Anmeldung aufnehmen oder nicht?

  • Gläubiger G meldet im IK-Verfahren des S eine Forderung per Formular zur Insolvenztabelle an. Die Forderung ist nach Eröffnung des Verfahrens entstanden und eine Neuverbindlichkeit, die sich direkt gg. das insolvenzfreie Vermögen des S richtet (Arztbesuch).

    Frage: Muss der IV die Forderung aufnehmen und in einem Prüfungstermin beim Insolvenzgericht prüfen lassen (natürlich würde sie vom IV bestritten) oder kann er sie einfach gg. dem G zurückweisen und sich den Prüfungstermin sparen, da hier eh klar ist, dass es sich nicht um eine Forderung nach § 38 oder 39 InsO handelt?

  • Wenn eine Forderung (wirksam) als Insolvenzforderung angemeldet wird, muss sie auch als solche geprüft werden.

    Pragmatischer Lösungsansatz: Der IV klärt den Gläubiger über die Rechtslage auf und fragt, ob er wirklich auf einer Prüfung als Insolvenzforderung besteht. Die Gerichtskosten für eine nachträgliche Prüfung betragen 24,00 €!

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • es is tm.E.etwas feiner ziseliert: :D

    Zurückweisung Forderungsanmeldung

    A.Vorgeschichte

    Vor Einführung der InsO waren Forderungsanmeldungen gegenüber dem Konkursgericht vorzunehmen. Der UdG prüfte die Forderung hinsichtlich ihrer Zulässigkeit und – damals gab es noch die „Vorränge“ hinsichlich des Rangs der Forderung. Er beanstandete, und wies ggfls zurück. Gegendiese gerichtliche Entscheidung war die UdG-Erinnerung nach § 573 I ZPO eröffnet.

    B. Beanstandung/Zurückweisung durch Verwalter

    I. Beanstandung

    Zu einer Beanstandung einer Forderungsanmeldung ist der Verwalter grds. berechtigt, im „Glasklarfall“ vlt. sogar verpflichtet.

    II.Zurückweisung

    Eine Zurückweisung kann er nicht vornehmen, die Zurückweisung bedarf gerichtlicher Entscheidung. Weigert sich der Verwalter, einen Forderung aufzunehmen, muss der Gl. hiergegen im Aufsichtswege vorgehen.

    III.pragmatische (und rechtlich auch zutreffendende) Vorgehensweise

    1. Var.: es wird beanstandet und geklärt (Rücknahme/Korrektur oder Eintragung)

    2. Var.: es wird beanstandet und nicht geklärt => eintragen mit Hinweis an das Gericht

    3. Var.: Zahlungsanspruch i.O; § 302 InsO fraglich: Hinweis an das Gericht wäre schön, aber muss nicht.

    C. Beanstandung/Zurückweisung durch das Gericht

    I. Beanstandung

    Gerichten ist es kaum noch möglich, die Forderugnsanmeldungen mit den Tabelleneintragungen abzugleichen. Dies wurde nach InsO-Einführung noch gemacht, ist aber in der Breite heute nicht mehr möglich, zumal das Gericht hierzu nicht verpflichtet ist. Teilt der Verwalter Zweifel mit, ist dies dankbar aufzunmehen !

    II. Zurückweisung

    Diese darf nur in „Glasklarfällen“ erfolgen (bei § 302 auch in Zweifelsfällen). So ist eine Frage des Nachrangs dann der insolvenzgerichlichen Zurückweisungskompetenz entzogen, wenn der Gläubiger von einer Normalrangigkeit ausgeht. Dies gehört vor das Prozessgericht.

    D. Schlussbemerkung

    Insolvenzverwalterliche „Vorprüfung“ auch zu Zulässigkeitsfragen halte ich für sehr wichtig. Die Eintragung von Anmeldungen ist ein Massenjob, sehr gut, wenn innerhalb dieser Routine „eine Lampe“ aufleuchtet und Fragen aufgeworfen werden.

    Im Zweifel immer eintragen und immer mit Hinweis an das Gericht !


    xxxx

    Den Hinweis "Wenn eine Forderung (wirksam) als Insolvenzforderung angemeldet wird, muss sie auch als solche geprüft werden." mag man als zutreffend erachten, geht es aber gerade wie hier darum, ob es sich überhaupt um eine Insolvenzforderung handelt, wird ein Zirkelschluss draus !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Den Hinweis "Wenn eine Forderung (wirksam) als Insolvenzforderung angemeldet wird, muss sie auch als solche geprüft werden." mag man als zutreffend erachten, geht es aber gerade wie hier darum, ob es sich überhaupt um eine Insolvenzforderung handelt, wird ein Zirkelschluss draus !

    Es ist gerade kein Zirkelschluss. Eine Forderung wurde beim IV angemeldet. Sie wird in einem Prüfungstermin geprüft, ein Verfahrensbeteiligter (z.B. der IV) bestreitet die Forderung (, weil es sich seiner Meinung nach nicht um eine Insolvenzforderung handelt). Danach (aber auch wirklich erst danach) ist der Weg zum Prozessgericht eröffent und da kann versucht werden den Widerspruch zu beseitigen bzw. weiterzuverfolgen.

    Eine Zurückweisung einer Forderungsanmeldung ist nur möglich, wenn es sich um keine wirksame und zulässige Anmeldung handelt. Das kommt regelmäßig vor, wenn der Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen Handlung ohne den nach § 174 Abs. 2 InsO notwendigen Tatsachenvortrag angemeldet wird. Genauso müsste man verfahren, wenn der Gläubiger bei der Anmeldung auf den Nachrang der Forderung hinweist, es aber noch keine Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Forderungen gibt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Gläubiger G meldet im IK-Verfahren des S eine Forderung per Formular zur Insolvenztabelle an. Die Forderung ist nach Eröffnung des Verfahrens entstanden und eine Neuverbindlichkeit, die sich direkt gg. das insolvenzfreie Vermögen des S richtet (Arztbesuch).

    Frage: Muss der IV die Forderung aufnehmen und in einem Prüfungstermin beim Insolvenzgericht prüfen lassen (natürlich würde sie vom IV bestritten) oder kann er sie einfach gg. dem G zurückweisen und sich den Prüfungstermin sparen, da hier eh klar ist, dass es sich nicht um eine Forderung nach § 38 oder 39 InsO handelt?

    Aufnehmen und bestreiten. Das ist ja Sinn des Prüfungstermins: bestreiten weil es keine Insolvenzforderung ist

  • Den Hinweis "Wenn eine Forderung (wirksam) als Insolvenzforderung angemeldet wird, muss sie auch als solche geprüft werden." mag man als zutreffend erachten, geht es aber gerade wie hier darum, ob es sich überhaupt um eine Insolvenzforderung handelt, wird ein Zirkelschluss draus !

    Es ist gerade kein Zirkelschluss. Eine Forderung wurde beim IV angemeldet. Sie wird in einem Prüfungstermin geprüft, ein Verfahrensbeteiligter (z.B. der IV) bestreitet die Forderung (, weil es sich seiner Meinung nach nicht um eine Insolvenzforderung handelt). Danach (aber auch wirklich erst danach) ist der Weg zum Prozessgericht eröffent und da kann versucht werden den Widerspruch zu beseitigen bzw. weiterzuverfolgen.

    Eine Zurückweisung einer Forderungsanmeldung ist nur möglich, wenn es sich um keine wirksame und zulässige Anmeldung handelt. Das kommt regelmäßig vor, wenn der Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen Handlung ohne den nach § 174 Abs. 2 InsO notwendigen Tatsachenvortrag angemeldet wird. Genauso müsste man verfahren, wenn der Gläubiger bei der Anmeldung auf den Nachrang der Forderung hinweist, es aber noch keine Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Forderungen gibt.

    Es bleibt einZIrkelschluss, da nicht zwischen Wirksamkeit und Zulässigkeit i.W.S. differenziert wird.

    So wurde in einem Verfahren ein Herausgabeanspruch angemeldet (Anmeldung wirksam, da schriftlich erfolgt, Anspruchsgrund war bezeichnet) äh, oki Wirksamkeit überstrahlt die Zulässigkeit, demnächst noch Anmeldung von Umgangsrecht mit Kindern ........ ???

    Der Herausgabeanspruch bezog sich im Übrigen nicht auf ein Aussonderungs- oder Ersatzaussonderungsrecht, aber irgendwie ja wirksam....... zulässig dennoch nicht.


    Hier ist ein Glasklarfall einer unzulässigen Anmeldung gegeben; , warum dies einzutragen sein muss und geprüft werden muss, unter Außerachtlassung von § 139 ZPO und ggfls. der Zurückweisung erschließt sich mir nicht !

    Die Wirksamkeit ist Bestandteil der Prüfungsstation, aber damit ist bei Zulässigkeitsprüfungen nicht Schluss zu machen. So hab ich dies jedenfalls in der Fallbearbeitungstechnik gelernt, aber ich lasse mich da gerne Besserem belehren.


    So richtig witzig ist dies, wenn für eine Neufordrurng ein Vollstreckungstitel vorliegt; hier müsste der zu REcht bestreitende Insolvenzverwalter zunähst einmal eine Vollstreckungsabwehrklage erheben, da ja die - unzulässige Anmeldung - ja sonst bei der Verteilung zu berücksichtigen wäre, da sie ja tituliert ist....... Aber das wäre im Aufsichtswege ja nicht zu prüfen, da die "Wirksamkeit" ja die Zulässigkeit impliziert. HALLO !


    Schade eigentlich, daas zu den glaub ich hinreichenden Ausführungen nix gesagt wurde, aber na ja Engikeit sit offebar: ejal wat anjemeldet wird, eintragen "prüfen" un joot ess.... kann man machen, muss man aber nicht

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    4 Mal editiert, zuletzt von Defaitist (1. Juli 2025 um 23:21)

  • Defaitist

    Ich habe gerade den Eindruck, dass du mich bewusst missverstehen willst. In dem Fall, den wir hier diskutieren geht es nicht um die Herausgabe einer bestimmten Sache oder den Umgang mit einem Kind. Es geht um eine auf Zahlung von Geld gerichtete Forderung. Diese Forderung wurde als Insolvenzforderung angemeldet. Wenn man unterstellt, dass alle Vorgaben die eine Forderungsanmeldung erfüllen muss, eingehalten sind, muss diese Forderung geprüft werden. Im Rahmen des Prüfungstermins kann die Forderung von den Verfahrensbeteiligten bestritten werden. Welche Vorschrift sollte den dem IV erlauben einfach nach eigenem Gutdünken wirksam angemeldete Forderungen der Forderungsprüfung vorzuenthalten?

    Wie ich ja bereits in meinem letzten Beitrag geschrieben habe, ist die Grundvoraussetzung dafür, dass eine Forderung geprüft werden kann, eine wirksame (und somit auch zulässige) Forderungsanmeldung. Worüber du dich jetzt aufregst, ist mir unklar.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Defaitist

    Ich habe gerade den Eindruck, dass du mich bewusst missverstehen willst. In dem Fall, den wir hier diskutieren geht es nicht um die Herausgabe einer bestimmten Sache oder den Umgang mit einem Kind. Es geht um eine auf Zahlung von Geld gerichtete Forderung. Diese Forderung wurde als Insolvenzforderung angemeldet. Wenn man unterstellt, dass alle Vorgaben die eine Forderungsanmeldung erfüllen muss, eingehalten sind, muss diese Forderung geprüft werden. Im Rahmen des Prüfungstermins kann die Forderung von den Verfahrensbeteiligten bestritten werden. Welche Vorschrift sollte den dem IV erlauben einfach nach eigenem Gutdünken wirksam angemeldete Forderungen der Forderungsprüfung vorzuenthalten?

    Wie ich ja bereits in meinem letzten Beitrag geschrieben habe, ist die Grundvoraussetzung dafür, dass eine Forderung geprüft werden kann, eine wirksame (und somit auch zulässige) Forderungsanmeldung. Worüber du dich jetzt aufregst, ist mir unklar.

    :thumbup:

    Es ist doch gerade Inhalt der Forderungsprüfung zu prüfen ob eine Insolvenzforderung vorliegt


  • So richtig witzig ist dies, wenn für eine Neufordrurng ein Vollstreckungstitel vorliegt; hier müsste der zu REcht bestreitende Insolvenzverwalter zunähst einmal eine Vollstreckungsabwehrklage erheben, da ja die - unzulässige Anmeldung - ja sonst bei der Verteilung zu berücksichtigen wäre, da sie ja tituliert ist....... Aber das wäre im Aufsichtswege ja nicht zu prüfen, da die "Wirksamkeit" ja die Zulässigkeit impliziert.

    Das ist eine interessante rechtliche Frage, obwohl sie sehr theoretisch ist. Schon vom zeitlichen Ablauf her kann das ja nur eine verspätete Anmeldung sein.

    Vorstellbar wäre eine nichtaufnahme ins Schlussverzeichnis und die Zurückweisung von Einwendungen dagegen durch das Insolvenzgericht. Tituliert ist zwar die Forderung, aber nicht die Tatsache ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt

  • So richtig witzig ist dies, wenn für eine Neufordrurng ein Vollstreckungstitel vorliegt; hier müsste der zu REcht bestreitende Insolvenzverwalter zunähst einmal eine Vollstreckungsabwehrklage erheben, da ja die - unzulässige Anmeldung - ja sonst bei der Verteilung zu berücksichtigen wäre, da sie ja tituliert ist..

    Wenn sich der Gläubiger bei der Anmeldung darauf beruft, dass es sich bei der angemeldeten Forderung um eine Insolvenzforderung handeln würde, ist die Anmeldung NICHT unzulässig. Unzulässig wäre sie nur, wenn der Gläubiger seine Forderung als Neuforderung beim IV anmelden würde.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • der Themenstarter hat erläutert, es ei eine glasklare Neuverbindlichkeit. Mir ist nun unklar, wieso eine wirksame Anmeldung dessen Zulässigkeit überstrahlt. Aber ich versteh das offenbar alles bewusst falsch.

    Klr Unterhaltsforderungen ab Eröffnung werden bei mir angemeldt, oh, angemeldet, *weckdurck*; AOK erlässt drei Wochen nach Eröffnung noch mal eben einen Titel (= hier unzulässig) fürht die Forderung dann als "titutleirt" ein, oh, wirksam *weckduck*....

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    So richtig witzig ist dies, wenn für eine Neufordrurng ein Vollstreckungstitel vorliegt; hier müsste der zu REcht bestreitende Insolvenzverwalter zunähst einmal eine Vollstreckungsabwehrklage erheben, da ja die - unzulässige Anmeldung - ja sonst bei der Verteilung zu berücksichtigen wäre, da sie ja tituliert ist....... Aber das wäre im Aufsichtswege ja nicht zu prüfen, da die "Wirksamkeit" ja die Zulässigkeit impliziert.

    Das ist eine interessante rechtliche Frage, obwohl sie sehr theoretisch ist. Schon vom zeitlichen Ablauf her kann das ja nur eine verspätete Anmeldung sein.

    Vorstellbar wäre eine nichtaufnahme ins Schlussverzeichnis und die Zurückweisung von Einwendungen dagegen durch das Insolvenzgericht. Tituliert ist zwar die Forderung, aber nicht die Tatsache ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt

    Die Frage ist alles andere als theoretisch ! Die frag eeiner verspäeten Anmeldung ist ohne Belang, Ein Vollstreckungsbeseid ist innerhalb von 6 Wochen nach Isolvenzeröffnung erlassen........ Wusste nicht, dss Ihr so schnell mit den Schlussterminen seid :D

    Eine Nichtaufnahme verbietet sich, da die Verfolgungslast ja beim Bestreitenden liegt (stand schon in der KO !). Wenn da keine Zuteilung erfolgt, ist die Auschüttung falsch !


    Hab ich alles schon über entsprechende Hinweisverfügungen geklärt und abgebogen, aber Ihr seid da ja wohl schlauer als ich.

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  • Man muss doch unterscheiden zwischen "Was wurde angemeldet?" und "Was ist, das was angemelder wurde wirklich?". Wenn ein Gläubiger beim Insolvenzverwalter eine Forderung anmeldet und dabei zum Ausdruck bringt, dass es sich seiner Meinung nach um eine Insolvenzforderung handelt, MUSS wie von §§ 175 ff. InsO vorgeschrieben verfahren werden. Im Rahmen der Forderungsprüfung prüfen die Verfahrensbeteiligten dann, ob es wirklich eine Insolvenzforderung ist, ob die Forderung durchsetzbar ist, ob die überhaupt dem Anmeldenden zusteht etc..

    Nach deiner Argumentation dürfte der IV ja auch eine Forderung, die er für verjährt hält der Forderungsprüfung vorenthalten. Welche Vorschrift sollte den IV denn dazu berechtigten Forderungen außerhalb von den durch das Insolvenzgericht geleiteten Prüfungsterminen zu prüfen?

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    Zitat Josef Dörndorfer


  • Eine Nichtaufnahme verbietet sich, da die Verfolgungslast ja beim Bestreitenden liegt (stand schon in der KO !). Wenn da keine Zuteilung erfolgt, ist die Auschüttung falsch !

    Für die Frage der Ausschüttung kommt es nicht mehr auf materielles recht an. Es ist formell rechtlich ausschließlich entscheidend was im sclussverzeichnis steht. Eine Ausschüttung ist richtig, wenn sie an die Gläubiger des schlussverzeichnisses erfolgt.

    Wenn das schlussverzeichnis falsch aufgestellt wird und keine Einwendungen erfolgen bzw diese rechtskräftig zurückgewiesen sind, ist das durch

  • das ist zutreffend,, das Gericht hat das Verteeilungsverzeichnis nicht mit der Tabelle abzugleichen.

    Was zum Glück der Fall ist. Hier schützt das formale Recht das Gericht.

    (dass wir das ja schon mal doch machen - ist ja "eine andere Geschichte", vgl. Moustache in Billy Wilders Irma la douce, et passim :D ).

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  • Man muss doch unterscheiden zwischen "Was wurde angemeldet?" und "Was ist, das was angemelder wurde wirklich?". Wenn ein Gläubiger beim Insolvenzverwalter eine Forderung anmeldet und dabei zum Ausdruck bringt, dass es sich seiner Meinung nach um eine Insolvenzforderung handelt, MUSS wie von §§ 175 ff. InsO vorgeschrieben verfahren werden. Im Rahmen der Forderungsprüfung prüfen die Verfahrensbeteiligten dann, ob es wirklich eine Insolvenzforderung ist, ob die Forderung durchsetzbar ist, ob die überhaupt dem Anmeldenden zusteht etc..

    Nach deiner Argumentation dürfte der IV ja auch eine Forderung, die er für verjährt hält der Forderungsprüfung vorenthalten. Welche Vorschrift sollte den IV denn dazu berechtigten Forderungen außerhalb von den durch das Insolvenzgericht geleiteten Prüfungsterminen zu prüfen?

    Das ist zu kurz gegriffen !

    Wir schreiben galub ich ein wenig vorbei (woran ich nicht ganz unschuldig bin; aber ich hab die grds. Ausführungen ja einmal in den Thread geschrieben.

    Ichmag jetzt hier nicht etliche Praxisbeispiele anführen, von "Glasklarfällen". Die Herausgabeansprüche hatte ich wirklich ! Wurde aufgrund meiner Beanstandung zurückgenommen. Die wahre Musik spielt im Bereich des § 39 InsO.

    Und in dem Punkt kommen wir dann überein, dass dann, wenn der Gläubiger darauf besteht, es sei eine 38'er Forderung, hat das Gericht "die Fresse zu halten" !

    Der Themstarter hat jedoch eine "Glasklar-Neuforderung" geschildert. Hier hat das Gericht imho zu beanstanden. Je nach Ergebnis der Beanstandung ggfls. auch zurückzuweisen.

    Aber jenseits davon:

    Stimrechte ! mein Lieblingsthema: da ist nix mit Schlussverzeichnis und Bestreiten von Forderungen (soweit wir uns im Berichtstermin befinden). Da gibt es kein "Formalrecht" mehr, da ist Farbe zu bekennen.

    Oki, dies ist jetzt dann of topic,, soll nur den Blick einmal darauf lenken, dass die Frage der zulässigen Anmeldung (also nicht einfach - wirsamen -Anmeldung) nicht so wirklich trivial ist. Da dies auch nur summarisch erfolgen kann, luft dies gelegentlich auf ein hartes Ringen im Rahmen von durchaus mehrstündiger Sitzungen hinaus, aber auch das ist eine andere Geschichte.....

    also bitte mich nicht übel nehmen (bin im mom ziemlich angeschlagen -böser Bandscheibenvorfall - , und bin in der Diktion etwas überschießend, was nix entschuldigen soll !)

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  • Eine Nichtaufnahme verbietet sich, da die Verfolgungslast ja beim Bestreitenden liegt (stand schon in der KO !). Wenn da keine Zuteilung erfolgt, ist die Auschüttung falsch !

    Für die Frage der Ausschüttung kommt es nicht mehr auf materielles recht an. Es ist formell rechtlich ausschließlich entscheidend was im sclussverzeichnis steht. Eine Ausschüttung ist richtig, wenn sie an die Gläubiger des schlussverzeichnisses erfolgt.

    Wenn das schlussverzeichnis falsch aufgestellt wird und keine Einwendungen erfolgen bzw diese rechtskräftig zurückgewiesen sind, ist das durch

    schreiben wir aneinander vorbei oder ist es wirklich eine andere Rechtsansicht ?


    Fall: Neugläubiger meldet Forderung an und hat einen Vollstreckungsbescheid.

    Gericht: Neugläubiger können nicht zulässig anmelden, aber ist ja wirksam, da die Formalien eingehalten sind; ergo

    Eintrag in die Tabelle, Verwalter widerspricht; da tituliert Verfolgungslast liegt beim Verwaler.

    Verwalter legt Schlussverzeichnis vor, die Froderung ist nicht enthalten. Mangel des Schlussverzeichnisses.

    Gericht: ejal, Ergebnis stimmt (materiell-rechtlich). Mag wer Einwednungen erheben. (ääh, wenn dem Gericht ein Fehlder des Schlusverzeichnisses in's Auge springt, sit zu beaanstenden !

    Kritik daran: die Einwedung kommt, das Gericht kann und muss sehenden Auges die Änderung anordnen.

    P: Qotenminderungsschaden, da der Verwalter seiner Verfolgungslast - hier in Gestalt der Vollstreckungsabwehrklage nicht nachekommen ist. ERGO: Aufsichtsproblem

    Gericht II (Def): Zurückweisung der Anmeldung wg. (evidenter) Unulässigkeit (kein Insolvenzgläubiger).

    no prob anywhere.

    Bzgl. der Zurückweisung von Anmeldungen/ der Nichtzurückweisung gibt es ein mehrer Fallgestaltungen, bei denen ich mir selber unschluüssig bin. Hab grad einen Fall auf dem Tisch, wo die Abgrenzung schon sehr schwierig wird, damit werde ich das "Hohe Haus" vlt. auch mal um Meinunen bitten (bin aber noch am begrübeln.....

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  • Gericht II (Def): Zurückweisung der Anmeldung wg. (evidenter) Unulässigkeit (kein Insolvenzgläubiger).

    no prob anywhere.

    Problem ist, wenn der Gläubiger der Meinung ist, eine Insolvenzforderung zu haben und keine Neuforderung. Du nimmst ihn den Rechtsweg einer Feststellungsklage

  • muss das Gericht nicht, es könnte die Einwendung auch ablehnen - Gläubiger hat RM

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