Bestätigung eines KFBs als Europäischer Vollstreckungstitel

  • Hallo!

    Habe einen Antrag auf Bestätigung eines KFBs als Europäischer Vollstreckungstitel liegen.

    Nun habe ich allerdings Folgendes Problem:

    Die Zustellung des KFBs erfolgte in Irland mittels intern. Einschreiben nebst Rückschein. Ein Rückschein ist nie zur Akte gelangt. Lediglich die Sendungsverfolgung kann eingesehen werden. Zudem kann man sich auf der ausländischen Seite eine Datei herunterladen, aus welcher sich ergibt, wer der Zusteller war und welche Sendungsnummern zugestellt wurden. Die digitale Unterschrift des Zustellers ist hieraus auch erkennbar. Allerdings fehlt insoweit eine konkrete Angabe der "gewählten Form der Zustellung". Der Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen sieht dies allerdings auch vor. Entspr. weiß ich nicht, ob es sich um eine Hinterlegung des Schriftstücks im Briefkasten oder eine der anderen Formen handelt.

    Ich bin generell überfragt, was dieses gesamte Thema angeht.

    Kann ich die Bestätigung dennoch erlassen?

    Worauf muss man noch achten?

    Kann das (erste) Formular auf der Seite https://webgate.ec.europa.eu/e-justice/270/…ent_order_forms im Anschluss einfach ausgefüllt werden und die Geschäftsstelle verbindet es mit dem KFB?

    Bin für jede Hilfe dankbar!

  • Die irische Zustellungsbescheinigung genügt nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 EuVTVO, da die gewählte Form der Zustellung nicht ersichtlich ist. Eine Bestätigung als europ. Vollstreckungstitel ist daher nicht möglich (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Arnold, 69. EL März 2025, VO (EG) 805/2004 Art. 14 Rn. 37, beck-online).

  • Eine Bestätigung bzw. Bescheinigung nach den EU-Verordnungen Nr. 805/2004 bzw. 1215/2012 kann auf Antrag m.E. grundsätzlich immer erlassen werden.

    Du darfst dann eben nur das Zutreffende ankreuzen bzw. kein Kreuz bei der nicht durchgeführten Art der Zustellung machen. Ob der Antragsteller damit im Zielland vollstrecken kann, muss er an anderer Stelle klären.

    Fraglich dürfte bei KfBs auch sein, ob überhaupt das sog. "verfahrenseinleitende" Schriftstück zugestellt wurde. Ich bezweifle, dass in deinem Fall schon der KfA ordnungsgemäß förmlich zugestellt wurde. Evtl. könnte man die Zustellung der Klageschrift als "verfahrenseinleitendes" Schriftstück auch für den KfB sehen, da der KfB nur ein Annex zum Hauptsachetitel ist und diesen nur ergänzt.

    Im Übrigen empfehle ich zur Lektüre Stein/Domej EuVTVO Art. 4 Rn. 11-13.

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Eine Entscheidung kann nur dann als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat den verfahrensrechtlichen Erfordernissen nach Kapitel III der EuVTVO genügt hat, Art. 12 Abs. 1 EuVTVO. Durch die vorliegend mangelhafte Zustellungsbescheinigung gem. Art. 14 Abs. 3 EuVTVO (der zu Kapitel III gehört) verbietet sich eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel.

    Die fehlende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks könnte - was vorliegend eben gerade nicht gegeben ist - durch ordnungsgemäße Zustellung des KFB mit Rechtsmittelbelehrung geheilt werden, wenn kein Rechtsmittel eingeht, Art. 18 Abs. 1 EuVTVO.

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