unklarer Geschädigter Einziehung von Wertersatz (JugendstrafR)

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    die Bemühung der SuFu hat keinen Treffer gebracht, daher direkt das Schwarmwissen befragt:

    Urteil gegen einen Heranwachsenden (V) nach Jugendstrafrecht, verurteilt wegen Diebstahls. Tenor: Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz i. H. v. XY € angeordnet.

    Aus den Urteilsgründen ergibt sich folgender zugrundeliegender Sachverhalt:

    Der hiesige Verurteilte V hat das Geld seinem Kumpel K aus einem Behältnis in dessen Wohnung geklaut. Aus den Gründen ergibt sich weiterhin, dass der Kumpel das Geld seinerseits seiner Mutter M und deren Lebensgefährten L aus deren Wohnung gestohlen hat.

    Nun sagt mir mein moralischer Kompass: Kann ja nicht sein, dass ich das Geld zugunsten K einziehe, wenn er es selbst geklaut hat. Problem: Für diesen Diebstahl des K zum Nachteil von M und L wurde kein Verfahren anhängig. Die M hatte den Diebstahl seinerzeit gemeldet, als die Polizei eintraf aber ausdrücklich auf eine Anzeige verzichtet und geäußert, dass sie auf keinen Fall weitere Ermittlungen in der Sache gegen K wünsche. Ermittlungen wegen Bejahung des öffentlichen Interesses gab es ebenfalls nicht. K ist für den Diebstahl nie verurteilt worden, insoweit gilt die Unschuldsvermutung. Aber kann das wirklich dazu führen, dass ich den WE einziehe und K als Geschädigten beteilige?

  • Ich fürchte, Du musst XY € vom Diebesdieb einziehen und entsprechend den Dieb beteiligen.

    Gibt in unserem Recht manchmal widersinniges

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  • Hm, so doof mir das vorkommt, aber wegen der Unschuldsvermutung (haha!) und auch des Arguments, dass der "ursprüngliche Zustand" wiederherzustellen ist, wird es wohl darauf hinauslaufen, hm? Kurios ist das schon - ich lass den moralischen Kompass zumindest in der Strafabteilung demnächst besser zu Hause.

  • Die Einziehung von Wertersatz ist - auch bei Jugendlichen - zwingend. Der Richter hat kein Ermessen.

    Im Übrigen sehe ich nicht aufgrund welcher Rechtsgrundlage K (unberechtigter Besitzer des Bargeldes) hier einen Anspruch auf Auskehr des Einziehungsbetrages haben soll.

  • Der Richter hat kein Ermessen

    Ein Richter ist ein Gott, solange er es nicht übertreibt...

    Im Übrigen sehe ich nicht aufgrund welcher Rechtsgrundlage V (unberechtigter Besitzer des Bargeldes) hier einen Anspruch auf Auskehr des Einziehungsbetrages haben soll.

    Wer soll denn sonst den Anspruch auf Auskehr haben?

    Die Landeskasse darf das Geld nur im absoluten Ausnahmefall behalten.

  • Ich bin nur mit einem kleinen AKA Anteil mit Jugendstraf befasst, aber ich würde mal folgende Überlegung in der Raum stellen:

    Ich würde erstmal den Wertersatz vollstecken und mir danach Gedanken über die Entschädigung machen. Bei meinen JGG Verfahren habe nie großartig was beitreiben können. In der Regel gehen die Verfahren den Weg des §§ 459g Abs. 2, 459c Abs. 2 StPO.

    Wenn du Geld beitreiben kannst, musst du die Geschädigten belehren. In deinem Fall würde ich wohl K, L und M belehren.

    Wenn Anmeldungen kommen, würde ich nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO verfahren und das Problem auf den Richter verlagern, der dir die Nummer eingebrockt hat 😉.

  • Der Richter ist und bleibt der Vollstreckungsleiter. Du bist nur sein Hiwi und musst nicht für ihn denken und ggf. eine Haftung übernehmen. Also Richtervorlage m. d. B. um Benennung des Berechtigten.

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