Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Bemühung der SuFu hat keinen Treffer gebracht, daher direkt das Schwarmwissen befragt:
Urteil gegen einen Heranwachsenden (V) nach Jugendstrafrecht, verurteilt wegen Diebstahls. Tenor: Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz i. H. v. XY € angeordnet.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich folgender zugrundeliegender Sachverhalt:
Der hiesige Verurteilte V hat das Geld seinem Kumpel K aus einem Behältnis in dessen Wohnung geklaut. Aus den Gründen ergibt sich weiterhin, dass der Kumpel das Geld seinerseits seiner Mutter M und deren Lebensgefährten L aus deren Wohnung gestohlen hat.
Nun sagt mir mein moralischer Kompass: Kann ja nicht sein, dass ich das Geld zugunsten K einziehe, wenn er es selbst geklaut hat. Problem: Für diesen Diebstahl des K zum Nachteil von M und L wurde kein Verfahren anhängig. Die M hatte den Diebstahl seinerzeit gemeldet, als die Polizei eintraf aber ausdrücklich auf eine Anzeige verzichtet und geäußert, dass sie auf keinen Fall weitere Ermittlungen in der Sache gegen K wünsche. Ermittlungen wegen Bejahung des öffentlichen Interesses gab es ebenfalls nicht. K ist für den Diebstahl nie verurteilt worden, insoweit gilt die Unschuldsvermutung. Aber kann das wirklich dazu führen, dass ich den WE einziehe und K als Geschädigten beteilige?