kein Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG angeregt, KFB erlassen mit geringerem Streitwert, nun Rechtsmittel

  • Hallo zusammen,

    ich schildere euch/ Ihnen mein folgendes Problem, bei dem ich einen Rat brauche...

    Die Kostengrundentscheidung im Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil lautet:

    Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

    - bis zum 09.04.2024: 19.121,65 €

    - bis zum 11.06.2024: 20.188,15 €
    - ab dem 12.06.2024 (Beklagte zu 2. hat sich im Termin der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Räumungsanspruchs angeschlossen): 12.028,15 €.


    Termin hat am 12.06.2024 stattgefunden. Kläger war auch anwesend. Nach Aufruf der Sache hat der Klägervertreter den Räumungsantrag zurückgenommen, weshalb sich dann die Terminsgebühr auf 12.028,15 EUR reduziert hat, s.o.

    Kläger meldet nun Terminsgebühr über den Streitwert von 20.188,15 € an.

    Er wurde darauf hingewiesen, dass der Streitwert ab dem 12.06.2024 auf 12.028,15 € festgesetzt worden ist und dass er, sofern er seinen KFA nicht insoweit berichtigen möchte, das Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG anregen muss.

    Das wollte er aber nicht, er hat lediglich geantwortet, dass ja die höhere Gebühr entstanden ist und er daher an seinem Antrag festhält. Er wurde mehrfach auf § 33 RVG hingewiesen...

    Ein Verfahren nach § 33 RVG hat er aber nicht angeregt.

    Ich habe daraufhin den KFB insoweit erlassen, dass ich die Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer teilweise abgesetzt habe, bis auf den Betrag von 12.028,15 EUR. (Ob das so richtig ist, lassen wir erstmal außerfrage.. das weiß ich nicht, aber der KFB ist ja jetzt auf der Welt....)

    Daraufhin kam natürlich ein RM (sofortige Beschwerde)...

    Ab jetzt bin ich fraglos.

    Abhilfe? Eigentlich hat er ja recht.. der Streitwert ist über den höheren Wert entstanden.. aber dann gibt es ja noch das Problem, dass ich keinen KFB/ keine Abhilfe über den höheren Wert der Terminsgebühr machen möchte, ohne dass es ein Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ab....

    oder aus dem Grund, dass ich nicht höher festsetzen darf eine Nichtabhilfe? mit der Begründung, dass er das Verfahren nach § 33 RVG ja trotz mehrfacher Aufforderung hierzu nicht angeregt hat.....

    oder KFB aufheben? wenn ja, warum?


    Ich freue mich, eure/ Ihre Gedanken hierzu zu hören.

    Danke!

    LG, Lisa

  • Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

    - bis zum 09.04.2024: 19.121,65 €

    - bis zum 11.06.2024: 20.188,15 €
    - ab dem 12.06.2024 (Beklagte zu 2. hat sich im Termin der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Räumungsanspruchs angeschlossen): 12.028,15 €.

    Das war der Fehler, den der Richter gemacht hat und den du nun ausbaden darfst. Nach mittlerweile ganz überwiegender Rechtsprechung ist eine solche zeitlich gestaffelte Festsetzung unzulässig.

    Jetzt musst du das beste draus machen. Da du anscheinend keine Anhaltspunkte dafür hast, dass die Terminsgebühr aus dem hohen Streitwert entstanden ist und dein KFB richtig sein dürfte, würde ich nicht abhelfen und dem OLG vorlegen.

  • Termin hat am 12.06.2024 stattgefunden. Kläger war auch anwesend. Nach Aufruf der Sache hat der Klägervertreter den Räumungsantrag zurückgenommen, weshalb sich dann die Terminsgebühr auf 12.028,15 EUR reduziert hat, s.o.

    Da die Streitwertänderung erst im Termin stattgefunden hat, ist die Terminsgebühr offensichtlich noch nach Streitwert 20.188,15 € entstanden.


    Die maßgebliche Frage ist daher, ob die richterliche Streitwertfestsetzung insoweit für die Kostenfestsetzung bindend ist. Das würde ich verneinen, insoweit -wie vorliegend - ein Fall des §33 I RVG vorliegt.
    Die Bindung entfällt m.E. auch nicht erst in dem Moment, wo die nach §33 I RVG eine abweichende Festsetzung erfolgt, sondern besteht gar nicht erst. Sie besteht nur für Gebühren deren Höhe sich nach dem für die Gerichtskosten maßgeblichen Wert richten.
    Daher ist die fehlerhafte Streitwertentscheidung hier m.E. irrelevant. Zudem lässt sie sich ggf. auch dahingehend auslegen, dass der reduzierte Streitwert erst ab den maßgeblichen Erklärungen im Termin gelten soll.

    Eigentlich hat er ja recht.. der Streitwert ist über den höheren Wert entstanden.. aber dann gibt es ja noch das Problem, dass ich keinen KFB/ keine Abhilfe über den höheren Wert der Terminsgebühr machen möchte, ohne dass es ein Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ab....

    Warum nicht?
    Die Wertfestsetzung nach §33 I RVG wäre zwar zweifellos bindend, aber das bedeutet nicht, dass diese für die Kostenfestsetzung erforderlich wäre. Fehlt sie hat der Rpfl. halt selbst über den maßgeblichen Streitwert zu befinden.
    Ich würde daher hier abhelfen.

    Nur der Vollständigkeit halber: Die Wertfestsetzung nach §33 I RVG muss beantragt werden. Eine Anregung genügt nicht, weil sie nicht v.A.w. ergehen darf.

  • Die Wertfestsetzung nach §33 I RVG wäre zwar zweifellos bindend, aber das bedeutet nicht, dass diese für die Kostenfestsetzung erforderlich wäre. Fehlt sie hat der Rpfl. halt selbst über den maßgeblichen Streitwert zu befinden.
    Ich würde daher hier abhelfen.

    So sehe ich es auch. Zuerst kommt mein gesunder Menschenverstand. Nur, wenn sich der vom Antrag des Anwalts unterscheidet, ist ggf. § 33 RVG nötig, damit mich ein Richter eines besseren belehrt.

  • Nein, schon vorher durch einseitige Erledigung.

    Aber die einseitige Erledigungserklärung sorgt doch noch nicht dafür, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt wird.
    Das bedarf doch der Zustimmung der Gegenseite (ggf. über §91a I 2 ZPO). Erst wenn diese erfolgt ist oder fingiert wird, ist der Rechtsstreit insoweit beendet und der Streitwert ändert sich.
    Wenn die Zustimmung erst im Termin erteilt wurde, muss die Terminsgebühr zu diesem Zeitpunkt schon nach dem bisherigen Streitwert entstanden sein.


  • - ab dem 12.06.2024 (Beklagte zu 2. hat sich im Termin der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Räumungsanspruchs angeschlossen): 12.028,15 €.


    Termin hat am 12.06.2024 stattgefunden. Kläger war auch anwesend. Nach Aufruf der Sache hat der Klägervertreter den Räumungsantrag zurückgenommen, weshalb sich dann die Terminsgebühr auf 12.028,15 EUR reduziert hat, s.o.

    Wie jfp. Sache wurde aufgerufen, da war der Wert noch 20.188,15 € und durch Aufruf ist die Terminsgebühr aus diesem Wert entstanden. Danach erst wurde der Räumungsantrag zurückgenommen.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Lonsi :

    Wurde schon vor dem Termin einseitig erledigt erklärt?

    Dann hätte auch der Streitwert nach umstrittener aber herrschender Meinung schon in diesem Zeitpunkt reduziert.

    Nein, erst im Termin nach Aufruf der Sache. Daher war der RA m.E. auch schon bei Aufruf der Sache über den höheren Streitwert vertretungsbereit anwesend und daher ist die TG nach dem höheren SW entstanden..

  • Warum nicht?
    Die Wertfestsetzung nach §33 I RVG wäre zwar zweifellos bindend, aber das bedeutet nicht, dass diese für die Kostenfestsetzung erforderlich wäre. Fehlt sie hat der Rpfl. halt selbst über den maßgeblichen Streitwert zu befinden.
    Ich würde daher hier abhelfen.

    Nur der Vollständigkeit halber: Die Wertfestsetzung nach §33 I RVG muss beantragt werden. Eine Anregung genügt nicht, weil sie nicht v.A.w. ergehen darf.

    Danke, ich werde es dann wohl wie in #3 geschildert machen.. aber einen eigenen Beschluss nach § 33 RVG erlasse ich nicht, sondern ich äußere mich in meiner Abhilfe nur zu dem korrekten Streitwert für die TG, richtig?

  • Ok. Ja, dann sehe ich das auch so und entschuldige mich für die von mir geschaffene Verwirrung.

    Du musst halt für dich entscheiden, ob du den verkorksten Streitwertbeschluss für bindend hälst oder nicht und je nachdem abhelfen oder eben nicht.

    Beides ist m.E. vertretbar.

    Einen Beschluss nach § 33 RVG kann aber auf jeden Fall nicht gemacht werden, weil er offenbar nicht beantragt ist und du dafür auch nicht zuständig bist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!