Zwangsgeld gegen ein Bundesland festsetzen, geht das?

  • Im Grundbuch sind A, B und C (Brüder) als Miteigentümer zu je 1/3 eingetragen.

    A teilt mit, dass B 2000 verstorben sei.

    Die Recherche nach den Erben von B gestaltet sich schwierig.

    Verstorben in Holland. Ehe könnte geschieden sein. Sohn S nachverstorben.

    Genaueres nicht bekannt. Es handelt sich um landwirtschaftliche Flächen, ein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft ist nicht erkennbar.

    Die hiesigen Ermittlungen ergaben, dass
    a) die Ehe tatsächlich durch Scheidung beendet wurde, Ex-Frau ist als gesetzl Erbin also raus.
    b) wo und wann genau der Sohn verstarb.

    S. war verheiratet, hatte einen Sohn. Ob Ehe geschieden. Nicht bekannt. Mutter von S lebte bei seinem Tod noch.

    Alle haben ausgeschlagen.

    Das Nachlassgericht von S. stellte einen Erbschein aus, der das Land XY als Erben von S benennt.

    Das Land beantragt die Eintragung des Landes als Erbe nach S.

    Ich benötige jedoch noch den Erbnachweis nach B.

    Fordere das Land dazu auf. Gaaanz lange passiert nichts, dann nimmt das Land den Antrag auf Grundbuchberichtigung zurück! Weil kein Erbnachweis nach B vorliegt.

    Also schreibe ich unter Hinweis auf § 35 GBO dass die Erben zur Berichtigung verpflichtet sind, verweise auf § 35 II GBO und die Möglichkeit der Mittel zur Durchsetzung des Berichtigungsverfahrens.

    Dann kommt eine Beschwerde des Land XY.
    Der Grundbuchberichtigungszwang ginge nur gegen die feststehenden Erben.

    Ich teile dem Land XY (nach Überprüfung ob in Holland oder in Deutschland letzwillige Verfügungen existieren) die gesamte Erbfolge sowie in Kopien die Sterbe-/Heiratsurkunden , Erbverzicht der Ex-Frau (dieser Vertrag wurde natürlich im Rahmen der Recherche gefunden) usw. mit.

    Frage daher an, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleibt oder ob der Erbschein beantragt wird.

    Land XY braucht lange um zu antworten und zickt weiter rum. Ich soll eine Nachlasspflegschaft anregen!

    Als dann teile ich dem Land XY mit, dass das GBA die Ermittlungen grundsätzlich soweit durchzuführen hat, bis der neue Eigentümer zur Überzeugung des Gerichts feststeht.

    Nach B greift die gesetzlich Erbfolge, nur ein Sohn bekannt, (Geburtsurkunde liegt vor) keine Hinweise auf weiter Abkömmlinge. Nach dem Sohn liegt Erbschein vor der das Land als Erben ausweist.

    Dann kommt ein Schreiben, dass das Land in Holland recherchiert. Dann ein Schreiben des Landes, dass in Holland ein Erbschein beantragt wurde.

    Nächster Move des Landes:

    Es teilt mit, dass die Ontwangen op de Rechtbank ihnen (dem Land) folgenden Wortlaut mitgeteilt hat: De griffier von de rechtbank verklaart dat de overledene niet voorkomt in het boedelregister.

    Daher kann der für die GB-Berichtigung erforderliche Erbschein nicht vorgelegt werden.

    Also Schreiben ans Land
    a) Gerichtssprache ist deutsch

    b) ob die Holländer dies tatsächlich mitteilten, kann nicht überprüft werden

    c) bedeutet der Satz, dass es kein Verfahren nach B in Holland gibt.
    d) Natürlich kann zur Zeit kein EB vorgelegt werden, da ja niemand einen beantragt hat.

    e) da der Erblasser 2000 verstorben ist, hier Grundbesitz hat, ein Erbschein beim AG Schöneberg beantragt werden kann.

    Als nächstes Mitteilung von Land XY, dass Schöneberg es zum hiesigen Nachlassgericht abgab, dieses es wieder nach Schöneberg abgab. Örtlich zuständig sei nunmehr das AG in X , da dort der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort.

    Das Land würde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück kommen..
    Irgendwann die Zwischenmeldung, dass es dauert.
    Dann : Ein Erbschein kann nicht beantragt werden, da das Land keine STU hat.
    Also erneut Kopie der hiesigen StU (auch nur Kopie) ans Land, mit dem Zusatz, dass damit doch bei der Behörde in Holland eine Sterbeurkunde beantragt werden kann.

    Dann lange nichts.

    Jetzt: Schreiben des Landes:
    Die Sterbeurkunde in Holland kann man nur über einen Anwalt beantragen. Dies wird durch Land nicht erfolgen,!

    1. Stimmt das? Sterbeurkunden bekomme ich in Holland nur wenn ich einen Anwalt damit beauftrage?

    2. Kann ich gegen das Land Zwangsgeld festsetzten?

    3. Was ist mit der Beschwerde gegen die Aufforderung zur Grundbuchberichtigung.
    Nichtabhelfen und Richter oder OLG -Vorlage? (Eigentlich will ich damit niemanden wertvolle arbeitszeit sinnlos vergeuden, aber das Land ist halt sehr korrekt unterwegs.)

    4. Auf § 35 Abs. II GBO hatte ich hingewiesen, ein entsprechender Antrag nebst Nachweis wurde nicht gestellt.

  • Habe hier die Vorgeschichte gefunden

    baffy
    26. Oktober 2021 um 10:43

    Was ist mit der Beschwerde gegen die Aufforderung zur Grundbuchberichtigung.

    Die ist doch unstatthaft oder?

    Kann ich gegen das Land Zwangsgeld festsetzten?

    Seit wann setzten wir überhaupt Zwangsgelder gegen Behörden fest?

    I.d.R. kann gegen eine Behörde kein Zwangsgeld festgesetzt werden und selbst wenn, würde es in deinem Fall vom Landeshaushalt in den Landeshaushalt fließen, daher würde ich schon Abstand davon nehmen.

    Sterbeurkunden bekomme ich in Holland nur wenn ich einen Anwalt damit beauftrage?

    Das auswärtige Amt sieht das offenbar anders

    Beschaffung von Personenstandsurkunden aus dem Ausland
    Was muß ich tun, wenn ich für eine deutsche Behörde Urkunden über Geburten, Eheschließungen oder Sterbefälle in den Niederlanden benötige? Grundsätzlich…
    niederlande.diplo.de
  • Ulf 1. Juli 2025 um 07:17

    Hat den Titel des Themas von „Zwangsgeld geht ein Bundesland festsetzen, geht das?“ zu „Zwangsgeld gegen ein Bundesland festsetzen, geht das?“ geändert.
  • Was ist mit der Beschwerde gegen die Aufforderung zur Grundbuchberichtigung.

    Die ist doch unstatthaft oder?

    Kann ich gegen das Land Zwangsgeld festsetzten?

    Seit wann setzten wir überhaupt Zwangsgelder gegen Behörden fest?

    I.d.R. kann gegen eine Behörde kein Zwangsgeld festgesetzt werden und selbst wenn, würde es in deinem Fall vom Landeshaushalt in den Landeshaushalt fließen, daher würde ich schon Abstand davon nehmen.

    Die Beschwerde gegen die Aufforderung zur Antragstellung/Einreichung von Unterlagen ist zulässig, siehe (Bauer/Schaub/Sellner, 5. Aufl. 2023, GBO § 82 Rn. 21, beck-online.

    Aus welchem Grund soll gegen ein Bundesland kein Zwangsgeld festgesetzt werden können?

  • Grundsätzlich kann man nach § 35 FamFG auch gegen Behörden und (Gebiets-)Körperschaften des öffentlichen Rechts Zwangsgelder festsetzen; dies wird z.B. anhand von § 1862 Abs. 3 S. 3 BGB recht deutlich, welcher abweichend davon die Festsetzung gegen eine bestimmte Behörde nicht zulässt.

    Es dürfte nur wenig zielführend sein, gegen das eigene Bundesland ein Zwangsgeld zu verhängen, da dies einen Anspruch gegen sich selbst begründen würde; Konfusion und so.

  • Mit der Konfusion wäre ich nicht so schnell. Es sind immerhin verschiedene Haushalte. Und eine Einnahme im Justizhaushalt ist -vom erzieherischen Effekt in der anderen Haushaltsstelle abgesehen- auch nicht zu verachten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Entsteht denn überhaupt ein Zahlungsanspruch wenn Land XY (Gericht) gegen Land XY (Fiskalerbschaftsstelle) ein Zwangsgeld festsetzt?

    Ich würde wohl pragmatisch handeln - die Sterbeurkunde besorgen, zur Behörde schicken und sagen, macht mal weiter...

  • grundsätzlich zulässig und möglich ist die Festsetzung von Zwangsgeldern gegen Länder etc.

    War ja vor einigen Jahren medial recht präsent, als die DUH wg. Verstößen gegen Umweltbestimmungen Verfahren gegen Länder angestrengt und die (mehrfache) Verhängung von Zwangsgeldern erwirkt hat.

    Als die Länder die Zwangsgelder dann achselzuckend von einem Haushalt in den anderen bezahlt und fortgesetzt auf die Entscheidungen und die Bestimmungen gepfiffen haben, war in der Diskussion, ob Zwangshaft gegen Amtsträger zulässig sein könnte (ist es nicht)

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mal angeordnet, dass ein Zwangsgeld ausnahmsweise an eine gemeinnützige Organisation gezahlt werden musste, finde das ist ein recht spannender Ansatz


    Effizienter könnte in deiner Konstellation vielleicht der Dienstweg funktionieren- also der Gang zur Behördenleitung, dass die Kollegialbehörde geknechtet werden muss und die Verhängung eines Zwangsgeldes im Raum steht und ob man nicht mittels eines Schreibens von Behördenleitung zu Behördenleitung und/oder aber einer entsprechenden (Dienstaufsichts-) Beschwerde über den zuständigen Sachbearbeiter die Sache bereinigen könnte...

    Ob das funktioniert/funktionieren kann hängt viel von eurem Behördenklima ab und natürlich dem Behördenklima und den Strukturen der anderen Stelle.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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