Teilungsversteigerung Auszahlung Übererlös / Hinterlegung

  • In einer Teilungsversteigerung hat sich ein Übererlös für die bisherigen Eigentümer ergeben Erbengemeinschaft mit mehreren Untererbengemeinschaften).

    Zum Termin lagen -bis auf die Erklärung eines der bisherigen Miteigentümer- übereinstimmende Erklärungen zur Auszahlung des Übererlöses vor. Da eine Erklärung fehlte, wurde also in den Teilungsplan aufgenommen, dass der Übererlös ungeteilt für die bisherigen Eigentümer hinterlegt wird.

    Zwischenzeitlich geht nach dem Verteilungstermin noch die fehlende Erklärung ein. M.E. zu spät, weswegen ich den Teilungsplan so ausführe, wie im Teilungsplan festgehalten, nämlich durch Hinterlegung des Übererlöses.

    Die Hinterlegungsstelle bittet jetzt jedoch um ein Auszahlungsersuchen auch bzgl. des Übererlöses, da dem Vollstreckungsgericht zum Zeitpunkt der Hinterlegung alle übereinstimmenden Erklärungen vorgelegen haben (diese hatte ich der Hinterlegungsstelle mit meinem Hinterlegungsantrag/Ersuchen zukommen lassen).

    M.E. liegt der Ball nicht mehr bei mir, sondern bei der Hinterlegungsstelle. Wenn dort die von mir übersandten Erklärungen für ausreichend erachtet werden, kann die HL-Stelle doch ohne Ersuchen des Vollstreckungsgerichts auszahlen oder nicht? Ich als Vollstreckungsgericht kann der Teilungsplan doch nur so ausführen wie aufgestellt?!

    Zu allem Überfluss war und bin ich persönlich der Meinung, dass die eingereichten Erklärungen inhaltlich nicht ausreichend sind. In den einzelnen Erklärungen wurden weder bestimmte Beträge noch bestimmte Quoten genannt. Die Auszahlung sollte "nach Maßgabe der Erbquoten" erfolgen. Die Quoten sind mir jedoch nicht bekannt. Es handelt sich um eine Erbengemeinschaft mit mehreren Untererbengemeinschaften. Mit Ausnahme der einen Erklärung waren alle Erklärungen gebündelt von der Antragstellerin eingereicht worden. Diese hatte zudem eine Aufstellung eingereicht, in welcher sie entsprechende Quoten genannt hat. Auf diese Aufstellung wurde jedoch in keiner der einzelnen Erklärungen der übrigen Beteiligten Bezug genommen.

    Die Quoten sind für mich als Vollstreckungsgericht aus dem Grundbuch natürlich nicht erkennbar. Mir liegen auch die ganzen Erbscheine nicht vor.

    Zusammenfassend:

    - Hat das Vollstreckungsgericht auszuzahlen (bzw. hier die HL-Stelle um Auszahlung zu ersuchen), wenn nach Aufstellung des TP, jedoch vor Stellung des Hinterlegungsantrags die fehlende Auszahlungserklärung eines Beteiligten beim Vollstreckungsgericht eingeht?

    - Kann die HL-Stelle ohne weiteres selbständig auszahlen, wenn es die Erklärungen als ausreichend erachtet?

    - Hättet ihr die Erklärungen der Beteiligten mit der Bitte um Auszahlung "nach Maßgabe der Erbquoten" ohne Nennung der jeweiligen Quote oder eines Betrags und ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine von einem anderen Beteiligten erstellte Anlage für ausreichend erachtet?

  • - Hättet ihr die Erklärungen der Beteiligten mit der Bitte um Auszahlung "nach Maßgabe der Erbquoten" ohne Nennung der jeweiligen Quote oder eines Betrags und ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine von einem anderen Beteiligten erstellte Anlage für ausreichend erachtet?

    nein auf keinen Fall.

    Fairerweise muss man zugestehen, dass das von Forumstar vorgesehene Formular Grütze ist.

    Ich habe mir ein eigenes (abgeändertes) Formular erstellt, das ich den Beteiligten beifüge, da ist die Bezugnahme auf Erbquoten nicht vorgesehen...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Weil das Versteigerungsverfahren laut Kommentierung mit dem Verteilungstermin beendet ist. In meinem Entwurf zum Teilungsplan steht daher entsprechend, dass der Übererlös hinterlegt wird, wenn sich die Beteiligten nicht spätestens im Termin übereinstimmend dazu erklären.

  • Die Ausführung des Teilungsplans erfolgt durch Zahlung oder durch Forderungsübertragung. Hinterlegung ist keine 3. Art der Ausführung des Teilungsplans, sondern Surrogat der Ausführung durch Zahlung, z.B. bei Annahmeverzug. Wenn dieser nicht mehr vorliegt, kann ausgezahlt werden.

  • Weshalb sollte es das? Maßgeblich ist, ob Forderungsübertragung oder Zahlung im Termin angeordnet wird. Welcher Art die Zahlung ist, spielt doch keine Rolle.

    Andersrum gedacht: Die Beteiligten einigen sich im Verteilungstermin auf Überweisung auf das Erblasserkonto. Die Überweisung kommt zurück, weil das Konto zwischenzeitlich aufgelöst ist, die Beteiligten reagieren nicht mehr. Es hätte wohl niemand ein Problem, jetzt zu hinterlegen, obwohl im Teilungsplan von Überweisung die Rede ist.

  • Das Hinterlegungsgericht hat das Ersuchen vorliegend zurückgeschickt. Prüfungskompetenz hat es insoweit allerdings keine. Es kann den Vollzug des Ersuchens nur verweigern, wenn es offenkundig unrichtig ist. In meinem Termin um 9.00 Uhr werde ich nachher so ein Ersuchen fertigen, falls der Antragsgegner nicht doch noch erscheint. Mein Ersuchen ist also richtig und das bleibt es m.E. auch dann, wenn die Erkärung des Antragsgegners am Dienstag noch eingeht. Meiner Meinung nach ist das Verfahren mit dem Termin beendet (Stöber/Nicht § 113 Rn 7).

  • Ich halte die Auszahlung für vorzugswürdig gegenüber der Hinterlegung. Daher nehme ich auch bei einer verspäteten Einigung eine Auszahlung vor, wenn noch nicht hinterlegt ist.

    Laut Sachverhalt sind die Erklärungen aber nicht eindeutig. Dann würde ich -je nach bisherigem Verlauf des Verfahrens und ggf. nach Rücksprache mit der Hinterlegungsstelle- hinterlegen oder bei den Beteiligten nachfragen.

  • Ob ich ein schon übermitteltes Ersuchen zurücknehme, würde ich mir im Einzelfall entscheiden. Das Protokoll ergänze ich nachträglich nicht, weil das nicht mehr geht, sondern mache einfach die Auszahlung (in der Akte wird natürlich alles sauber dokumentiert).

  • Ihr werft gerade alles über den Haufen, was ich geglaubt habe mir angeeignet zu haben. Wenn das Hindernis in einer fehlenden Bankverbindung besteht, hätte man diese nach der o.g. Kommentierung noch zu ermitteln (Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 117 Rn. 29, beck-online). Was dann aber für eine fehlende Erbquote wohl ebenso zu gelten hätte. Nach dieser Kommentarstelle würde man den Betrag bis zur Nachreichung hinterlegen. Und sobald die Bankverbindung / die Erbquoten nachgereicht werden, hole ich das Geld aus der Hinterlegung zurück um es auszuzahlen?

  • Wenn die Hinterlegung tatsächlich schon erfolgt ist, ist das Versteigerungsgericht raus. Dann ist eine Auszahlung Sache der Hinterlegungsstelle.

  • Ihr werft gerade alles über den Haufen, was ich geglaubt habe mir angeeignet zu haben.

    Bitte nicht verzweifeln! Klar mit dem TP ist das K-Verfahren fast beendet.

    Wenn noch nicht hinterlegt ist, und die Einigung trudelt ein, dann würde ich ausbezahlen. Wenn hinterlegt, Pech - die Parteien hatten reichlich Zeit. Sie können dann die Einigung der Hinterlegungsstelle vorlegen.

    Kontrollüberlegung: Ein Zuteilbrechtigter reicht seine Bankverbindung ein. Einen Tag nach Abhaltung des Teilungstermins aber vor Auszahlung reicht er seine neue Bankverbindung ein. Ist doch klar, das Geld geht an das neu genannte Konto, oder?

  • Mein Problem ist zunehmend, daß ich dem Ersteher 2 Monate Zeit gebe, um seine Angelegenheiten bis zum Verteilungstermin zu regeln. Ich frage im Versteigerungstermin noch ausdrücklich nach, ob er innerhalb der Frist die Finanzierung hinbekommt. Das Geld kommt dann regelmäßig auf den allerletzten Drücker per Echtzeitüberweisung auf das Konto der LJK. Aber auch erst, nachdem er zuvor um eine Terminsverlegung gebeten hat. Für das Finanzamt reicht der Zeitpunkt der Überweisung dann nicht mehr, weshalb ich die Unbedenklichkeitsbescheinigung inzwischen gar nicht mehr so selten erst nach dem Verteilungstermin erhalte. Zu meinem heutigen Termin liegt sie mir zum Beispiel nicht vor. Und jetzt muß ich auch noch beim Nachweis der Einigung Zugeständnisse machen.

  • Ich vergleiche das mal mit der Forderungsübertragung. Wenn ich vor Ersuchen ans GBA noch Erklärungen der Gläubiger habe, dass Zahlungen entsprechend dem TP bei Ihnen eingegangen sind, mache ich ja auch keine Ersuchen mehr.

    Bekomme ich also noch vor Ersuchen, aber nach Verteilungstermin eine entsprechende Erklärung, würde ich auszahlen. Aber wenn die Erklärungen nicht i.O. sind, würde ich eher hinterlegen.

    Wann hast du die Erklärungen bekommen? Sollte mir etwas vor dem Verteilungstermin auffallen, weise ich schon mal darauf hin, dass mit dieser Erklärung keine Auszahlung erfolgen kann.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wann hast du die Erklärungen bekommen? Sollte mir etwas vor dem Verteilungstermin auffallen, weise ich schon mal darauf hin, dass mit dieser Erklärung keine Auszahlung erfolgen kann.

    Ja, hätte ich wohl auch gemacht, jedoch habe ich die Erklärungen quasi leider erst zum Verteilungstermin vorgelegt bekommen (eingereicht worden waren sie schon früher; Rückstände der Serviceeinheit), sodass es nicht mehr möglich gewesen wäre, noch entsprechend geänderte Erklärungen von allen zu bekommen (zumal bzgl. eines Beteiligten eine betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig war (die zwar vorlag, sich aber natürlich auf die aus meiner Sicht unzureichende Erklärung bezieht) und bzgl. eines anderen Beteiligten gar keine Erklärung vorlag (die dann auch erst deutlich nach dem Termin einging)).

    Ich würde hier also dabei bleiben, den Übererlös zu hinterlegen und an meinem Ersuchen nichts ändern.

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