Zu folgendem Problem hätte ich gern Meinungen:
An immer mehr Nachlassgerichten wird die E-Akte eingeführt. Diese übermitteln bei Erteilung eines Erbscheins seitdem den Erbschein auf elektronischem Weg in das Postfach des Grundbuchamtes. Beim GBA ist der elektronische Rechtsverkehr eingeführt.
Kann der elektronisch übermittelte Erbschein Grundlage einer Eintragung der Erben im Grundbuch sein? Welche Erfordernisse müssen ggf. vorliegen?