Ergänzung Schlussbericht bzw. Belehrung nach § 1872 Absatz 2 BGB

  • Nach § 1872 Absatz 1 BGB hat der (ehemalige) Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den/die Erben des verstorbenen Betroffenen herauszugeben.

    Der vom (ehemaligen) Betreuer zu erstellende Schlussbericht hat hierüber Auskunft zu geben (§ 1863 Absatz 4 BGB).

    Nach § 1872 Absatz 2 BGB hat der (ehemalige) Betreuer die (ihm bekannten) Erben des verstorbenen Betroffenen über deren Recht, Schlussrechnungslegung zu verlangen und die für das Verlangen geltende Frist zu belehren.

    Viele/die meisten (ehemaligen) Betreuer legen hier ihren sog. Schlussbericht kurzfristig nach dem Tod des verstorbenen Betroffenen vor. I.S. der Bestimmung des § 1863 Absatz 4 BGB wird berichtet, dass

    a) kein Erbe bekannt ist, an den das der Verwaltung des Betreuers unterliegende Vermögen bzw. die erlangten Unterlagen herausgegeben werden können und
    b) keine Belehrung über das Verlangen zur Schlussrechnungslegung und die hierfür geltende Ausschlussfrist erfolgen konnte.

    Wir ermitteln als Betreuungsgericht keine Erben, fragen jedoch bei den Nachlassgerichten an. In den meisten Fällen bekommen wir auch Hinweise auf ggf. erbberechtigte Personen (Ehegatten, Kinder). Manchmal werden uns auch Abschriften von Verfügungen von Todes wegen oder Kopien von Erbscheinen übersandt. Die Nachlassakten haben wir bislang nicht angefordert. Seit Einführung der eAkte in der Nachlassabteilung können wir selbst die Akte einsehen (so denn wir wollen, da ja eine eigene Ermittlungspflicht nicht besteht).

    Unsere Kenntnis im Hinblick auf mögliche Erben teilen wir den (ehemaligen) Betreuern mit und bitten um Ergänzung des Schlussberichts im Hinblick auf die Herausgabeverpflichtung sowie um Mitteilung, ob Belehrung nach § 1872 Absatz 2 BGB erfolgt ist.

    Immer mehr teilen uns die (ehemaligen) Betreuer auf unsere Anfrage nichts mehr mit. Sie teilen mit, für sie sei der Fall erledigt, da sie ja bereits einen Schlussbericht eingereicht und uns mitgeteilt hätten, dass ihnen keine Erben bekannt seien. Aufgrund späterer Mitteilung durch das Gericht bzw. späterer Kenntnis würde sich keine Verpflichtung ergeben, den Schlussbericht zu ändern bzw. ggf. die später bekannt gewordenen Erben i.S. der Bestimmung des § 1872 Absatz 2 BGB zu belehren. Ihre Betreuungsakte (=die Akte des ehemaligen Betreuers) sei geschlossen und das "verwaltete Vermögen" bzw. die "verwahrten Unterlagen" seien "im Keller/auf dem Dachboden/im Lager" zur bzw. bis zur Abholung verwahrt.

    Ist das richtig? Besteht nach Erstellung des Schlussberichts keine Verpflichtung zu einer späteren Ergänzung, auch nicht auf Anforderung des Betreuungsgerichts, mehr? Besteht bei späterem Bekanntwerden von Erben keine Verpflichtung zur Belehrung i.S. der Bestimmung des § 1872 Absatz 2 BGB für den ehemaligen Betreuer mehr? "Erlischt" die Verpflichtung zur Belehrung bzw. zur Herausgabe nach § 1872 Absatz 1 BGB mit Versendung des Schlussberichts/mit Übernahme der Betreuerakten "in den Keller/auf den Dachboden/ins Lager"?

  • Naja, die Berichtspflicht bleibt nach dem 01.01. bestehen. Lediglich die Schluss-RL ändert sich. Von daher wird die Problematik bestehen bleiben.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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