Zustellungsurkunde des Rücktritts vom Erbvertag nur in Kopie

  • Mein Erblasser hat vor Jahrzehnten einen Erbvertrag mit einer Frau geschlossen, mit der er nicht verheiratet war. Inhalt war eine gegenseitige Erbeinsetzung, das Rücktrittsrecht nach § 2293 BGB wurde ausdrücklich vorbehalten.

    Jahre später erklärt der Erblasser vor einem Notar von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, noch ein paar Jahre später schreibt er sein handschriftliches Testament mit mehreren (anderen) Erben. Einer der Erben reichte eine Kopie einer Zustellungsurkunde vom GVZ ein, mit welcher bescheinigt wird, dass einer Verwandten der Erbvertragspartnerin eine Ausfertigung des notariellen Rücktritts zugestellt wurde. Der Notar, welcher den Rücktritt beurkundet hat praktiziert nicht mehr, der Notar, welcher vom ZTR als Verwahrstelle angegeben wurde konnte nur eine beglaubigte Abschrift des Rücktritts vorlegen, aber nichts zu einer Zustellungsurkunde.

    Der Rücktritt wird erst mit Zugang beim Vertragspartner wirksam, reicht als Nachweis dafür diese Kopie der Zustellungsurkunde? Der Erbe, welcher diese eingereicht hat, wollte die damalige Vertragspartnerin anschreiben mit der Bitte um Bestätigung, dass sie die Urkunde erhalten hat, diese meldet sich aber nicht.


    Danke im Voraus :)

  • Kommt drauf an, wie man § 178 ZPO hier sieht...

    Ebenso.
    Hier könnte insbesondere eine Ersatzzustellung nach §132 I 2 BGB, §178 I Nr. 1 ZPO in Betracht kommen. Dafür müsste jetzt nur festgestellt werden, dass die Vertragspartnerin zum Zeitpunkt der Zustellung an der Adresse gewohnt hat unter der der Verwandten zugestellt wurde.
    Vorausgesetzt der Gerichtsvollzieher hat auch festgestellt - wie es zumindest in heutigen Zustellurkunden vorgedruckt ist -, dass die Vertragspartnerin nicht angetroffen wurde.

  • Sorry, das war wohl doof ausgedrückt. Ja, nach der ZU war es eine Ersatzzustellung an die Mutter als erwachsene Familienangehörige.

    Den GVZ zu fragen ist mir auch schon in den Sinn gekommen, leider nicht mein Gerichtsbezirk und auch schon fast 10 Jahre her, ich weiß nicht wie da die Aufbewahrungszeiten so sind.

    Erbschein ist beantragt von demjenigen, der die Kopie der ZU vorgelegt hat.

  • Wenn die Unterlagen beim GV vernichtet sind: Kopie der ZU zur Glaubhaftmachung + eV (da Originale nicht mehr aufgetrieben werden können). Die Vertragserbin müsste man ohnehin anhören.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Also Du hast die Vertragsbegünstigte zum Erbscheinsantrag mit Fristsetzung angehört, es folgten aber keine Einwendungen?

    Dann würde ich den GV über die die Gerichtsvollzieherverteilerstelle anschreiben mit einer Abschrift von Erklärung und ZU und um eine beglaubigte Abschrift aus dem DR, hilfsweise Gedächnisprotokoll o.Ä. bitten.

    Wenn dann als Antwort kommt, nicht mehr nachvollziehbar, sollte die eV reichen, sofern die dir vorliegt.

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