Dauervergütung ab 1.1.2026

  • Dauervergütung ab 1.1.2026

    Eine Anfrage eines Betreuers (außerhalb des Forums) hat mich auf ein Problem gebracht. Ich habe darüber mit Prof. Fräschle diskutiert - und sein Standpunkt scheint logisch.

    Es geht darum, dass die neuen Tabellensätze nicht nur erst ab 1.1.26 (bei laufenden Fällen ab Beginn des Abrechnungsmonats, der im Januar beginnt) gelten, sondern das auch das Änderungsgesetz dazu selbst erst am 1.1.26 in Kraft tritt.

    Gerichte können also Beschlüsse mit der neuen Summe erst ab 2.1.26 erlassen. Das wird zwar terminlich knapp, aber die ersten Quartalsauszahltermine, bei denen mindestens ein neuer Monatsbetrag dabei ist, liegen ja Anfang Februar 2026.

    Zudem ist ab 1.1.26 kein Änderungsantrag des Betreuers mehr nötig, die Änderung ginge dann auch von Amts wegen, § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Satz 2 gilt dann ja nicht mehr.

  • Mal wieder ein redaktioneller Fehler...

    Wir beugen hier in Abstimmung mit dem BezRev das Recht und erlassen auf Antrag bereits Dauervergütungsbeschlüsse mit den neuen Werten, die dann ab 2026 wirksam werden.

    Ältere Dauervergütungsbeschlüsse liegen auf Wiedervorlage Anfang Januar.

  • Und wie läuft es bei euch wenn es zu Betreuerwechseln, Tod etc. kommt?

    Wird die Änderung dem Rechtspfleger so rechtzeitig mitgeteilt/vorgelegt dass die Zahlung aus der Staatskasse gestoppt werden kann? Hebt ihr die Beschlüsse von Amts wegen auf?

    Bestellt ihr bei Vermögenden dann immer Verfahrenspfleger?

    Wie funktioniert bei euch die EDV?

  • Wir haben die bisherigen Dauervergütungen ausdrücklich bis zum letzten Quartal in 2025 befristet. Die entsprechenden Papierakten sind mit einem roten D in der Ecke markiert, sodass den Serviceeinheiten direkt ins Auge sticht, dass diese Akten wegen der Vergütungsbeschlüsse sofort eilig dem Rechtspfleger vorzulegen sind. In der eAkte haben wir auch die Möglichkeit, digitale Aufkleber zu setzen und planen auch dort eine entsprechende Kenntlichmachung. Bisher hat das tatsächlich ganz gut funktioniert.

  • a) Betreuerwechsel sehe ich in der Akte, Tod wird bisher rechtzeitig mitgeteilt

    b) Beschlüsse hebe ich von Amts wegen auf

    c) Bisher keine Beschlüsse bei Vermögenden

    d) keine spezielle EDV, ich habe dreimonatige Wiedervorlagen und zahle "von Hand" aus.

  • Und wie läuft es bei euch wenn es zu Betreuerwechseln, Tod etc. kommt?

    Da die Dauervergütung hier alle drei Monate WV + Anweisung bedeutet, wird dann halt nicht angewiesen, sondern amtswegig aufgehoben...

    Wird die Änderung dem Rechtspfleger so rechtzeitig mitgeteilt/vorgelegt dass die Zahlung aus der Staatskasse gestoppt werden kann? Hebt ihr die Beschlüsse von Amts wegen auf?

    Ich weiß vom Gericht nebenan, anderes Land, dass da bei Betreuerwechsel der Richter die Dauervergütung aufhebt und der UdG dann entsprechend die Zahlung stoppt.

    Klappt aber nicht immer rechtzeitig.

    Bestellt ihr bei Vermögenden dann immer Verfahrenspfleger?

    Vor Dauervergütungsbeschluss oder vor Aufhebungsbeschluss?

    Wir haben die bisherigen Dauervergütungen ausdrücklich bis zum letzten Quartal in 2025 befristet.

    Und das haben die Betreuer geschluckt?

  • Und das haben die Betreuer geschluckt?

    Naja, sagen wir es mal so: mit dem Betreuungsende oder der Betreuerentlassung entfällt ja der Vergütungsanspruch insgesamt. Ein Berufen des Betreuers auf einen objektiv nicht mehr bestehenden Zahlungsanspruch würde ich als Verstoss gegen Treu und Glauben ansehen (und auch insgesamt die Eignung in Frage stellen).

    Der Gesetzgeber hat da leider was versäumt. Aber ab 1.1.26 ist der Fehler ja ausgebügelt. Das letzte Halbjahr dürfte auch zu schaffen sein.

  • Naja, sagen wir es mal so: mit dem Betreuungsende oder der Betreuerentlassung entfällt ja der Vergütungsanspruch insgesamt. Ein Berufen des Betreuers auf einen objektiv nicht mehr bestehenden Zahlungsanspruch würde ich als Verstoss gegen Treu und Glauben ansehen (und auch insgesamt die Eignung in Frage stellen).

    Das hast Du falsch verstanden (oder ich hatte es falsch verstanden)...

    Die Frage war, ob Betreuer eine aus meiner Sicht sachgrundlose Befristung der Dauervergütung hinnehmen, was das Gesetz aus meiner Sicht nicht kennt.

  • Naja, mit dem Außerkrafttreten der bisherigen VBVG-Regelung hast du natürlich einen Sachgrund. Das heißt, die Frage stellt sich erst nächstes Jahr wieder. Anfangs wurde die Sache ja oft so verstanden, dass 2 Jahre eh der längste Zeitraum wäre. Inzwischen ist das wohl nicht mehr so. Dafür gibts ja die Überprüfungsfrst von max 2 Jahren, was insgesamt gegen eine sachgrundlose Befristung spricht.

  • Ja das war meine Frage. Bestellt ihr vor Dauervergütungen aus dem Vermögen immer Verfahrenspfleger? Wir haben bisher bei (unstreitigen) Vergütungen aus dem Vermögen mit entsprechender Begründung von der Bestellung abgesehen. Es war schon schwierig genug für die Problematik Heim-Wohnung geeignete Verfahrenspfleger zu finden, die sind hier noch rarer als Berufsbetreuer.

    Hinsichtlich der Aufhebung bei Tod/Wechsel: Hält sich der Aufwand für Rückforderungen in Grenzen?

    Und wenn ihr sowieso aller drei Monate händisch anweist, wo ist der Vorteil für das Gericht? Ein Posteingang weniger?

  • Bestellt ihr vor Dauervergütungen aus dem Vermögen immer Verfahrenspfleger?

    Hatte den Fall jetzt so noch nicht, also hat noch keiner beantragt, aber aus meiner Sicht, ist es doch nichts anderes als bei einer Einzelvergütung oder?

    Verfahrenspfleger bestellt ich bei der Vergütung nur, wenn diese gegen den Betroffenen beantragt wurde, der Betroffene auch der richtige Schuldner ist, das prüfe ich vorher und zusätzlich etwas ungewöhnlich ist, z.B. von der Anhörung des Betroffenen zu seinem Wohl abgesehen werden soll, weil befürchtet wird, dass dieser durchdreht.

    Und wenn ihr sowieso aller drei Monate händisch anweist, wo ist der Vorteil für das Gericht?

    Frag das lieber mal die Theoretiker, nicht die Ausführenden 😉

    Hält sich der Aufwand für Rückforderungen in Grenzen?

    Berufsbetreuer zahlen Überzahlungen normalerweise nach einem Hinweis durch das Gericht zurück, wenn nicht, kann man auch aufrechnen...

    Kam hier in der Vergangenheit auch schon vor, dass was falsch angewiesen und bemerkt wurde...

  • Wir haben die bisherigen Dauervergütungen ausdrücklich bis zum letzten Quartal in 2025 befristet.

    Und das haben die Betreuer geschluckt?

    Ja, haben sie. Wir haben außerdem nur dann Dauervergütungsbeschlüsse gemacht, wenn mindestens 6 Quartale noch mit den derzeitigen Vergütungsstufen abzurechnen waren.

    Hier werden die Dauervergütungen über die Buchungsabteilung als befristete Dauerzahlungen eingerichtet. Dabei lassen sich aber keine variablen Beträge einstellen, sodass wir diese Auszahlungsanordnungen eben befristen mussten auf das derzeitige Recht. Und die Beschlüsse haben wir eben genauso befristet, eben mit der Begründung der anstehenden Änderungen. War für alle plausibel. Unter 6 Auszahlungen stünden Aufwand und Nutzen gerichtsseits in keinem Verhältnis, sodass wir das abgelehnt haben. Da es keinen Rechtsanspruch auf Dauervergütungen gibt, haben auch das alle geschluckt.

    Vielleicht sollte ich dazu sagen, dass für die Auszahlung bei mittellosen Betroffenen hier die Serviceeinheiten zuständig sind, während die Dauerbeschlüsse vom Rechtspfleger erstellt werden müssen. Das hatte selbstverständlich auch Einfluss auf unsere Erwägungen, wie wir mit den Verfahren umgehen.

  • Wir denken hier eher darüber nach, ab 1.01.2026 die Berufsbetreuer und die Betreuungsvereine als Vergütungsempfänger bei vermögenden Betroffenen ohne entsprechenden Antrag mit einer Dauervergütung "zu beglücken". Bislang hat fast kein Berufsbetreuer bzw. Betreuungsverein bei vermögenden Betroffenen eine Dauervergütung beantragt. Wir versprechen uns von der Dauervergütung bei vermögenden Betreuten (ab dem 2. Betreuungsjahr) eine wesentliche Verfahrensvereinfachung, da wir bislang alle 3 Monate -unter Gewährung rechtlichen Gehörs/ggf. Bestellung eines Verfahrenspflegers- Festsetzungsbeschlüsse produzieren müssen. Es ist uns unverständlich, weshalb die Berufsbetreuer bzw. die Betreuungsvereine in der Vergangenheit hier so zögerlich waren.

    Bei mittellosen Betreuungen waren bislang wir (eher) ablehnend, da wir die quartalsweise Auszahlung nicht sichern konnten. Nunmehr scheint es möglich (die eAkte ist eingeführt) über Vorlagefristen an die Kostenbeamtinnen/-beamten (Servicekräfte der Geschäftsstelle) auch die rechtzeitige Auszahlung der quartalsweisen Betreuervergütungen sicherzustellen. Deshalb dürften auch hier entsprechende Festsetzungsbeschlüsse erfolgen.

    Frage noch:
    Können sich die Berufsbetreuer bzw. die Betreuungsvereine als Vergütungsempfänger gegen die "antragslose" Festsetzung wehren? Ist ihnen rechtliches Gehör zu gewähren? Was für beachtliche "Einwendungen" könnten sie vorbringen?

    Dauerfestsetzungen von Vergütungen von Verhinderungsbetreuern (Berufsbetreuer bzw. Betreuungsvereine)? Soll zwischenzeitlich ja vorkommen. Es gibt ja schon EINE diesbezügliche obergerichtliche Entscheidung. Wie steht Ihr dazu?

  • Ich rechne seit Jahren alle meine laufenden Betreuungen nur einmal Jährlich ab, zzgl. unterjährige Beendigungen. Ich hatte dies eingeführt, um mich und die Gerichte zu entlasten. Ich habe kein Problem dies auch so beizubehalten.

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  • Zu Zeiten von Negativzinsen war das auch sinnig, solange nicht mal ein Antrag beim Gericht nicht angekommen war...

    Aber heute bei 1,5 - 2 % aufs Tagesgeld wäre aus meiner Sicht schon die Dauervergütung die sinnvollere Variante.

    Also aus Betreuer, nicht aber aus Sicht der Landeskasse.

  • Ich rechne seit Jahren alle meine laufenden Betreuungen nur einmal Jährlich ab, zzgl. unterjährige Beendigungen. Ich hatte dies eingeführt, um mich und die Gerichte zu entlasten. Ich habe kein Problem dies auch so beizubehalten.

    Wäre es für Dich als Berufsbetreuer aber "problematisch", wenn das Betreuungsgericht Dir bei vermögenden Betreuten einen Dauerfestsetzungsbeschluss erlässt? Oder wenn es -ohne Antrag- ab 1.01.2026 einen Dauerfestsetzungsbeschluss bei mittellosen Betroffenen erlässt? M.E. wäre bei Zahlung aus der Staatskasse der Dauerfestsetzungsbeschluss für Dich als Betreuer -wegen der eintretenden Rechtskraft im Gegensatz zur Auszahlung im Verwaltungswege- der bessere Weg.

  • Zu Kobus: ein rein formales Beschwerderecht gibts ja gegen jeden Beschluss. Allerdings ist die Zielsetzung, einer Beschwerde, auch künftig einzelne Vergütungsanträge zu stellen anstelle der Dauervergütung, m.E. Inhaltlich unbegründet und wäre zurückzuweisen. Der Betreuer hat ja dadurch keine Beschwer. Im Gegenteil erspart er sich auch Arbeit. Und er bekommt ja nicht weniger als bei Einzelanträgen und hat ggü Auszahlungsanweisungen auch noch die Sicherheit der Rechtskraft.

    Das einzige Argument, dann den Eingang der Einkünfte nicht mehr so gut (ggü dem Finanzamt) steuern zu können, ist m.E. im Betreuungsverfahren eine sachfremde Erwägung. Und im übrigen eine Milchmädchenrechnung. Was ich in diesem Jahr nicht versteuern muss, muss ich halt nächstes Jahr versteuern. Und ein Teil der Betreuer bilanziert eh. Da ist es dann ohnehin egal.

  • Das einzige Argument, dann den Eingang der Einkünfte nicht mehr so gut (ggü dem Finanzamt) steuern zu können, ist m.E. im Betreuungsverfahren eine sachfremde Erwägung. Und im übrigen eine Milchmädchenrechnung. Was ich in diesem Jahr nicht versteuern muss, muss ich halt nächstes Jahr versteuern.

    Das sehe ich anders, also gegen den Willen des Betreuers würde ich keinen Dauerbeschluss erlassen und den Betreuer auch vorher anhören, dass ich einen Dauerbeschluss beabsichtige.

    Und das hätte dann auch den Vorteil, dass die Landeskasse mit dem Geld arbeiten kann.

    Ne Milchmädchenrechnung ist das nicht unbedingt, nicht jeder ist nur Betreuer und nicht jeder hat immergleiche Einkünfte und andere steuerlich relevante Verhältnisse, wie z.B. Kinder, Ehegatte & Co...

    Zudem kann der Betreuer sich bei der Landeskasse darauf verlassen, sein Geld auch zu bekommen.

  • Auch bei Dauerfestsetzung kann der Betreuer ja seine bereits "entstandene" Vergütung entnehmen wann er will. Eine per Dauerfestsetzung beschlossene quartalsweise Betreuervergütung zwingt ja den Betreuer nicht quartalsweise zu entnehmen. Er kann ja auch bei Dauerfestsetzung Vergütungszeiträume zusammenfassen und z.B. nur einmal im Jahr entnehmen.

    Und zur Dauerfestsetzung "gegen den Willen": der Gesetzgeber hat nun ja eben bestimmt, dass die Dauervergütung zukünftig die Regel werden soll, es schon ab 1.01.2026 keinen Antrags mehr bedarf und dem Gericht -und damit auch den Betreuern- die sog. Dauervergütung als -eigentlich- künftig einzige Möglichkeit zur Vergütung von Betreuern vorgeschrieben.

    Künftig ist auch bei mittellosen Betroffenen nur noch die Dauerfestsetzung der Vergütung als Regelfall und die sich aus der Festsetzung ergebende Auszahlung aus der Staatskasse möglich. Die sog. "Zahlbarmachung" im Verwaltungswege dürfte damit zukünftig gestorben sein.

    Ich frage mich deshalb, weshalb die künftige Regelform zulässigerweise nicht bereits ab 1.01.2026 vorzuziehen. Bzw. sind mir bisher keine Gründe eingefallen, weshalb die künftige Regelform nicht bereits ab 1.01.2026 zur Anwendung kommen sollte.

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