Kostenbefreiung Eintragung Erbe

  • Hallo Zusammen,

    folgender Sachverhalt:
    Eigentümer ist verstorben; zunächst wurde hier in Deutschland ein Erbverfahren durchgeführt, ein Erbschein erteilt und das Grundbuch aufgrund dieses Erbscheins berichtigt (inkl. Kostenbefreiung wg. 2-Jahresfrist).

    Im Nachgang stellte sich dann beim Nachlassgericht heraus, dass die Beteiligten im Erbscheinsverfahren falsche Angaben gemacht hatten (ob absichtlich oder wie auch immer ist nicht geklärt). Der Eigentümer hatte seinen letzten Wohnsitz demnach auf Teneriffa.

    Die Rechtspflegerin im Nachlassgericht hat sodann den Erbschein wg. örtlicher Unzuständigkeit eingezogen.

    Es wurde dann ein Nachlassverfahren in Spanien durchgeführt und hier beim Grundbuch dann ein Europäisches Nachlasszeugnis vorgelegt.

    Habe irgendwie im Kopf, dass die Gebührenbefreiung nur für eine einmalige Berichtigung gilt. Ist dies auch in meine Fall so, dass die Beteiligten die Berichtigung nunmehr bezahlen müssen weil ja bereits einmal eine Berichtigung erfolgt ist? Hat jemand eine Ahnung?

    Danke!

  • Ist denn das Grundbuch nach dem deutschen Erbschein berichtigt worden und so geblieben?

    Und jetzt wollen die selben Erben mit selber Quote neu eingetragen werden?

    Wann war der Erblasser verstorben, ist der neue Berichtigungsantrag innerhalb der 2 Jahresfrist?

  • Das Grundbuch ist zunächst nach dem deutschen Erbschein berichtigt worden. Durch den Einzug des Erbscheins wurde dann die - erneute - Berichtigung nach dem Europäischen Nachlasszeugnis vorgenommen.

    Erben sind hier nur noch 2 der ursprünglich 4 Miterben.

    Der erneute Antrag auf Grundbuchberichtigung mit dem Europäischen Nachlasszeugnis ging innerhalb der 2 Jahresfrist ein.

  • Da haben sich unsere Beiträge wohl knapp überschnitten.

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, hast Du bereits die zwei "richtigen" anstelle der vier "falschen" Erben eingetragen. Dann greift m.E. das Privileg schon deshalb nicht, weil die zwei jetzt eingetragenen Erben nicht die Erben der bislang eingetragenen Eigentümer (die vier "falschen") sind.

  • Der Befreiuungstatbestand

    Zitat

    Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.

    Da man den zugegebenermaßen (nicht) sehen kann und ich keine Rechtssprechung dazu finden konnte und auch fraglich ist, ob diese anwendbar ist, würde ich den BezRev fragen, wie er das sieht.

  • Ich würde für die zweite Grundbuchberichtigung nunmehr Kosten verlangen, da das Privileg nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Ggf. müssen die Beteiligten dann Rechtsmittel einlegen gegen die KR.

    Aber nunmehr -erneut-Gebührenbefreiung festzustellen würde sich für mich falsch anfühlen.

    Die erneute Berichtigung liegt ja nicht im Verschulden des GBA.

  • Man kann höchstens darüber nachdenken, den Wert (nur) nach den Erbquoten der zwei Erben festzusetzen, die jetzt nicht mehr "dabei" sind und deshalb jetzt gelöscht werden. Die beiden anderen Erben sind ja schon eingetragen, und die Erbengemeinschaft ist nach wie vor die nach dem vorher eingetragenen Eigentümer.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Man kann höchstens darüber nachdenken, den Wert (nur) nach den Erbquoten der zwei Erben festzusetzen, die jetzt nicht mehr "dabei" sind und deshalb jetzt gelöscht werden. Die beiden anderen Erben sind ja schon eingetragen, und die Erbengemeinschaft ist nach wie vor die nach dem vorher eingetragenen Eigentümer.

    Im Grundbuch werden aber nicht einfach zwei Erben gelöscht, sondern eine Erbengemeinschaft anstelle der bisher eingetragenen Erbengemeinschaft eingetragen. Daher auch meine Argumentation, dass das Kostenprivileg schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht greift.

  • Man kann höchstens darüber nachdenken, den Wert (nur) nach den Erbquoten der zwei Erben festzusetzen, die jetzt nicht mehr "dabei" sind und deshalb jetzt gelöscht werden. Die beiden anderen Erben sind ja schon eingetragen, und die Erbengemeinschaft ist nach wie vor die nach dem vorher eingetragenen Eigentümer.

    Im Grundbuch werden aber nicht einfach zwei Erben gelöscht, sondern eine Erbengemeinschaft anstelle der bisher eingetragenen Erbengemeinschaft eingetragen. Daher auch meine Argumentation, dass das Kostenprivileg schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht greift.

    Das ist die gleiche Erbengemeinschaft wie vorher (nämlich nach dem verstorbenen Eigentümer). Es sind nur in Wirklichkeit zwei Personen nicht dabei, die bisher im Grundbuch eingetragen waren.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das ist die gleiche Erbengemeinschaft wie vorher (nämlich nach dem verstorbenen Eigentümer). Es sind nur in Wirklichkeit zwei Personen nicht dabei, die bisher im Grundbuch eingetragen waren.

    Würdest Du das auch so sehen, wenn zunächst die gesetzlichen Erben A und B eingetragen sind und nach Auffinden eines Testaments die testamentarischen Erben C und D einzutragen sind? Sollte das noch immer die gleiche Erbengemeinschaft, also die nach dem Erblasser sein? Ich habe da so meine Zweifel ...

  • 1) Welche Erbengemeinschaft soll es denn sonst sein?

    2) wäre in diesem Fall der volle Wert heranzuziehen, weil komplett "ausgetauscht" wird - hier aber nicht.

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  • 1) Welche Erbengemeinschaft soll es denn sonst sein?

    2) wäre in diesem Fall der volle Wert heranzuziehen, weil komplett "ausgetauscht" wird - hier aber nicht.

    zu 1) Erbengemeinschaft nach XY (alt) vs. Erbengemeinschaft nach XY (neu)

    zu 2) Dann müsste man, wenn die Erbengemeinschaft nach XY (neu) mehr Personen umfasst als die Erbengemeinschaft nach XY (alt), konsequent einen
    höheren Wert als vorher zugrunde legen - das wäre definitiv falsch.

  • Nach §70 I GNotKG ist die Erbengemeinschaft für die Kostenberechnung wie eine Bruchteilsgemeinschaft zu behandeln.
    Demnach ist fiktiv so zu tun, als wäre die Erben mit ihren Erbquoten eingetragen (falls diese nicht bekannt sind, sind diese nach §70 I 2 GNotKG als zu gleichen Teilen berechtigt anzusehen). Danach wäre der Geschäftswert nach dem Wert der Anteile zu berechnen, die hier berichtigt wurden (also der beiden weggefallenen Erben).

    Man könnte alternativ auch an eine analoge Anwendung von §70 II GnotKG denken.
    Der Ansatz des vollen Grundstückswertes kommt m.E. nicht in Betracht.

    Letztlich müssen die Kosten m.E. so berechnet werden, wie die Kosten die bei Eintragung des Ausscheidens der beiden Erben im Wege der Abschichtung entstünden.

  • Bei einem Ausscheiden aus einer mehrgliedrigen Erbengemeinschaft sind aber, da keine Neueintragung eines neues Eigentümers stattfindet, keine Kosten zu berechnen (Korintenberg/Wilsch GNotKG KV 14110 Rn. 15). Es handelt sich zudem nicht um eine Abschichtung, da diese einen Rechtsübergang zwischen den Beteiligten suggeriert. Ein solcher hat aber nicht stattgefunden.

    Vielmehr (und das kommt mir in der ganzen Diskussion etwas kurz) war die Eintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft (materiell) unrichtig und die Erbfolge ist nun anders ausgewiesen. Es ist zwar richtig, dass der Erblasser nun nicht mehr voreingetragen ist. Ich habe dennoch meine Zweifel, ob man (angelehnt an das Beispiel von Mitwisser in #15) einem Testamentserben die kostenfreie Berichtigung verweigern kann, wenn vorher das Grundbuch auf die gesetzlichen Erben als vermeintliche Erben berichtigt worden ist. Die Gründe, weswegen es die kostenfreie Eintragung gilt, nämlich den "wahren" Eigentümer auszuweisen, gelten vom Sinn der Regelung auch für einen später festgestellten "wahren" Erben.

    Ich finde erstaunlicherweise tatsächlich nichts dazu, aber ich würde davon ausgehen, dass bei einer Einziehung eines Erbnachweises auch die neue Eintragung aufgrund eines neuen Erbnachweises kostenfrei sein könnte, sofern innerhalb der Frist beantragt.

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