erlassener PfÜB - Antrag Schuldner Email

  • Hallo,

    folgender Sachverhalt liegt mir gerade vor:

    Ich habe den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor ein paar Monaten erlassen (Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO).


    Nun kam eine Email vom Schuldner an die allgemeine Poststellen-Email. In dieser beantragt er eine Ratenzahlung, da er noch eine Frau und drei weitere Kinder habe.

    Vom Gläubiger damals gab es keine Info, dass es weitere unterhaltsberechtigte Personen gibt. Es ist ist somit kein weiteres Kind etc. berücksichtigt worden.

    Ich entscheide ja nicht über Ratenzahlungsgesuche. Aber ich weiß ja nun, dass der pfandfreie Betrag theoretisch falsch ist.

    Ich bin ein wenig überfordert, wie ich nun mit dem dargestellten Sachverhalt umgesehen soll :| Ob ich das als entsprechenden Antrag auslege, dass die Kinder zu berücksichtigen sind?

    Vllt könnt ihr mir helfen. Danke :)

  • Die Email hätte gar nicht zur Rechtssache gelangen dürfen! Vielmehr sind solche Emails von der Verwaltung unter Verweis auf die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten unmittelbar zu beantworten. Jetzt schlägst Du Dich mit einem unzulässigen, aber eventuell begründeten Rechtsmittel rum.

    Aber Gesetz den Fall, Du hättest ein Schreiben gleichen Inhalts per Post zur Akte bekommen - was hättest Du gemacht?

  • Ich würde einen rechtlichen Hinweis geben:

    - Email ist unbeachtlich da formunwirksam

    - Ratenzahlung muss er mit Gläubiger bereden

    - Ẁenn er Änderung des unpfändbaren Betrags will, muss er schriftlich Antrag stellen und begründen

    Mitwisser ob das wirklich Sache der Verwaltung ist, halte ich für zweifelhaft. Die Mail war ja an die konkrete Akte gerichtet. Dann ist es auch Sache des jeweiligen Entscheiders zu entscheiden ob zulässig oder nicht und rechtliche Hinweise zu erteilen

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    Mitwisser ob das wirklich Sache der Verwaltung ist, halte ich für zweifelhaft. Die Mail war ja an die konkrete Akte gerichtet. Dann ist es auch Sache des jeweiligen Entscheiders zu entscheiden ob zulässig oder nicht und rechtliche Hinweise zu erteilen

    Das Gericht selbst ist nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen (§§ 130a ZPO ff.) elektronisch erreichbar. Jede anders geartete elektronische Einsendung (Email, Webformular etc.) ist nicht Sache des Gerichts, sondern der Justizverwaltung. Wäre dem nicht so, hätte man sich die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gleich sparen können.

    Der Grundsatz bei Gericht ist nach wie vor die Schriftform oder die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Das modernste, was ein Gericht ansonsten zu bieten hat, ist das Faxgerät - und das auch nicht als gesetzliche Möglichkeit, sondern aufgrund jahrzehntelanger Übung. Das mag rückständig klingen, ist aber durch Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf ein zeitgemäßes Level gehoben worden.

  • Ich sehe das nicht so eng, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind z.B. die meisten "Anträge" Anregungen, die formlos gestellt werden können, darüber hinaus lassen sich die Richter hier teilweise in Straf- und Zivilprozessen Beweismittel per E-Mail schicken, z.B. Tonbandaufnahmen, Fotos oder Videos, weil das das einfachste ist...

    Wer, wenn nicht der Entscheider soll tätig werden, wenn etwas mit Schriftformerfordernis per E-Mail eingeht?

  • Ich sehe das nicht so eng, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind z.B. die meisten "Anträge" Anregungen, die formlos gestellt werden können, darüber hinaus lassen sich die Richter hier teilweise in Straf- und Zivilprozessen Beweismittel per E-Mail schicken, z.B. Tonbandaufnahmen, Fotos oder Videos, weil das das einfachste ist...

    Wer, wenn nicht der Entscheider soll tätig werden, wenn etwas mit Schriftformerfordernis per E-Mail eingeht?

    "Ich sehe das nicht so eng" heißt nichts anderes als "Mir sind Vorschriften eigentlich egal" und entspricht nicht meinem juristischen Verständnis.

    Als JuristInnen sollten wir uns zunächst auf die Rechtsgrundlagen und gegebenenfalls auf die passende Rechtsprechung stützen. So enthält z.B. die von geo angeführte Entscheidung (BGH NJW 2019, 2096) in Rn. 10 einen nicht unerheblichen Hinweis: "Die E-Mail mit der beigefügten Beschwerdebegründung wurde vielmehr an die E-Mail-Adresse des Oberlandesgerichts geschickt, die ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten eingerichtet ist." Warum wir das einfach ignorieren und nicht stattdessen unsere Verwaltungen entsprechend erziehen, ist mir ein Rätsel!

  • Warum wir das einfach ignorieren und nicht stattdessen unsere Verwaltungen entsprechend erziehen, ist mir ein Rätsel!

    In der Weiterleitung der Mail lässt sich doch die Einzelweisung erblicken, sich anstelle der Verwaltung um das Problem zu kümmern. Sachgerecht ist das mMn jedenfalls, denn der jeweilige Entscheider kann am einfachsten überblicken, ob z.B. ein Fristablauf droht und entsprechende Hinweis erteilen.

  • Die kommentarlose Weiterleitung dieser Mail durch die Verwaltungsgeschäftsstelle ist für mich niemals eine Einzelanweisung der Bearbeitung der Verwaltungssache an mich. Da schaue ich doch lieber streng in die Zuständigkeitsregeln...-

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Warum wir das einfach ignorieren und nicht stattdessen unsere Verwaltungen entsprechend erziehen, ist mir ein Rätsel!

    In der Weiterleitung der Mail lässt sich doch die Einzelweisung erblicken, sich anstelle der Verwaltung um das Problem zu kümmern. Sachgerecht ist das mMn jedenfalls, denn der jeweilige Entscheider kann am einfachsten überblicken, ob z.B. ein Fristablauf droht und entsprechende Hinweis erteilen.

    Wer soll denn Adressat der "Einzelweisung" sein? Als Beamte müssten wir folgerichtig im Auftrag der Direktorin antworten - der Schriftsatz (die ausgedruckte Email) gehörte dann in die Generalakte. Als Gericht (RichterIn oder RechtspflegerIn) würde ich die Weisung zur Kenntnis nehmen und mit einem entsprechenden Vermerk zurückgeben. Kompliziert wird es, wenn es um Kosten ginge - aber das ist alles längst außerhalb des o.g. Themas.

  • Aus Sicht der Verwaltung kann dann die Lösung nur darin bestehen, die Mail auszudrucken und an die Abteilung weiterzuleiten. Schon sind wir wieder bei #8. Ich habe sehe kein Problem darin, E-Mails, die mein Verfahren betreffen, weitergeleitet zu bekommen.

  • Aus Sicht der Verwaltung kann dann die Lösung nur darin bestehen, die Mail auszudrucken und an die Abteilung weiterzuleiten. Schon sind wir wieder bei #8. Ich habe sehe kein Problem darin, E-Mails, die mein Verfahren betreffen, weitergeleitet zu bekommen.

    Ich schon, weil ich dadurch meinem Verfahren ein zusätzliches Schriftstück zufließt, das da nicht hingehört. Zum Beispiel ein Rechtsmittel, das ich inhaltlich für begründet halte, aber aus formellen Gründen zurückweisen muss (siehe Ausgangsfall). Nicht auszudenken, wenn die Einsenderin bei unverzüglichem Hinweis der Verwaltung vielleicht sogar noch geschafft hätte, das Rechtsmittel fristgerecht einzureichen.

  • Aus Sicht der Verwaltung kann dann die Lösung nur darin bestehen, die Mail auszudrucken und an die Abteilung weiterzuleiten. Schon sind wir wieder bei #8. Ich habe sehe kein Problem darin, E-Mails, die mein Verfahren betreffen, weitergeleitet zu bekommen.

    Ich schon, weil ich dadurch meinem Verfahren ein zusätzliches Schriftstück zufließt, das da nicht hingehört. Zum Beispiel ein Rechtsmittel, das ich inhaltlich für begründet halte, aber aus formellen Gründen zurückweisen muss (siehe Ausgangsfall). Nicht auszudenken, wenn die Einsenderin bei unverzüglichem Hinweis der Verwaltung vielleicht sogar noch geschafft hätte, das Rechtsmittel fristgerecht einzureichen.

    Was hindert dich denn daran unverzüglich einen entsprechenden Hinweis zu erteilen?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Paragraph 1 - jeder macht seins!

    Es ist schlicht nicht meine Aufgabe, sondern die der Verwaltung. In der Entscheidung des BGH NJW 2019, 2096 kann man leicht sehen, welche Folgen das Weiterleiten und spätere Ausdrucken haben kann. Dabei sei dahingestellt, ob in dem speziellen Fall der sofortige Hinweis der Verwaltung die Frist des Beschwerdeführers noch gerettet hätte.

    Im Übrigen werden durch weitergeleitete Emails zum Teil die Gerichtsakten unnötig zugemüllt. Ich habe z.B. eine Akte, in der ich neben ca. 5 einseitigen schriftlichen Eingaben noch mind. 10 von der Verwaltung weitergeleitete Emails mit zum Teil mehreren Seiten umfassenden Anhang finde - insgesamt ca. 140 (!) Blatt sinnloses Papier mit dem der Beschwerdeführer sein vermeintliches Recht durchsetzen will. Machen wir uns nichts vor, eine Email mit 10 Anhängen ist leichter versandt als ein ebenso umfangreiches Schriftstück per Post. Wenn man noch bedenkt, dass auch die Verwaltung jede Email ausdrucken und wegheften muss, ist die Vermeidung dieser Vermüllung allein deshalb angezeigt. Über die rechtlichen Gründe habe ich mich bereits ausgelassen.

  • Aus Sicht der Verwaltung kann dann die Lösung nur darin bestehen, die Mail auszudrucken und an die Abteilung weiterzuleiten. Schon sind wir wieder bei #8. Ich habe sehe kein Problem darin, E-Mails, die mein Verfahren betreffen, weitergeleitet zu bekommen.

    Ich schon, weil ich dadurch meinem Verfahren ein zusätzliches Schriftstück zufließt, das da nicht hingehört. Zum Beispiel ein Rechtsmittel, das ich inhaltlich für begründet halte, aber aus formellen Gründen zurückweisen muss (siehe Ausgangsfall). Nicht auszudenken, wenn die Einsenderin bei unverzüglichem Hinweis der Verwaltung vielleicht sogar noch geschafft hätte, das Rechtsmittel fristgerecht einzureichen.

    Was hindert dich denn daran unverzüglich einen entsprechenden Hinweis zu erteilen?

    Vielleicht der Zeitverzug zwischen dem Eingang der E-Mail in der Verwaltung und der Vorlage der betreffenden Verfahrensakte mit der weitergeleiteten/ausgedruckten E-Mail?

    Ich kann Mitwissers Argumente nachvollziehen.

    Z. B. in der Einzelzwangsvollstreckung gehen öfter E-Mails von Schuldnern mit Erinnerungen, Anträgen usw. ein, üblicherweise adressiert an das Verwaltungspostfach des Gerichts.

  • Aus Sicht der Verwaltung kann dann die Lösung nur darin bestehen, die Mail auszudrucken und an die Abteilung weiterzuleiten. Schon sind wir wieder bei #8. Ich habe sehe kein Problem darin, E-Mails, die mein Verfahren betreffen, weitergeleitet zu bekommen.

    Ich schon, weil ich dadurch meinem Verfahren ein zusätzliches Schriftstück zufließt, das da nicht hingehört. Zum Beispiel ein Rechtsmittel, das ich inhaltlich für begründet halte, aber aus formellen Gründen zurückweisen muss (siehe Ausgangsfall). Nicht auszudenken, wenn die Einsenderin bei unverzüglichem Hinweis der Verwaltung vielleicht sogar noch geschafft hätte, das Rechtsmittel fristgerecht einzureichen.

    Aber die Prüfung ob etwas zulässig ist, ist Sache des Entscheiders im jeweiligen Verfahren, nicht Sache der Verwaltung.

    Falls du dich erinnern kannst, die Prüfung eines Rechtsmittels oder eines Antrags, einer Klage usw teilt sich in Zulässigkeit und Begründetheit. Teil der Zulässigkeit ist die Formwirksamkeit. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung formunwirksame Sachen vorab auszusortieren. Wo willst du da die Grenze ziehen, alles in Papier ohne Unterschrift - auch gleich zurück? Das kann nicht richtig sein.

    Stell dir vor, es ist gar nicht als Antrag gemeint, sondern als unglücklich formulierte nachreichen von Unterlagen. Wie soll das die Verwaltung erkennen? Der entscheider weist den Antrag zurück weil die fehlenden Unterlagen nicht kommen und die Verwaltung schickt parallel zurück.

    I.ü. darf man auch einer unzulässigen, aber begründeten Beschwerde abhelfen.

    Noch ein Argument: durch die zurücksendung durch die Verwaltung nimmst du den Bürger den Rechtsweg falls streitig ist, ob sein Antrag/Rechtsmittel wirklich unzulässig/formunwirksam ist

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