn sich konkrete Zweifel an dem Pflichtgemäßen Verhalten des TV ergeben.

    (OLG München Beschl. v. 30.6.2010 – 34 Wx 31/10, BeckRS 2011, 4131, beck-online)

    Hast du Zweifel an dem pflichtgemäßen Verhalten des TV?

    Auch Wolkenkratzer haben als Keller angefangen.

  • Vielen Dank für deine Meinung.

    Das ist interessant wegen dem Erbschein. Im Erbvertrag wird aber ganz klar zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer differenziert. Ich hätte daher keine Zweifel gehabt.

    Zu deiner Frage: ich hatte aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen und Ausführungen des Notars keine Zweifel an der pflichtgemäßen Erfüllung durch den TV.

  • Wie das OLG Naumburg mE zutreffend aufführt, kann auch beim vorliegen eines notariellen Testament bei konkreten Zweifeln der Erbfolge und Zweifel am Erblasserwillen ein Erbschein angefordert werden.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 11.12.2018 – 12 Wx 59/18

    (RNotZ 2019, 546, beck-online)

    1. Ein Erbschein, da lt. Nachlassverzeichnis die übergebenden Grundstücke den gesamten Nachlasswert ausmachen und er zweifel an dem Vermächtnis hat bzw. dass die Tochter nicht doch ERbin sein soll.

    Genau deswegen hätte ich auch einen Erbschein angefordert.


    Wenn du kein Zweifel an dem handeln des TV`s hast, sehe ich momentan kein Problem, da der TV grundsätzlich unbeschränkt Verfügen kann (Ausnahme Schenkung und Selbstkontrahierungsverbot).

    (BeckOK BGB/Lange, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 2205 Rn. 15-18, beck-online).

    Sehe hier beides nicht.

    Hast du ein TV Zeugnis oder wie hat der TV seine Verfügungsmacht nachgewiesen?

    Wurden dem TV irgendwelche Beschränkungen auferlegt?


    mE würde ich sogar sagen, dass wenn du keine Anhaltspunkte für ein Pflichtverletzendes Verhalten des TV hast davon ausgehen kannst das er ordnungsgemäß handelt.

    tut er das nicht wäre er in der Haftung.

    (BeckOGK/Tolksdorf, 1.10.2024, BGB § 2219 Rn. 11, beck-online)

    Ich denke mal (das weiß ich aber nicht sicher du wärst dann raus aus der Haftung).


    Ich gehe mal davon aus das im Vertrag so etwas steht, wie:

    In Erfüllung des Vermächtnisses übertrage ich (TV) auf T die Grundstücke X...

    usw.

    Im Besten Fall: Es wird versichert das die X Gesellschaft nicht an den Grundstücken beteiligt ist. (wäre aber mE nicht erforderlich s.o)

    Auch Wolkenkratzer haben als Keller angefangen.

  • In einer notariellen Verfügung von Todes wegen, in der zwischen Privatgrundstücken einerseits und Betriebsvermögen andererseits sorgfältig unterschieden wird, hat man sich in der Regel etwas dabei gedacht wer "Erbe" und wer "Vermächtnisnehmer" wird. Dass das OLG Naumburg - wo es ja auch das "Erbe am Haus" und das "Erbe am Geld" gibt - nicht nachvollziehen kann, dass ein Vermächtnisnehmer nicht zwingend wertmäßig weniger bekommen muss als ein Erebe, paßt da leider ins Bild.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Naja auch bei notariellen Verfügungen muss ich leider sagen, habe ich manchmal das Gefühl, dass die Erblasser nicht gut genug aufgeklärt wurden, etwas falsch verstanden haben oder das der Notar etwas übersehen hat.

    Als Grundbuchamt überprüft man ja alles relevante, dass eigentlich bei einem notariellen Testament das fehl am Platz ist die inhaltliche Überprüfung als Grundbuchamt durchzuführen, gebe ich dir vollkommen Recht Tom, so sollte es nicht sein, manchmal ist es aber erforderlich (siehe den Fall von BergZiege, wo es so zu sein scheint als hätte der Erblasser der Vermächtnisnehmerin den Großteil an Wert des Nachlasses zugewandt, wo sich die Frage stellt ob dann T nicht doch miterbe ist und hier evtl. ein Vorausvermächtnis vorliegen kann) und deswegen find ich es gut, dass das GBA auch bei einer notariellen Verfügung von Todes wegen einen Erbschein anfordern darf.

    Auch Wolkenkratzer haben als Keller angefangen.

  • (siehe den Fall von BergZiege, wo es so zu sein scheint als hätte der Erblasser der Vermächtnisnehmerin den Großteil an Wert des Nachlasses zugewandt, wo sich die Frage stellt ob dann T nicht doch miterbe ist und hier evtl. ein Vorausvermächtnis vorliegen kann)

    Auf welcher Grundlage soll sich die Frage denn stellen? Die einzige Grundlage, die ich erkennen kann, ist dass "der Vermächtnisnehmerin den Großteil an Wert des Nachlasses zugewandt [wurde]", mithin der goldene Grundsatz des Erbrechts wonach "der Erbe immer mehr bekommen muss als der Vermächtnisnehmer", und das ist eben Mumpitz - einen solchen Grundsatz gibt es nicht.


    Und wieso Vorausvermächtnis? S und T sind Miterben (zu welchen Bruchteilen?), und T bekommt zusätzlich noch die vermächtnisweise zugewendeten Gegenstände? Ernsthaft?

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  • Wenn der weitere Erblasserwille ermittelt werden muss dann muss das durch das NLG im Erbscheinsverfahren geschehen.

    Ich kenne den oben genannten Fall auch nur durch die Ausführungen aber aus meiner Sicht ergibt sich die Problematik wie bereits erwähnt aus der Höhe der Zuwendung des Vermächtnisses.

    Bsp.

    Wenn der Erblasser sagt ich vermache alle meine Grundstücke meiner Tochter und als Erbe setzte ich meinen Nachbar A ein und die Grundstücke sind 2 Mio. Wert und der restliche Nachlass 10T dann stimmt doch irgendwas am Erblasserwille nicht egal obs eine notarielle Verfügung ist oder nicht.

    Ich würde da dann einen Erbschein anfordern.

    Auch Wolkenkratzer haben als Keller angefangen.

  • Auf welcher Grundlage soll sich die Frage denn stellen?

    Oder nochmals detaillierter aufgeführt:

    1. Aufsatz Böhringer.

    P. 2.

    Wenn Zweifel besteh und weitere Ermittlungen erforderlich sind darf das GBA einen Erbschein verlangen, da es nicht zu Tatsachenermittlungen
    (ZEV 2017, 68, beck-online) befugt ist.

    Böhringer spricht sogar von einer möglichen Verpflichtung einen ES anzufordern wenn außerhalb des GB weitere Dinge geklärt werden müssen.

    (ZEV 2017, 68, beck-online)

    Andere Möglichkeit:

    OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.1.2018 – 20 W 215/17

    (NJW-RR 2018, 902, beck-online)

    oder auch

    (juris Literaturnachweis zu Lange, ZEV 2009, 371-374)

    Der Grundsatz sind berechtigte Zweifel ums runterzubrechen.

    Es würde noch vielmehr Rechtsprechung und Literatur dazu geben.

    Aber ich glaube das reicht an Nachweisen.

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  • Das Verlangen nach einem Erbschein war fehl am Platz.

    Wenn in einem Erbvertrag klar zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnissen unterschieden wird, dann ist das eben so, und zwar ganz gleich, wie die Wertverhältnisse sind. Wie tom schon schrieb, gibt es keinen Grundsatz, wonach ein Erbe wirtschaftlich mehr als ein Vermächtnisnehmer erhalten muss.

    Das Verbot der Unentgeltlicheit in § 2205 S. 3 BGB wird oft missverstanden. Unentgeltlich im Sinne dieser Norm ist bei der Vermächtniserfüllung alles, was nicht in der letztwilligen Verfügung seinen Rechtsgrund hat. Es kommt also sehr wohl auf den Nachweis an, dass die aufgelassenen Grundstücke von der Vermächtnisanordnung umfasst werden und wenn dieser Nachweis nicht möglich ist, bleibt im Ergebnis nur die Zustimmung des Erben.

  • Wenn der Erblasser sagt ich vermache alle meine Grundstücke meiner Tochter und als Erbe setzte ich meinen Nachbar A ein und die Grundstücke sind 2 Mio. Wert und der restliche Nachlass 10T dann stimmt doch irgendwas am Erblasserwille nicht egal obs eine notarielle Verfügung ist oder nicht.

    Ich würde da dann einen Erbschein anfordern.

    Vermutlich ist es eher so, dass dem Erblasser ja der Unterschied zwischen Erbe = Universalsukzession und Vermächtnisnehmer = Sonderrechtsnachfolger bekannt ist. Was soll denn da "am Erblasserwille nicht stimmen"?


    Wenn jemand schreibt "Ich vermache alles der Kirche, außer mein Auto, das erbt mein Neffe", dann kann man gerne auslegen (Kirche= Erbe, Neffe = Vermächtnisnehmer - außer im Bezirk des OLG Naumburg, dort gilt "Neffe erbt Auto, Kirche erbt den Rest"). Aber hier nicht.

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  • tom naja in deinem Beispiel würde ich jetzt auch kein Erbschein verlangen außer das Auto wäre ein Lamborghini und der restliche Nachlasswert wäre bei 100€.

    Es müssen ja auch, wie in den Entscheidungen und der Literatur erwähnt erhebliche Zweifel vorliegen, wenn ich etwas verunsichert bin dann rechtfertigt das wohl kaum ein Erbschein.

    Sowie:

    bei Zweifel, wo im Grundbuchverfahren nicht mit den zur Verfügung stehenden Mitteln klären lassen, kann ein Erbschein erforderlich sein.

    siehe Wolterskluwer: Entscheidungsanalyse zu OLG Hamm, 18.08.2015 - 15 W 332/15

    Cromwell dann würdest du also sagen, als Grundbuchamt könne man nie einen Erbschein anfordern bei einer notariellen Verfügung von Todes wegen.

    Bsp. für das nachfordern eines Erbscheins:

    Entscheidungsanalyse zu OLG Hamm, 18.08.2015 - 15 W 332/15

    Wolterskluwer.

    Auch hier hätte ein ES angefordert werden müssen .

    Der Anwendungsbereich einen ES trotz notarieller VvTw anzufordern ist groß.

    Auch Wolkenkratzer haben als Keller angefangen.

  • Es gibt natürlich (nicht einmal wenige) Fälle, bei welchen auch bei notarieller letztwilliger Verfügung ein Erbschein erforderlich ist. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Aber der hier vorliegende Fall gehört eben nicht dazu.

  • Da die Rechtsfolge unterschiedlich ist ob jmd Erbe ist oder Vermächtnisnehmer, sehe ich als Grundbuchamt schon ein Interesse daran dies aufzuklären.

    (unabhängig davon das ein Erbe ein Vermächtnis bekommt darum geht's hier nicht)

    (BeckOGK/Tegelkamp, 1.5.2025, BGB § 1939 Rn. 4, beck-online)

    Ich kenne den Fall natürlich nicht im Detail deswegen kann ich nur oberflächliche Einschätzungen geben aber aus den Erklärungen von BergZiege hätte ich es wie der Kollege von Ihr auch draufankommen lassen und ein Erbschein verlangt.

    Es bestehen mE erhebliche Zweifel ob der Vermächtnisnehmer nicht doch Erbe ist. Deshalb:

    1. Ein Erbschein, da lt. Nachlassverzeichnis die übergebenden Grundstücke den gesamten Nachlasswert ausmachen und er zweifel an dem Vermächtnis hat bzw. dass die Tochter nicht doch ERbin sein soll.

    Auch Wolkenkratzer haben als Keller angefangen.

  • Wenn der weitere Erblasserwille ermittelt werden muss dann muss das durch das NLG im Erbscheinsverfahren geschehen.

    Ich kenne den oben genannten Fall auch nur durch die Ausführungen aber aus meiner Sicht ergibt sich die Problematik wie bereits erwähnt aus der Höhe der Zuwendung des Vermächtnisses.

    Bsp.

    Wenn der Erblasser sagt ich vermache alle meine Grundstücke meiner Tochter und als Erbe setzte ich meinen Nachbar A ein und die Grundstücke sind 2 Mio. Wert und der restliche Nachlass 10T dann stimmt doch irgendwas am Erblasserwille nicht egal obs eine notarielle Verfügung ist oder nicht.

    Ich würde da dann einen Erbschein anfordern.

    Mit Verlaub, sowas würde KEIN geschäftsfähiger Notar beurkunden.

  • Erstmal vielen Dank an Cronwell für die Bestätigung.

    Es ist immer ein bisschen schwierig, wenn man einen bereits bearbeiteten Fall von einem Kollegen übernehmen muss und dann aber zu einer anderen Auffassung kommt.

    Ich sehe das hier genauso wie Tom, der Erbvertrag war sorgfältig formuliert und es wurde ganz klar zwischen Erbe und vermächtnisnehmer differenziert. Hintergrund war einfach, dass das firmenvermögen an den Erben gehen sollte und die Tochter als vermächtnisnehmerin dafür andere grundstücke bekommt. Weiter ging es auch darum, dass die Tochter komplett aus den firmengeschäften herausgehalten wird und z.b als Erben auch nicht belangt werden könnte für steuerforderungen oder was auch immer.


    Das hat der Notar auf die zwischenverfügung argumentiert.

    Letztendlich hat er dann um das Verfahren zu beschleunigen, den Erbschein vorgelegt.

    Ich persönlich hätte in dem Fall keinen Erbschein verlangt es geht darum den erblasserwillen zu erforschen und der war hier klar dargetan.

    Das in der Aufstellung des Nachlasses nur noch die grundstücke der vermächtnisnehmerin enthalten waren (was für den Kollegen das Argument war, ein Erbschein zu verlangen) lag schlichtweg daran, dass die firmengrundstücke bereits aus dem Nachlass verschwunden waren. Sie wurden drei Jahre zuvor bereits an den Sohn und Erben übertragen. Auch dies konnte man aus den Akten entnehmen. Daher hätte ich keinen Erbschein verlangt.


    Mich hat jetzt mehr die Frage beschäftigt, da der Kollege eben die Zustimmung des Erben verlangt hat zum vermächtniserfüllungsvertrag, um sicherzugehen dass die grundstücke die Firma betreffend nicht von dem Vermächtnis erfüllungsvertrag umfasst waren.

    Auch hier hätte ich wieder gesagt dass es sich zum einen aus den Akten ergibt, zum anderen aber bin ich der Meinung, dass die korrekte Erfüllung der vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse dem Testamentsvollstrecker abliegen und ich das als grundbuchamt nicht prüfen muss. Ich finde sonst würde ja irgendwie die Funktion des Testaments vollstreckers ins Leere laufen.

    Auf jeden Fall danke ich euch für die interessanten Beiträge und es hat mir in jedem Fall sehr weitergeholfen.

    Liebe Grüße und ich wünsche euch ein schönes Wochenende

  • DHaller du hast Recht würde ein Notar natürlich nicht beurkunden das war auch nur ein Beispiel zur Verdeutlichung.

    BergZiege wir sind von deinem Fall tw. etwas abgekommen, aus deinem letzten Beitrage entnehme ich aber das alle Fragen beantwortet wurden, oder ist noch etwas offen?

    Auch Wolkenkratzer haben als Keller angefangen.

  • Es ist völlig unstreitig, dass das GBA die Unentgeltlichkeit der Verfügung eines Testamentsvollstrecker zu prüfen hat und dass hierzu bei Vermächtnissen auch gehört, dass sie exakt so erfüllt werden, wie sie vom Erblasser angeordnet wurden. Es geht also nicht darum, ob die Funktion des Testamentsvollstreckers "ins Leere laufen" könnte, sondern schlicht darum, ob er sich im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis hält.

    Im Ergebnis macht das im vorliegenden Fall aber keinen Unterschied, wenn Du die Entgeltlichkeit aufgrund der von Dir genannten Erwägungen als nachgewiesen erachtest, weil hierfür kein Formerfordernis nach § 29 GBO besteht.

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