Guten Morgen,
ich habe einen Pfüb erlassen und die Schuldnerin wendet sich nun dagegen. Ich meine, dass hier verschiedene Rechtsbehelfe vorliegen, da einerseits nach § 850b II ZPO und nach § 850f II ZPO gepfändet wurde.
Die Anhörung nach § 850 b ZPO ist erfolgt. Ich habe die Schuldnerin angeschrieben und um Angaben zu ihren pers. Verhältnissen insb. den Einkommen gebeten und darauf hingewiesen, dass hier geprüft wird, ob die Pfändung nach § 850b ZPO zugelassen wird. Von dem Verfahren nach § 850f II ZPO hat sie auf diesem Weg also nichts erfahren.
Dann dürfte doch einerseits § 793 ZPO - also sof. Beschwerde - gegen die Pfändung nach § 850b ZPO gegeben sein und gegen die Pfändung aus unerl. Handlung § 766 ZPO, richtig?
Ich frage mich jetzt, ob das insgesamt letztlich vom LG entschieden werden könnte?
Ich könnte aus jetziger Sicht höchstens wegen der Höhe des pfandfr. Betrags teilweise abhelfen. das macht aber eigentlich keinen Sinn, da die Schuldnerin insgesamt meint, dass die Grundlagen für die Verfahren nach §§ 850b II und 850f II ZPO fehlen und ihre Argumente aber bei mir nicht zu einer Abhilfe führen würden.
Und dann separate Rechtsbehelfsverfahren am LG und AG macht doch auch keinen Sinn, oder?