E-Akte in Nachlassachen - elektronische Übermittlung Erbschein

  • Zu folgendem Problem hätte ich gern Meinungen:

    An immer mehr Nachlassgerichten wird die E-Akte eingeführt. Diese übermitteln bei Erteilung eines Erbscheins seitdem den Erbschein auf elektronischem Weg in das Postfach des Grundbuchamtes. Beim GBA ist der elektronische Rechtsverkehr eingeführt.

    Kann der elektronisch übermittelte Erbschein Grundlage einer Eintragung der Erben im Grundbuch sein? Welche Erfordernisse müssen ggf. vorliegen?

  • Ich schließe mich mal hier an: Ich habe kürzlich vom Nachlassgericht Testament und Eröffnungsprotokoll elektronisch übermittelt erhalten, jedoch nur qualifiziert signiert und ohne Beglaubigungsvermerk.

    M. E. nach erfüllt das nicht die Voraussetzungen des § 137 GBO (und dies dürfte doch bis zur Einführung entsprechender Behördenattributszertifikate auch auf absehbare Zeit auch nicht der Fall sein)?

  • Derzeit geht hier nur die Ausfertigung auf Papier, ob das in anderen Bundesländern anders aussieht oder Kollegen vielleicht die "Kopie" ausreicht, entzieht sich meiner Kenntnis.

    In gerichtsinternen Fällen mag vielleicht auch vereinfacht gearbeitet werden, es reicht ja, die Nachlassakte beizuziehen.

  • Danke für die Rückmeldung.

    Da das auswärtige Nachlassgericht mir keine herkömmlichen Unterlagen zukommen lassen möchte, muss ich mir diese zur Grundbuchberichtigung dann eben vom Antragsteller vorlegen lassen (was für ein Fortschritt ;().

  • Danke für die Rückmeldung.

    Da das auswärtige Nachlassgericht mir keine herkömmlichen Unterlagen zukommen lassen möchte, muss ich mir diese zur Grundbuchberichtigung dann eben vom Antragsteller vorlegen lassen (was für ein Fortschritt ;().

    Dir hat noch keiner einer Rückmeldung gegeben.

  • Derzeit geht hier nur die Ausfertigung auf Papier, ob das in anderen Bundesländern anders aussieht oder Kollegen vielleicht die "Kopie" ausreicht, entzieht sich meiner Kenntnis.

    In gerichtsinternen Fällen mag vielleicht auch vereinfacht gearbeitet werden, es reicht ja, die Nachlassakte beizuziehen.

    Testament + Eröffnungsprotokoll wurden auch in Papierform bisher nur in beglaubigter Kopie an das GBA übersandt. Das ließe sich m.E. elektronisch also schon darstellen. Und die Einsicht in die elektronische Akte dürfte einfacher möglich sein als der bisherige Versand der Papierakte.

  • In der Papierwelt hat man in der Regel doch auch nur eine begl. Abschrift des Erbscheins vom Nachlassgericht bekommen.

    Mit § 137 GBO hat das nichts zu tun, weil der Erbschein in der übermittelten Form keine Eintragungsgrundlage sein soll, sondern die Übersendung lediglich der Mitteilungspflicht nach § 83 GBO dient.

    Das Nachlassgericht ist im Rahmen von § 83 GBO nicht zu einem Mitschicken eines formgerechten Erbnachweises verpflichtet. Man muss also weiterhin (wie bisher auch) die Ausfertigung vom Antragsteller anfordern.

  • Unser Nachlassgericht fragt beim Erbscheinsantrag nach Grundbuchblättern oder ermittelt diese selbst und lässt den Antragsteller GB Berichtigungsanträge stellen und je eine weitere Ausfertigung ans jeweilige Grundbuchamt beantragen.

    Dann wird je eine weitere Ausfertigung hergestellt und zusammen mit dem Berichtigungsantrag auf Papier versandt.

  • Wie Kai. Interessant wurde das, wenn das Nachlassgericht eine beglaubigte Abschrift übersandt hat, nach einer Einziehung des Erbscheins aber eine Ausfertigung zurückhaben wollte. :) Hier können wir inzwischen in die elektronische Nachlassakte Einsicht nehmen.

  • Hier können wir inzwischen in die elektronische Nachlassakte Einsicht nehmen.

    Könnt ihr direkt in die Akte einsehen? Hier würde eine Kopie auf einem Austauschlaufwerk o. ä. landen und die Sache zum Zeitpunkt der Einsicht darin schon einen überholten Aktenstand aufweisen. Das würde mir eigentlich nicht reichen.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Unser Nachlassgericht fragt beim Erbscheinsantrag nach Grundbuchblättern oder ermittelt diese selbst und lässt den Antragsteller GB Berichtigungsanträge stellen und je eine weitere Ausfertigung ans jeweilige Grundbuchamt beantragen.

    Dann wird je eine weitere Ausfertigung hergestellt und zusammen mit dem Berichtigungsantrag auf Papier versandt.

    Ich lasse die weiteren Ausfertigungen an die jeweiligen GBÄmter nicht beantragen, ich mache das "vAw"


    Und Ausfertigungen werden immer nur in Papierform sein. Eine elektronische Ausfertigung wird es m.E. nie geben können.

  • Derzeit geht hier nur die Ausfertigung auf Papier, ob das in anderen Bundesländern anders aussieht oder Kollegen vielleicht die "Kopie" ausreicht, entzieht sich meiner Kenntnis.

    In gerichtsinternen Fällen mag vielleicht auch vereinfacht gearbeitet werden, es reicht ja, die Nachlassakte beizuziehen.

    Testament + Eröffnungsprotokoll wurden auch in Papierform bisher nur in beglaubigter Kopie an das GBA übersandt. Das ließe sich m.E. elektronisch also schon darstellen. Und die Einsicht in die elektronische Akte dürfte einfacher möglich sein als der bisherige Versand der Papierakte.

    Einsicht in die elektronische Akte wird es aber bestimmt nicht gerichts- oder gar bundeslandübergreifend geben, oder?

  • In der Papierwelt hat man in der Regel doch auch nur eine begl. Abschrift des Erbscheins vom Nachlassgericht bekommen.

    Hier bekommen wir von den Nachlassgerichten der Umgebung und auch aus den angrenzenden Gebieten Badens immer eine Erbscheinsausfertigung mit der Mitteilung nach § 83 GBO.

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