AG i.G. mit Sitz in der Schweiz

  • Hallo zusammen,

    beantragt wurde die Eintragung einer Erwerbsvormerkung für eine AG i.G. mit Sitz in der Schweiz. Vorgelegt wurde mir lediglich die Erwerbsurkunde, keine weiteren Unterlagen. In der Erwerbsurkunde wurde steht "Hr. XYZ handelt sowohl in eigenen Namens als auch als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der XYZ AG i.G.", weitere Ausführungen zur AG i.G. wurden nicht gemacht. Bei einer Vor-GmbH würde ich ja noch den Vertrag über die Gründung sowie die Geschäftsführerbestellung (sofern nicht in der Gründungsurkunde enthalten) in der Form des § 29 GBO benötigen. Muss ich diese Unterlagen bei der AG i.G. auch anfordern und wenn ja, benötige ich im vorliegenden Fall bei beiden Unterlagen eine Apostille?

    Vielen Dank :)

  • Ohne Eintragung im Handelsregister gibt's in der Schweiz keine Rechtsfähigkeit, Art. 52 ZGB Schweiz. Vorher , also vor der Entstehung der Aktiengesellschaft, besteht aus Sicht des schweizerischen Rechts eine "einfache Gesellschaft" (vergleichbar etwa mit der GbR alten Rechts). Es gilt dann Art. 645 OR (Obligationenrechtsgesetz):

    "Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft."

    Also: Beglaubigten und apostillierten HR-Auszug anfordern, Übernahme durch die Gesellschaft nachweisen lassen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aber steht die Gesellschaft dann im HR-Auszug überhaupt schon, wenn sie in Gründung ist? Und wie lasse ich mir die Übernahme durch die Gesellschaft nachweisen?

    1) Nein natürlich nicht.

    2) in der Form des § 29 GBO.


    Wichtig auch: Die Gründer können für die einfache Gesellschaft handeln, aber nicht ein Fremdvorstand/-geschäftsfüher.

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  • Es ist die Frage, wie weit die Prüfung bei einer Vormerkung, die aufgrund Bewilligung des Verkäufers eingetragen wird, gehen muss. Grundsätzlich möglich scheint eine Verpflichtung der Gesellschaft selbst vor Eintragung ins Handelsregistermöglich zu sein:

    5.2.2 Konstitutive Wirkung

  • Also ist die Gesellschaft noch nicht auf dem HR-Auszug ersichtlich, ich soll aber einen beglaubigten und apostillierten HR-Auszug anfordern? Das macht für mich gerade irgendwie überhaupt keinen Sinn. Wozu soll der denn dann gut sein?

    Natürlich erst, wenn sie eingetragen ist. Keine Eintragung = keine Rechtsfähigkeit.

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  • Es ist die Frage, wie weit die Prüfung bei einer Vormerkung, die aufgrund Bewilligung des Verkäufers eingetragen wird, gehen muss. Grundsätzlich möglich scheint eine Verpflichtung der Gesellschaft selbst vor Eintragung ins Handelsregistermöglich zu sein:

    5.2.2 Konstitutive Wirkung

    Ja, aber nicht durch den Vorstand, sondern durch die Gründer, und nur - wie oben bereits ausgeführt - unter Beachtung von Art. 645 OR. Und ob es den Vormerkungsberechtigten gibt, würde ich schon prüfen.

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