Schenkung Wohnungseigentum

  • Hallo zusammen,

    bei den Temperaturen ("schwitz") möchte ich mich wg. des folgenden Sachverhalts nochmal absichern.

    Großeltern (GE) übertragen an ihren minderjährigen Enkel (E) schenkungsweise ein Wohnungseigentum. GE behalten sich den Nießbrauch vor.

    Vertreten wird E von seinem alleinsorgeberechtigten Vater (V) = Schwiegersohn von GE -> die Mutter von E und Tocher von GE ist bereits verstorben.

    Nachdem die Übertragung von Wohnungseigentum nie lediglich rechtlich vorteilhaft ist muss E durch den gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

    Vertretungsausschluss §§ 1629 Abs. II i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB? Liegt nicht vor, da V nicht mit GE in gerader Linie verwandt ist - sondern nur verschwägert ist (Münchener Kommetar zu BGB, 9. Auflage 2024, § 1824 Rn 20). Vater kann also vertreten.

    Familiengerichtliche Genehmigung ist jedoch erforderlich, § 1850 Nr. 4 BGB.

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