Im Grundbuch sind A, B und C (Brüder) als Miteigentümer zu je 1/3 eingetragen.
A teilt mit, dass B 2000 verstorben sei.
Die Recherche nach den Erben von B gestaltet sich schwierig.
Verstorben in Holland. Ehe könnte geschieden sein. Sohn S nachverstorben.
Genaueres nicht bekannt. Es handelt sich um landwirtschaftliche Flächen, ein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft ist nicht erkennbar.
Die hiesigen Ermittlungen ergaben, dass
a) die Ehe tatsächlich durch Scheidung beendet wurde, Ex-Frau ist als gesetzl Erbin also raus.
b) wo und wann genau der Sohn verstarb.
S. war verheiratet, hatte einen Sohn. Ob Ehe geschieden. Nicht bekannt. Mutter von S lebte bei seinem Tod noch.
Alle haben ausgeschlagen.
Das Nachlassgericht von S. stellte einen Erbschein aus, der das Land XY als Erben von S benennt.
Das Land beantragt die Eintragung des Landes als Erbe nach S.
Ich benötige jedoch noch den Erbnachweis nach B.
Fordere das Land dazu auf. Gaaanz lange passiert nichts, dann nimmt das Land den Antrag auf Grundbuchberichtigung zurück! Weil kein Erbnachweis nach B vorliegt.
Also schreibe ich unter Hinweis auf § 35 GBO dass die Erben zur Berichtigung verpflichtet sind, verweise auf § 35 II GBO und die Möglichkeit der Mittel zur Durchsetzung des Berichtigungsverfahrens.
Dann kommt eine Beschwerde des Land XY.
Der Grundbuchberichtigungszwang ginge nur gegen die feststehenden Erben.
Ich teile dem Land XY (nach Überprüfung ob in Holland oder in Deutschland letzwillige Verfügungen existieren) die gesamte Erbfolge sowie in Kopien die Sterbe-/Heiratsurkunden , Erbverzicht der Ex-Frau (dieser Vertrag wurde natürlich im Rahmen der Recherche gefunden) usw. mit.
Frage daher an, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleibt oder ob der Erbschein beantragt wird.
Land XY braucht lange um zu antworten und zickt weiter rum. Ich soll eine Nachlasspflegschaft anregen!
Als dann teile ich dem Land XY mit, dass das GBA die Ermittlungen grundsätzlich soweit durchzuführen hat, bis der neue Eigentümer zur Überzeugung des Gerichts feststeht.
Nach B greift die gesetzlich Erbfolge, nur ein Sohn bekannt, (Geburtsurkunde liegt vor) keine Hinweise auf weiter Abkömmlinge. Nach dem Sohn liegt Erbschein vor der das Land als Erben ausweist.
Dann kommt ein Schreiben, dass das Land in Holland recherchiert. Dann ein Schreiben des Landes, dass in Holland ein Erbschein beantragt wurde.
Nächster Move des Landes:
Es teilt mit, dass die Ontwangen op de Rechtbank ihnen (dem Land) folgenden Wortlaut mitgeteilt hat: De griffier von de rechtbank verklaart dat de overledene niet voorkomt in het boedelregister.
Daher kann der für die GB-Berichtigung erforderliche Erbschein nicht vorgelegt werden.
Also Schreiben ans Land
a) Gerichtssprache ist deutsch
b) ob die Holländer dies tatsächlich mitteilten, kann nicht überprüft werden
c) bedeutet der Satz, dass es kein Verfahren nach B in Holland gibt.
d) Natürlich kann zur Zeit kein EB vorgelegt werden, da ja niemand einen beantragt hat.
e) da der Erblasser 2000 verstorben ist, hier Grundbesitz hat, ein Erbschein beim AG Schöneberg beantragt werden kann.
Als nächstes Mitteilung von Land XY, dass Schöneberg es zum hiesigen Nachlassgericht abgab, dieses es wieder nach Schöneberg abgab. Örtlich zuständig sei nunmehr das AG in X , da dort der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort.
Das Land würde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück kommen..
Irgendwann die Zwischenmeldung, dass es dauert.
Dann : Ein Erbschein kann nicht beantragt werden, da das Land keine STU hat.
Also erneut Kopie der hiesigen StU (auch nur Kopie) ans Land, mit dem Zusatz, dass damit doch bei der Behörde in Holland eine Sterbeurkunde beantragt werden kann.
Dann lange nichts.
Jetzt: Schreiben des Landes:
Die Sterbeurkunde in Holland kann man nur über einen Anwalt beantragen. Dies wird durch Land nicht erfolgen,!
1. Stimmt das? Sterbeurkunden bekomme ich in Holland nur wenn ich einen Anwalt damit beauftrage?
2. Kann ich gegen das Land Zwangsgeld festsetzten?
3. Was ist mit der Beschwerde gegen die Aufforderung zur Grundbuchberichtigung.
Nichtabhelfen und Richter oder OLG -Vorlage? (Eigentlich will ich damit niemanden wertvolle arbeitszeit sinnlos vergeuden, aber das Land ist halt sehr korrekt unterwegs.)
4. Auf § 35 Abs. II GBO hatte ich hingewiesen, ein entsprechender Antrag nebst Nachweis wurde nicht gestellt.