In einer Teilungsversteigerung hat sich ein Übererlös für die bisherigen Eigentümer ergeben Erbengemeinschaft mit mehreren Untererbengemeinschaften).
Zum Termin lagen -bis auf die Erklärung eines der bisherigen Miteigentümer- übereinstimmende Erklärungen zur Auszahlung des Übererlöses vor. Da eine Erklärung fehlte, wurde also in den Teilungsplan aufgenommen, dass der Übererlös ungeteilt für die bisherigen Eigentümer hinterlegt wird.
Zwischenzeitlich geht nach dem Verteilungstermin noch die fehlende Erklärung ein. M.E. zu spät, weswegen ich den Teilungsplan so ausführe, wie im Teilungsplan festgehalten, nämlich durch Hinterlegung des Übererlöses.
Die Hinterlegungsstelle bittet jetzt jedoch um ein Auszahlungsersuchen auch bzgl. des Übererlöses, da dem Vollstreckungsgericht zum Zeitpunkt der Hinterlegung alle übereinstimmenden Erklärungen vorgelegen haben (diese hatte ich der Hinterlegungsstelle mit meinem Hinterlegungsantrag/Ersuchen zukommen lassen).
M.E. liegt der Ball nicht mehr bei mir, sondern bei der Hinterlegungsstelle. Wenn dort die von mir übersandten Erklärungen für ausreichend erachtet werden, kann die HL-Stelle doch ohne Ersuchen des Vollstreckungsgerichts auszahlen oder nicht? Ich als Vollstreckungsgericht kann der Teilungsplan doch nur so ausführen wie aufgestellt?!
Zu allem Überfluss war und bin ich persönlich der Meinung, dass die eingereichten Erklärungen inhaltlich nicht ausreichend sind. In den einzelnen Erklärungen wurden weder bestimmte Beträge noch bestimmte Quoten genannt. Die Auszahlung sollte "nach Maßgabe der Erbquoten" erfolgen. Die Quoten sind mir jedoch nicht bekannt. Es handelt sich um eine Erbengemeinschaft mit mehreren Untererbengemeinschaften. Mit Ausnahme der einen Erklärung waren alle Erklärungen gebündelt von der Antragstellerin eingereicht worden. Diese hatte zudem eine Aufstellung eingereicht, in welcher sie entsprechende Quoten genannt hat. Auf diese Aufstellung wurde jedoch in keiner der einzelnen Erklärungen der übrigen Beteiligten Bezug genommen.
Die Quoten sind für mich als Vollstreckungsgericht aus dem Grundbuch natürlich nicht erkennbar. Mir liegen auch die ganzen Erbscheine nicht vor.
Zusammenfassend:
- Hat das Vollstreckungsgericht auszuzahlen (bzw. hier die HL-Stelle um Auszahlung zu ersuchen), wenn nach Aufstellung des TP, jedoch vor Stellung des Hinterlegungsantrags die fehlende Auszahlungserklärung eines Beteiligten beim Vollstreckungsgericht eingeht?
- Kann die HL-Stelle ohne weiteres selbständig auszahlen, wenn es die Erklärungen als ausreichend erachtet?
- Hättet ihr die Erklärungen der Beteiligten mit der Bitte um Auszahlung "nach Maßgabe der Erbquoten" ohne Nennung der jeweiligen Quote oder eines Betrags und ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine von einem anderen Beteiligten erstellte Anlage für ausreichend erachtet?